Leitsatz (amtlich)

1. Die Klausel in einem Leasingvertrag:

"Zur Besicherung des kalkulierten Restwertes gilt eine Beschränkung auf +90000km Betriebsstunden/Gesamtkilometer als vom Leasinggeber empfohlen"

führt nicht zur Unwirksamkeit der Restwertvereinbarung.

2. Der Leasinggeber erfüllt seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggegenstandes schon dann, wenn er dem Leasingnehmer nach Einholung eines Schätzgutachtens anbietet, das Fahrzeug zum Schätzwert zu übernehmen.

3. Der Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers nach vertragsgemäßer Vertragsbeendigung ist kein steuerbarer Umsatz i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, weshalb auch eine etwaige Ausgleichszahlung des Leasingnehmers ebenfalls kein steuerbarer Umsatz ist.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 307

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 25.03.2011; Aktenzeichen 2 O 284/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das am 25.3.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 7.780,98 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.4.2010 sowie weitere EUR 342,48 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 16 % die Klägerin und zu 84 % der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin zu 16 %, im Übrigen trägt die Streithelferin diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus abgetretenem Recht der Streithelferin auf Restwertausgleich nach Ablauf des zwischen der Zedentin und dem Beklagten geschlossenen Leasingvertrags vom 10./21.11.2006 (im Folgenden: LV) geltend.

Gegenstand des Leasingvertrages war ein VW-Phaeton V 10 TDI. In Spalte A ist angegeben: "Kalkulierter Restwert 70,04 % = EUR 21646,53". In Abschnitt D ist u.a. folgendes geregelt: "Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die vom LN während der Vertragsdauer zu bezahlenden Beträge die gesamten Anschaffungs- und Finanzierungskosten des Leasingobjekts nicht decken und der Kalkulierte Restwert nicht getilgt wird (Teilamortisation). Der LN garantiert dem LG einen Mindestverwertungserlös in Höhe des Kalkulierten Restwerts." Unterhalb dieser Spalte und vor den Unterschriften befindet sich folgender Hinweis: "Zur Besicherung des kalkulierten Restwerts gilt eine Beschränkung auf +90000KM Betriebsstunden/Gesamtkilometer als vom LG empfohlen."

In § 13 LV ist folgendes geregelt:

"Nach Ablauf und ordnungsgemäßer Erfüllung dieses Leasingvertrages kann der Leasingnehmer den Antrag auf Vertragsverlängerung stellen. Er sollte sich hierzu binnen spätestens zwei Monate vor Vertragsablauf mit dem LG in Verbindung setzen, um die Bedingungen des neuen Vertrages auszuhandeln.

Kommt eine Vertragsverlängerung gem. Abs. 1 nicht zustande, so ist unter Voraussetzung der Rückgabe gem. § 14 vom LN eine Veräußerung an Dritte vorzunehmen. Der LN erhält in diesem Falle eine Gutschrift von 75 % des den kalkulierten Restwert übersteigenden Mehrerlöses abzgl. der beim LG angefallenen Kosten. Der LG kann dieses Guthaben des LN mit anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem LG verrechnen. Ist der Veräußerungserlös niedriger als der vereinbarte kalkulierte Restwert zzgl. der beim LG angefallenen Kosten, so hat der LN die Differenz an den LG zu zahlen.

Kommt eine kostendeckende Veräußerung gem. § 2 nicht zustande, so hat der LG das Recht, dem LN das Leasingobjekt im jeweiligen Zustand zum Kauf anzudienen. Dies geschieht unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung auf der Preisgrundlage des umseitig genannten kalkulierten Restwertes. Zum Zustandekommen des Kaufvertrages genügt der Zugang der entsprechenden Rechnung beim LN.

Ein einseitiger Kaufantrag des LN ohne vorherige Andienung durch den LG ist von diesem nur auf der Gebotshöhe kaufwilliger Dritter zu berücksichtigen."

§ 14:

Wird der Leasingvertrag - gleich aus welchem Grunde - beendet und kommt weder ein neuer Leasingvertrag noch ein Kaufvertrag gem. § 13 zustande, so hat der LN auf Verlangen des LG auf seine Kosten und Gefahr den Leasinggegenstand an einen vom LG bestimmten Ort innerhalb Deutschlands in vertragsgemäßem Zustand zurückzuliefern oder zu verwerten oder zu vernichten. Für nicht fristgerechte Rückgabe des Leasinggegenstandes leistet der LN eine zeitanteilig aus dem monatlichen Gesamtbetrag gemäß Zeile B errechnete Nutzungsentschädigung."

Nachdem der Beklagte das Fahrzeug am 17.11.2006 übernommen hatte, teilte die Streithelferin am 21.11.2006 mit, dass die Leasingforderung zum Zwecke der Refinanzierung an die Klägerin abgetreten worden sei.

Später wurde die Verwaltung des Vertragsverhältnisses von der Klägerin auf die A. GmbH (später die A. AG) übertragen (im Folgenden: AIL). Nachdem der Beklagte am 30.11.2009 unter Befristung bis zum 2.12.2009 angeboten hatte, das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert zu erwerben, forderte die AIL den B...

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