Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 15.09.2010; Aktenzeichen 52 O 17/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 15. September 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage der Klägerin zu 3. wird abgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, dass der Beklagten ein Recht zum Besitz an der Fahrsiloanlage auf dem Flurstück 316, Flur 14, Gemarkung R..., (Standort: W...) zusteht.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1. und 2. den in der Fahrsiloanlage, Standort: W..., Gemarkung R..., Flur 14, Flurstück 316, gelagerten Silomais (ca. 10.000 t) herauszugeben.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 3. hat ihre eigenen Kosten sowie 20 % der Gerichtskosten und 20 % der Kosten der Beklagten zu tragen.
Die Beklagte hat die Kosten der Klägerinnen zu 1. und 2. sowie 80 % der Gerichtskosten und 80 % ihrer eigenen Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin zu 3. darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerinnen zu 1. und 2. hinsichtlich der Herausgabe der Silage durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 355.000,00, ansonsten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zu 1. und 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I. Die Klägerin zu 3. beansprucht die Herausgabe einer Fahrsiloanlage in R.... Die Klägerinnen zu 1. und 2. erheben Anspruch auf Herausgabe der darin gelagerten Maissilage. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Herausgabe von beidem an sich.
Die Klägerinnen gehören zu der sogenannten S...gruppe, die Beklagte zu der Li...gruppe. Beide befassen sich mit dem Betrieb von Biogasanlagen. Der frühere Geschäftsführer der Beklagten, Herr B... Q..., war zugleich Geschäftsführer der Klägerin zu 3.
Die Klägerin zu 1. betreibt in R... und Re... Biogasanlagen, für die sie eine Silage aus Mais, Ganzpflanzensilage und Roggen benötigte. Für den Anbau der Rohstoffe kaufte und pachtete sie landwirtschaftliche Flächen. Die Klägerin zu 1. schloss mit der Beklagten am 9. August 2005 (Bl. 53 ff. d.A.) und die Klägerin zu 2. am 16. August 2005 einen Unterpacht- und Nutzungsvertrag über Ackerland sowie Lohnarbeitsvertrag zur Produktion von Silomais, Ganzpflanzensilage und Roggen (Bl. 47 ff. d.A.).
In den Lohnarbeitsverträgen heißt es
§ 1 Gegenstand der Zusammenarbeit
1. Der Auftraggeber (die Klägerinnen zu 1. und 2.) kann zwischen den oben aufgeführten Fruchtarten seinen Anbau frei bestimmen; angestrebt wird ein Anbauverhältnis ab dem 1.10.2007 von ca. 50 % Mais, ca. 25 % Ganzpflanzensilage und ca. 25 % Roggen. Der Anbau von Mais wird auf maximal 50 % der Gesamtfläche pro Jahr begrenzt. ...
Beide Parteien sind sich einig, dass die Lohnarbeiten im Sinne der Flächenrotation auch auf vom Auftragnehmer (der Beklagten) zum Tausch angebotenen Flächen stattfinden dürfen und in die Fruchtfolgerotation der L... GmbH eingegliedert werden. ...
§ 3 Arbeitsausführung
Der Auftragnehmer führt die Tätigkeit mit eigenen landwirtschaftlichen Maschinen und eigenem Personal nach der schriftlichen Anweisung des Auftraggebers durch.
In dem Lohnarbeitsvertrag mit der Klägerin zu 1. ist ferner festgelegt (Bl. 54 d.A.):
Die Lagerung der geernteten Früchte ist in diesem Lohnarbeitvertrag nicht enthalten und obliegt dem Auftraggeber.
und in dem Lohnarbeitsvertrag mit der Klägerin zu 2. heißt es (Bl. 48 d.A.):
Die Lagerung der geernteten Früchte erfolgt neben der Lagerung in im Eigentum des Bewirtschaftungsgebers stehenden Siloanlagen auch in 4 Getreidelagerhallen der L... mit einer Gesamtkapazität von 15.000 Tonnen. Diese Lagerhallen mietet der Bewirtschaftungsgeber zu einem Mietpreis in Höhe von 0,80 €/Tonne und Monat ebenfalls ab dem 1.10.2007.
Die Klägerinnen zu 1. und 2. streiten mit der Beklagten vor dem Landgericht Erfurt (2 HKO 145/09) über die Wirksamkeit der Lohnarbeits- und Pachtverträge sowie die Höhe der Entgeltansprüche der Beklagten.
Um die Transportwege für die Silage kurz zu halten, errichtete die Klägerin zu 3. im Einverständnis mit der Beklagten auf deren Grundstück in R... (Gemarkung R..., Flur 14, Flurstück 316) eine Fahrsiloanlage. Die Fahrsiloanlage ist ca. 4.138 qm groß und benötigt ein festes Fundament, während die Seiten aus Fertigbauteilen hergestellt sind (Baugenehmigung Bl. 24 ff. d.A., Prospekt Bl. 43 d.A., Fotos B1, Produktbeschreibung Bl. 397 d.A.). Die Parteien hatten dabei die Vorstellung, dass die Klägerin zu 3. den Teil des Grundstücks, auf dem das Fahrsilo errichtet wurde, später erwirbt.
Die Beklagte brachte die Maissilage in das Fahrsilo und von dort aus zu den Biogasanlagen. Ende Ok...