Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 13.07.2007; Aktenzeichen 12 O 64/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Juli 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 64/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück ... Straße in E., Flurstück 50 aus Flur 11 der Gemarkung F., Grundbuch des Amtsgerichts E., gelegene Lagerhalle mit einer Gesamtgröße von ca. 1.754 m² zuzüglich Büroanbau von ca. 280 m² sowie dazugehöriger Zuwegung, auf der dem angefochtenen Urteil beigefügten Flurkarte rot markiert, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen
a) EUR 55.208,64 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aa) aus EUR 23.274,17 ab 07. März 2007,
bb) aus weiteren EUR 29.908,83 ab 01. August 2007 und
cc) aus weiteren EUR 2.025,64 ab 15. September 2008;
b) EUR 16.560,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 22. Oktober 2007.
3. Es wird festgestellt, dass der Rechtstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Klägerin in der Eingangsinstanz die Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung über den 31. Juli 2007 hinaus geltend gemacht hat.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Prozessparteien streiten - soweit für die Berufungsinstanz von Interesse - im Kern darum, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte der Klägerin Nutzungsentschädigung beziehungsweise Miete für eine Lagerhalle und ein Bürogebäude, beides belegen auf dem Grundstück ... Straße in E., schuldet, die ihr - ursprünglich mit dem Vertrag vom 28. September 2004 (Kopie Anlage K2/GA I 16 ff.) - für die Erbringung von speditionellen und logistischen Dienstleistungen zum Gebrauch überlassen worden waren. Das Objekt ist inzwischen an die Klägerin zurückgegeben worden; dies geschah - nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils - am 31. Juli 2007. Infolge mehrfacher Klageänderung sind noch die - aus Sicht der Klägerin - für August 2006 bis einschließlich Juli 2007 periodisch geschuldeten Beträge streitgegenständlich; außerdem verlangt sie Nachzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen für 2006 in Höhe von EUR 4.918,83 (Kopie Anlage B2/GA II 276 ff.) und für 2007 in Höhe von EUR 2.025,64 (Kopie Anlage K46/GA III 387 ff.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Übersicht im klägerischen Schriftsatz vom 08. September 2008 verwiesen (GA III 380, 381). Hinsichtlich der ursprünglich geforderten Nebenkostenvorauszahlungen haben die Parteien den Rechtsstreit im Termin am 16. Juli 2008 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt (GA II 346 f.). Die Klägerin macht ferner - erstmals im Berufungsrechtszug - einen Schadensersatzanspruch im Umfange von EUR 19.720,00 wegen der Entfernung eines Heizkessels nebst Warmwasserspeicher durch die Beklagte beim Auszug geltend. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 26. November 2008 ist zwischen den Prozessparteien unstreitig geworden, dass die Ersatzbeschaffungskosten für den Kessel nebst Speicher EUR 16.560,00 betragen (GA III 408, 409). Im Übrigen wird zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Vom Landgericht Frankfurt (Oder), das in der Vorinstanz entschieden hat, wurde die Klage hinsichtlich des Zahlungsbegehrens, das allein für den Berufungsrechtszug noch von Bedeutung ist, abgewiesen. Zur Begründung hat die Zivilkammer im Kern ausgeführt: Das Mietverhältnis als solches, das auf mehreren Einzelvereinbarungen der Prozessparteien beruhe, die verschiedene Änderungs- beziehungsweise Fortsetzungsabreden enthielten, sei erst durch die ordentliche Kündigung der Klägerin zum 31. Mai 2007 beendet worden. Soweit klägerische Zahlungsansprüche bestanden hätten, seien diese durch die Aufrechnung der Beklagten mit unverjährten und von der Klägerseite deklaratorisch anerkannten Aufwendungsersatzansprüchen wegen der Sanierungsmaßnahmen am Objekt erloschen. Deshalb fehle zugleich die für die Zulässigkeit einer Klage auf künftige Zahlung nach § 259 ZPO erforderliche Besorgnis der Leistungsverweigerung. Das landgerichtliche Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, is...