Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 106/18, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klägerin wird verurteilt, die in dem auf S. 3 des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Juni 2019, Az. 12 O 106/18 mit den Buchstaben ABCDA und schraffiert gekennzeichnete Fläche an die Beklagte herauszugeben.

Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Eberswalde vom 26. Juli 2019, Az. 2 C 358/17, wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: bis 6.000 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, die in der Anlage B1 (GA 31) mit ABCDA bezeichnete Fläche zu betreten und Tätigkeiten auf dieser Fläche auszuüben, die Beklagte verlangt mit ihrer Widerklage die Herausgabe dieser Fläche sowie die Aufhebung der in dem Verfahren 2 C 358/17 Amtsgericht Eberswalde gegen sie ergangenen einstweiligen Verfügung. Die Klägerin begehrt darüber hinaus die Feststellung, dass sie Eigentümerin dieser Fläche ist, hilfsweise in der Berufungsinstanz, dass sie Eigentümerin des Grundstücks geworden ist, dass im Jahr 1987 als Flurstück ... im Liegenschaftskataster (Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 1. April 2015, Anlage 6 des einstweiligen Verfügungsverfahrens 2 C 358/17 Amtsgericht Eberswalde) verzeichnet war. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 2 C 358/17 hat die Klägerin eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Beklagten untersagt wurde, die Flurstücke ... und ... wie aus der Anlage 6 ersichtlich zu betreten. Das landgerichtliche Urteil ist hinsichtlich der Besitzverhältnisse insoweit zu ergänzen, als die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung ausgeführt hat, dass sie aufgrund des Ersuchens des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung am 28. Februar 2017 Eigentümerin des Flurstücks ... der Flur ... (= Flurstück ... in dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 21. April 2015, Anlage 7 des einstweiligen Verfügungsverfahrens) ist. Weiter hat sie in der Klageerwiderung unter Bezugnahme auf eine im Auszug aus dem Bodenordnungsplan (GA 31) mit den Buchstaben ABCDA gekennzeichnete und rot schraffierte Fläche deren Herausgabe mit der Widerklage verlangt. Die Klägerin nutze rechtswidrig ihr Eigentum. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 3. April 2018 ihre Klage erweitert und beantragt, festzustellen, dass sie Eigentümerin dieser Fläche sei. Die Beklagte wiederum hat mit Schriftsatz vom 28. März 2018 bestritten, dass die Klägerin Besitzerin der streitgegenständlichen Flächen ist (GA 45). In der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2018 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausgeführt, dass die mit den Buchstaben ABCDA in der Anlage GA 31 bezeichnete Fläche diejenige sei, die im einstweiligen Verfügungsverfahren als Flurstück ... bezeichnet worden sei (GA 116). Die Parteien haben in dieser mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass diese Fläche vermessen worden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2022 hat die Beklagte unstreitig gestellt, dass die Klägerin Besitzerin der mit den Buchstaben ABCDA bezeichneten Fläche ist.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage der Klägerin stattgegeben, deren Klage auf Feststellung des Eigentums an der in der Anlage zu dem angefochtenen Urteil schraffierten Fläche abgewiesen und die Widerklage der Beklagten insgesamt abgewiesen. Es sei unstreitig, dass die Klägerin die streitgegenständliche Fläche seit mehr als 30 Jahren nutze. Auf die Frage des Eigentums komme es diesem Zusammenhang nicht an, weil es der Beklagten wegen Verwirkung verwehrt sei, dem Unterlassungsanspruch der Klägerin ein eigenes Recht zum Besitz als Eigentümerin entgegenzuhalten. Seit Jahrzehnten nutze die Klägerin die streitgegenständliche Fläche als Eigenbesitzerin. Auch das Umstandsmoment sei erfüllt, denn die Beklagte habe im Jahr 2000 einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass sie entlang der streitigen Grenzlinie selbst einen Zaun gesetzt habe. Die Klägerin habe dies dahingehend verstehen dürfen, dass auch die Beklagte dort die Eigentumsgrenze angenommen habe und dies auch in Zukunft so bleiben solle. Dagegen sei die Klage auf Feststellung des Eigentums der Klägerin an dem streitgegenständlichen Grundstücksteil unbegründet. Der Voreigentümer, mit dem die Klägerin im Jahr 1987 den notariellen Grundstückskaufvertrag geschlossen habe, sei wegen falscher Eintragung des Flurstücks ... nicht Eigentümer gewesen. Entgegen der Ansicht der Klägerin komme auch ein gutgläubiger Erwerb des Grundstücks nach Art. 230, 233 § 2 Abs. 1 EGBGB i. V. m. § 8 der Grundstücksdokumentationsordnung der DDR nicht in Betrac...

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