Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 08.05.2014; Aktenzeichen 4 O 191/13) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8.5.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Cottbus wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten.
Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe 110 Prozent des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Der Streitwert im zweiten Rechtszuge wird auf 283.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der klagende Insolvenzverwalter verlangt die (Rück-) Auflassung eines Grundstückes, welches die Beklagten unentgeltlich erhalten haben.
Ausweislich des Treuhandvertrages vom 30.1.2009 (Bl. 39) beabsichtigte der Großvater der Beklagten, H. S., seinen Enkeln ein Grundstück in Z. oder Umgebung zu schenken. Er beauftragte deren Mutter, die (spätere) Schuldnerin, ein solches Grundstück für die Kinder zu erwerben und es unentgeltlich an sie zu übertragen (je zur ideellen Hälfte). Weiter heißt es dort, dass der Großvater für den Grundstückserwerb und Nebenkosten einen Fixbetrag von 305.000 EUR zur Verfügung stelle.
Die Mutter der Beklagten suchte das Grundstück...ring 26 in W. aus, welches dem Dr. A. Gu... gehörte. Der Großvater zahlte im Februar 2009 die von ihm avisierten 305.000 EUR auf ein Anderkonto des Notars G. (Streithelfer zu 2.) ein. Bei diesem Notar wurden am 12.3.2009 nacheinander zwei Verträge beurkundet:
Zunächst zur UR-Nr. 40/2009 der Grundstückskaufvertrag zwischen dem Verkäufer Dr. Gu... und der Mutter der Beklagten als Käuferin (Bl. 24 f.). Danach wurde das Grundstück lastenfrei für einen Kaufpreis von 283.000 EUR veräußert. Die unter Abschnitt III. der Urkunde vorgesehene Auflassungsvormerkung für die Käuferin wurde am 20.3.2009 in Abteilung II/1 des Grundbuches eingetragen. Wie aus Abschnitt IV. der Urkunde ersichtlich, wurde die Auflassung noch nicht erklärt. Stattdessen erteilte der Verkäufer der Käuferin "unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Vollmacht, das Kaufobjekt auch im Namen des Verkäufers auf sich oder Dritte aufzulassen". Von dieser Vollmacht durfte nur vor dem amtierenden Notar oder seinem Vertreter Gebrauch gemacht werden.
Dann zur UR-Nr. 41/2009 der Grundstücksübertragungsvertrag auf die Beklagten (Bl. 34 f.). Deren Mutter, die alleine vor dem Notar erschien, wendete ihnen das Grundstück in W. unentgeltlich zu und ließ dasselbe unter Verweis auf die ihr von Dr. Gu... soeben erteilte Vollmacht je zur ideellen Hälfte an die Beklagten auf (Abschnitt III. der Urkunde). In der Präambel der Urkunde heißt es:
"Der Erwerb erfolgte seitens der Erschienenen für die Kinder der Erschienenen, M. S. (...) und B. S. (...) im Auftrage des Großvaters, Herrn H. S., der den Kaufpreis für den Grunderwerb zur Verfügung stellt. Eine beglaubigte Abschrift des Auftrages wird dieser Urkunde als beglaubigte Kopie beigefügt."
Aufgrund dieser Auflassung erfolgte am 7.1.2010 die Eintragung der Beklagten als neue Eigentümer - zu je ½ Anteil - (direkt nach Dr. Gu...) im Grundbuch unter Löschung der Vormerkung.
Am 19.6.2012 wurde auf beider Anteile je eine Zwangssicherungshypothek über 10.462,87 EUR für das Land Berlin eingetragen, und zwar wegen Erbschaftsteuer (Anträge des Finanzamts Schöneberg Bl. 42, 45).
Über das Vermögen der Mutter der Beklagten wurde am 4.10.2012 durch das AG Potsdam das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt.
Mit der am 18.6.2013 zugestellten Klage erstrebt der Verwalter im Wege der Insolvenzanfechtung (§ 134 Abs. 1 InsO) die Auflassung des Grundstückes unter Wegfertigung der Zwangssicherungshypotheken. Er hat die Ansicht vertreten, es handele sich um eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin. Sie habe mit Eintragung der Auflassungsvormerkung eine unverfallbare Anwartschaft auf lastenfreie Übertragung des Grundeigentums erworben. Durch die Aufgabe dieser Rechtsposition seien ihre Gläubiger benachteiligt worden.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, das in dem beim AG Königs Wusterhausen geführten Grundbuch von W. Blatt 738 eingetragene Grundstück...ring 26, W., an den Kläger aufzulassen und die Eintragung zu bewilligen;
2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger jeweils 10.462,87 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2012 zu zahlen, hilfsweise, das in dem beim AG Königs Wusterhausen geführten Grundbuch von W. Blatt 738 eingetragene Grundstück...ring 26, W., an den Kläger lastenfrei aufzulassen und die Eintragung zu bewilligen; weiter hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit der Klageanträge zu 1. und 2., die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 283.000 EUR ne...