Normenkette
BGB § 826
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 20.06.2011; Aktenzeichen 13 O 280/09) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Frankfurt/O. vom 20.6.2011 (Geschäftszeichen 13 O 280/09) wird das Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, zu erklären, dass das Eigentum an dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von E., Grundbuchblatt 1038 der Gemarkung G., Flur 10, Flurstück 495/5, Eigentümerin J. Aktiengesellschaft zu B., in einer Größe von 1.085 qm, (die sich an das Flurstück 495/3 anschließt), an die Kläger zu je ½ Anteil übergeht und die Eigentumsumschreibung bewilligt und beantragt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger ½ und die Beklagte ½.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens der Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Kläger können die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil des LG Frankfurt/O. vom 23.9.2009 - 12 O 317/08 - waren die Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet worden, das von ihnen bis dahin genutzte, an ihr Wohngrundstück angrenzende und im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück in der Gemarkung G., Flur 10, Flurstück 495/5 teilweise "mit 1805 m2 hinter dem Flurstück 495/3 gelegen", innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft geräumt an die Beklagte herauszugeben, nach fruchtlosem Ablauf der Räumungsfrist für "das Mietobjekt" aber Schadenersatz i.H.v. 23.923 EUR an diese zu leisten.
Mit der hiesigen Klage machen die Kläger gegen die Beklagte die Rückzahlung des auf diesen Titel geleisteten Betrages, hilfsweise die Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstücksteil geltend.
Das LG hat mit Urteil vom 20.6.2011 die Klage insgesamt abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 23.6.2011 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22.7.2011, eingegangen ebenfalls am 22.7.2011, haben die Kläger Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen dieses Urteil beantragt. Diesem Prozesskostenhilfegesuch hat der Senat mit Beschluss vom 14.3.2012, zugestellt am 21.3.2012 stattgegeben. Mit Schriftsatz vom 27.3.2012 eingegangen beim OLG Brandenburg am selben Tag, haben die Kläger Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt, die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit Beschluss vom 16.4.2012 hat der Senat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Mit der Berufung tragen die Kläger vor, das LG habe rechtsfehlerhaft einen Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des titulierten Betrages verneint. Sie meinen, die Vollsteckung aus dem Versäumnisurteil sei rückgängig zu machen, da sie sittenwidrig gewesen sei, so dass den Klägern ein Anspruch aus § 826 BGB zustehe. Keinesfalls könne die Beklagte aber den geleisteten Schadensersatz und gleichzeitig das Grundstück behalten, so dass jedenfalls dem Hilfsantrag auf Übertragung des Eigentums stattzugeben sei.
Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des LG Frankfurt(Oder) vom 20.6.2011 zu verurteilen, an die Kläger 23.923 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, zu erklären, dass das Eigentum an dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von E., Grundbuchblatt 1038 der Gemarkung G., Flur 10, Flurstück 495/5, Eigentümerin J. Aktiengesellschaft zu B., in einer Größe von 1.085 qm, (die sich an das Flurstück 495/3 anschließt), an die Kläger zu je ½ Anteil übergeht und die Eigentumsumschreibung bewilligt und beantragt wird.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Berufung ist zulässig.
Zwar haben die Kläger die am 23.7.2011 endende Berufungsfrist versäumt und auch die bis zum 23.8.2011 laufende Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten.
Jedoch hat der Senat den Klägern auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsfrist gewährt, weil sie ohne ihr Verschulden an der Versäumung der Frist gehindert waren (§ 233 ZPO). Gleiches gilt für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
Die Berufung hat auch in Sache Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hilfsantrages richtet.
Die Kläger können allerdings nicht die Rückzahlung des geleisteten Betrages verlangen. Sie können sich hierfür nicht auf einen Anspruch aus § 826 BGB berufen.
Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Anwendung von § 826 BGB bei...