Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 19 O 193/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. März 2019, Az. 19 O 193/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Nr. 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.220,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, der Herstellerin des Fahrzeuges und des Motors des von ihm am 28. Juli 2016 gekauften gebrauchten Pkw VW Golf Highline 2,0 TDI mit der Erstzulassung vom 1. März 2013, Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises von 21.970,00 EUR abzüglich Nutzungswertersatzes bei einer angenommenen Gesamtlaufleistung von 350.000 km, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
In den Pkw ist ein 2,0 l Dieselmotor der Baureihe EA288 mit einer Leistung von 110 kW eingebaut, für den nach dem als Anlage K2 in Ablichtung zur Akte gereichten Ausschnitt aus der Zulassungsbescheinigung Teil I die Schadstoffnorm Euro 5 gelten sollte (Bl. 55 d.A.). Nach der Zulassungsbescheinigung erfolgte die EG-Typgenehmigung für das Fahrzeug am 17. Dezember 2012 (vgl. Ziffer 6; Bl. 55 d.A.). Bei der Baureihe EA288 handelt es sich um die Nachfolgegeneration der Baureihe EA189. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 28. März 2019 ausgeführt hat, dass der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs auch über ein sogenanntes Thermofenster verfüge, was heiße, dass die Abgasrückführung bereits bei Außentemperaturen von unter 17 Grad minimiert bzw. ganz eingestellt werde, so dass das Fahrzeug bei normalen Außentemperaturen nicht die gesetzlichen Grenzwerte einhalte (Bl. 224 d.A.).
Das Landgericht hat, nachdem es bereits in der Terminsverfügung vom 6. Februar 2019 auf seine entsprechende Rechtsansicht hingewiesen hatte (Bl. 218 d.A.), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich aus dem Vortrag des Klägers keine hinreichende Tatsachengrundlage dafür ergebe, dass ein für den europäischen Markt von der Beklagten gebautes Fahrzeug mit der Motorbaureihe EA288 über eine sogenannte Abschalteinrichtung verfüge. Der Vortrag in der Klagebegründung beziehe sich ausschließlich auf die Erkenntnisse der Motorbaureihe EA189. Auch ergebe sich bei Fahrzeugen mit dem streitgegenständlichen Motor kein Einschreiten des Kraftfahrtbundesamtes (im Folgenden: KBA). Wenn dennoch behauptet werden solle, dass auch der streitgegenständliche Motor betroffen sei, bedürfe es der Darlegung einer konkreten Tatsachengrundlage, welche sich nicht lediglich als Behauptung ins Blaue hinein erweise. Eine entsprechende Darlegung sei aber auch nach gerichtlichem Hinweis nicht erfolgt. Der in der mündlichen Verhandlung ergänzend erfolgte Vortrag, dass die Beklagte jedenfalls für das Fahrzeug vom Typ VW T6 mit der Motorreihe EA288 die Notwendigkeit eines Softwareupdates eingeräumt habe, Messungen der Umwelthilfe bei einem VW Golf 7 die Überschreitung der Grenzwerte aufgezeigt hätten, vom Vorhandensein von einem Thermofenster mit unzulässiger Abschalteinrichtung ausgegangen werden müsse, und zudem aus der Akzeptanz eines wegen Aufsichtspflichtverletzungen auch bzgl. des Motors EA288 im Jahre 2018 ergangenen Bußgeldbescheides vom Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen werden müsse, gebe bezogen auf das streitgegenständliche Fahrzeug lediglich Vermutungen wieder, denen keine schlüssige Tatsachenbasis entnommen werden könne. Die Beklagte produziere eine Vielzahl von Baureihen mit unterschiedlichen Motoren, welche innerhalb der Bauzeit auch einer stetigen Modifizierung unterlägen. Einen Generalverdacht, dass ein bestimmtes Fahrzeug mit Dieselmotor von einer softwaremäßigen Abgasmanipulation betroffen sein müsse, gebe es nicht und es wäre Sache des Klägers gewesen, dies konkret für sein Fahrzeug aufzuzeigen. Im Gegensatz zur Motorenreihe EA189 sei das Vorliegen eines ganz bestimmten Wirkmechanismus der die Abgasreinigung steuernden Software weder für einzelne Motoren noch für die gesamte Baureihe EA288 dargetan, offenkundig oder gerichtsbekannt. Insofern sei auch nicht schlüssig dargetan, dass das Fahrzeug tatsächlich über ein sog. Thermofenster verfüge, welches bereits bei normalen Abgastemperaturen greife bzw. auf dem Prüfstand in der Praxis nicht zu erwartende NOx-Werte verursache.
Die Beklagte müsse nicht im Rahmen einer sekundären Darlegungslast bzw. zum wirksamen Bestreiten die Funktionsweise der Abgasrückführung in Bezug auf unterschie...