Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 15.07.1998; Aktenzeichen 32 O 42/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.07.1998 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.500,00 DM, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer beträgt für die Klägerin und die Beklagte jeweils 389.640,00 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage über die Wirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 19.12.1997 über die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin an der Beklagten. Widerklagend begehrt die Beklagte festzustellen, daß die Klägerin nicht Gesellschafterin der Beklagten sei.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine GmbH, die am 06.09.1994 durch die Herren R., Sch … und M. zum Zwecke der Stellung unternehmerischen „know hows” durch das Management für die Planung, Beratung und sonstige Dienstleistung in Bezug auf Unternehmen der Wasserversorgung, Abwasserbehandlung und Klärschlammentsorgung gegründet wurde.

Das Stammkapital der Beklagten beträgt 50.000/00 DM, von dem zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschafter R. 18.000,00 DM und die Gesellschafter Sch. und M. je 16.000,00 DM übernahmen. Zu Geschäftsführern der Beklagten wurden die Gesellschafter R. und Sch. bestimmt.

Der Gesellschaftsvertrag hat darüber hinaus u.a. folgende Regelungen zum Inhalt:

„§7 Ziff. 2

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch eingeschriebenen Brief an jeden Gesellschafter mit Zweiwochenfrist vom Tage der Absendung an. …

§12 Ziff. 1

Die Abtretung oder Verpfändung eines Geschäftsanteiles oder eines Teiles davon sowie die Aufteilung eines Geschäftsanteiles unter Erben eines Gesellschafters bedarf der Zustimmung der Gesellschaft.

§12 Ziff. 2

Im Falle der Veräußerung eines Geschäftsanteiles oder eines Teiles eines Geschäftsanteils steht den verbleibenden Gesellschaftern zum Verhältnis ihrer Geschäftsanteile das Vorkaufsrecht zu. Der Gesellschafter, der seine Anteile zu veräußern gedenkt, hat dies gegenüber der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern zu erklären, indem er den Veräußerungsvertrag über seine Gesellschafteranteile dieser zustellt. Erklärt die Gesellschaft oder die übrigen Gesellschafter innerhalb von zwei Monaten nicht, ob das Vorkaufsrecht von ihnen ausgeübt wird, erlischt das Vorkaufsrecht. Erklärt die Gesellschaft innerhalb der genannten Frist die Ausübung des Vorkauf rechtes oder benennt sie Gesellschafter oder Dritte, die das Vorkaufsrecht ausüben sollen, so hat eine Übertragung in dem mitgeteilten Verhältnis zu erfolgen.

§13

Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich.

Eine sofortige Einziehung des Gesellschafteranteils ist bei gröblichstem Verstoß gegen bestehende Interessen der Gesellschaft durch die Gesellschafter auch ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich, wenn mindestens 75 % der gesamten Stimmen (eingeschlossen des auszuschließenden Gesellschafters) für die Einziehung stimmen. Ein derartiger Verstoß stellt unter anderem dar:

- schädliche Verhaltensweisen, die die Gesellschaft in ihrer Kreditfähigkeit betreffen könnte,

Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung verlangen, daß der Anteil ganz oder geteilt an die Gesellschaft oder an einen von ihr zu benennenden Gesellschafter oder Dritten abgetreten wird.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 171 bis 197 d. A.) Bezug genommen.

Ebenfalls am 06.09.1994 gaben die Gründungsgesellschafter der Klägerin zur Urkundenrolle 603/94 des Notars S. in H. folgende Erklärungen ab:

„… Wir bieten hiermit unwiderruflich und unbefristet der Firma H. Management Controll Consult GmbH, …, den Abschluß des nachstehenden Übertragungsvertrages an:

Wir erklären jeweils getrennt:

Hiermit übertrage ich, …, von dem vorgenannten Gesellschafteranteil von …. an der RMS Managementgesellschaft für Wasserwirtschaft mbH, der Firma H. Management Controll Consult GmbH, …, oder an eine von der H. Management Controll Consult GmbH benannte Dritte, den Anteil von …. mit dinglicher Wirkung und unw...

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