Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13.4.2018 - 4 O 273/17 - wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das mit der Berufung angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 165.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Landkreis die Zahlung von Miete und Schadensersatz aufgrund eines zwischen den Parteien am 25.1.2016 geschlossenen Vertrages über die Beherbergung von Flüchtlingen und Asylbewerbern im Objekt T..., ... Werder.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin monatliche Miete vorerst für fünfeinhalb Monate i.H.v. 165.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins und zwar jeweils aus einem Teilbetrag von 15.000 EUR seit dem 20.2.2016 und fortlaufend aus je 30.000 EUR seit dem 3. Werktag des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.
Weiter den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8201,03 EUR Schadensersatz nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der beklagte Landkreis hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung.
Der Klägervertreter beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13.4.2018, zugestellt am 25 4. 2018, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 165.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar jeweils aus einem Teilbetrag von 15.000 EUR seit dem 20.2.2016 und fortlaufend aus je 30.000 EUR seit dem 3. Werktag des jeweils folgenden Kalendermonats zu zahlen.
Der beklagte Landkreis beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und rügt die fehlende Vollmacht des für die Berufungsinstanz neu bestellten Prozessbevollmächtigten der Klägerin.
Die Klägerin ist eine in das Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung (HRB ...). Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung (22.5.2018) die dänische Gesellschaft U... . Über diese Gesellschaft wurde 2014 in Dänemark das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Kurator (Insolvenzverwalter) wurde Rechtsanwalt F... J... bestellt.
Die Klägerin hat die Berufung, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn P... F..., eingelegt. Herr P... F... ist durch Gesellschafterbeschluss der U..., vertreten durch ihren Direktor C. F... M..., vom 5.4.2018 zum Geschäftsführer der Klägerin unter Abberufung des bisherigen Geschäftsführers C. F... M... zum neuen Geschäftsführer bestellt worden.
Der Senat hat dem Klägervertreter mit Beschluss 20.11.2018 aufgegeben, bis zum 15.1.2019 die gesetzliche Vertretungsmacht des Herrn P... F... für die Klägerin nachzuweisen und insbesondere darzulegen und nachzuweisen, dass Herr C. F... M... trotz des Insolvenzverfahrens in Dänemark die U... bei Fassung des Gesellschafterbeschlusses vom 5.4.2018 vertreten durfte.
Der Senat hat mit Beschlüssen vom 15.1.2019, 5.2.2019 und zuletzt vom 8.3.2019 die Frist bis zum 30.4.2019 verlängert und Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14.5.2019 anberaumt.
Mit Schriftsatz vom 13.5.2019 hat der Klägervertreter eine schriftliche Vereinbarung des Kurators mit der ... Entwicklungsgesellschaft UG, vertreten durch Herrn J... C. L..., über den Verkauf von Kapitalanteilen vom 10.5.2019 vorgelegt. Darin verpflichtet sich der Kurator, die Geschäftsanteile der U... an der Klägerin auf die ... Entwicklungsgesellschaft UG zu übertragen. § 4 des Vertrages bestimmt als Datum der Übernahme den 13.5.2019 und ab dem Tag der Übernahme den Übergang sowohl der finanziellen Rechte als auch der administrativen Befugnisse und Vollmachten auf den Käufer.
Des Weiteren hat der Klägervertreter die von ihm in seiner Eigenschaft als Notar am 10.5.2019 beurkundete Abtretung der Geschäftsanteile vorgelegt. In § 3 des Geschäftsanteilkauf- und Abtretungsvertrages tritt der Verkäufer den Kaufgegenstand mit Wirkung zum 13.5.2019 an den Käufer ab, der die Abtretung annimmt. Ausweislich der Urkunde handelte Herr J... C. L...bei der Abtretung in Vertretung für den Kurator (Veräußerer) und zugleich für die ...Entwicklungsgesellschaft UG (Erwerber). Unter II. enthält die Urkunde einen Gesellschafterbeschluss, mit dem der bisherige Geschäftsführer, Herr P... F..., abberufen wurde und Herr J... C. L... zum neuen Geschäftsführer bestellt wurde. Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgte un...