Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 09.03.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 261/14 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.
III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. (Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO.)
II. A. Die klägerische Berufung ist in vollem Umfang an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Zu Unrecht meint die Beklagte, hinsichtlich des Berufungsantrages zu II), der die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten betrifft, fehle es an einem hinreichenden (eigenständigen) Rechtsmittelangriff (GA II 271). Das Landgericht hat diese Kosten in den Entscheidungsgründen offenbar als eine Nebenforderung behandelt und mangels Hauptanspruches als nicht bestehend angesehen, weshalb ein substantiierter Angriff in der Begründungsschrift gegen die Abweisung der Hauptforderung den inhaltlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 520 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres genügt (vgl. insb. BGH, Urt. v. 18.03.1992 - IV ZR 101/91, LS 1 und Rdn. 13, juris = BeckRS 9998, 96309; ferner BGH, Urt. v. 17.03.1994 - IX ZR 102/93, Rdn. 29, juris = BeckRS 9998, 95226; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 520 Rdn. 39). Unabhängig davon kann diesbezüglich eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil in der Rechtsmittelbegründung hier bereits deswegen nicht erwartet werden, weil die Zivilkammer zu diesem Punkte - aus ihrer Sicht völlig konsequent - keine expliziten Ausführungen gemacht hat.
B. In der Sache selbst bleibt die Berufung allerdings erfolglos. Denn die Vorinstanz hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es liegen keine Berufungsgründe vor; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - dem Berufungsführer günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der beklagte Versicherer schuldet ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB, weitere Zahlungen zwecks Rückabwicklung der in Rede stehenden beitragsdynamischen Kapitallebensversicherung mit Unfallzusatzschutz, die laut Police Nr. 273296 00 0 vom 08.03.2005 (Kopie Anl. BLD1/GA I 43 = BK7/GA II 467) - speziell zu den Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (Kopie in Anl. BK7/GA II 467, 475 ff.) - mit technischem Versicherungsbeginn am 01.03.2005 von den Prozessparteien abgeschlossen wurde. Die Berufungsgegnerin hat die monatlichen Prämien, deren verzinsliche Rückzahlung - unter Anrechnung eines erhaltenen Policendarlehens und des bereits ausgekehrten Rückkaufswertes - der Anspruchsteller fordert (GA I 3, 207 und II 372), nicht ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt. Das Versicherungsgeschäft ist wirksam geworden. Ein erfolgreicher Widerspruch konnte - wegen Versäumung der dreißigtägigen Frist des § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG 1908 i.d.F. vom 02.12. 2004 (künftig zitiert als VVG a.F.), die ab 08.12.2004 bis einschließlich 31.12.2007 galt - durch den Kläger mit seinem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 26.06.2012 nicht mehr erklärt werden. Denn es liegen keine Belehrungs- oder sonstigen Mängel vor, die dem regulären Fristbeginn entgegenstanden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Als der Kläger den Abschluss seiner Lebensversicherung beantragt hat, stand dem jeweiligen Versicherungsnehmer bei Verträgen, die - wie hier - im Rahmen des sogenannten Policenmodells (gekennzeichnet durch die Nachreichung von Versicherungsbedingungen oder Verbraucherinformationen) abgeschlossen wurden, nach § 5a VVG a.F., der im Streitfall weiterhin Anwendung findet, soweit es um die beim Vertragsschluss zu beachtenden Vorschriften geht (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Versicherungsvertragsreformgesetz, BT-Drucks. 16/3945, S. 47, 118), prinzipiell ein dreißigtägiges, in Textform auszuübendes Widerspruchsrecht zu, wobei die Frist allerdings nicht vor vollständiger Überlassung aller nach dem Gesetz erforderlichen Unterlagen und Erteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Belehrung über das einseitige Lösungsrecht zu laufen begann. Die Widerspruchsbelehrung hatte gemäß dem Wortlaut von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. schriftlich und in drucktechnisch deutlicher Form zu erfolgen. Informieren musste sie den jeweiligen Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht, Fristbeginn und -dauer sowie über die für die Widerspruchserklärung gesetzlich vorgeschriebene Form und darüber, dass die rechtzeitige Absendung die Widerspruchsfrist wahrt (vgl. § 5a A...