Leitsatz (amtlich)
1. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Sportstudios ist die Klausel „Der Verzehr von mitgebrachten Getränken ist nicht gestattet” nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
2. Die Klausel „Komme ich (der Kunde) länger als zwei Beiträge in Zahlungsverzug, so werden alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit (des Vertrages) sofort fällig” verstößt weder gegen § 309 Nr. 6 BGB noch gegen § 307 Abs. 1 BGB.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.01.2003; Aktenzeichen 11 O 335/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Frankfurt/Oder vom 24.1.2003 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 3.000 Euro, ersatzweise für je 500 Euro einen Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer A.W., zu unterlassen, die nachfolgende oder eine dieser Inhaltsgleiche Bestimmung in Verträgen über Leistungen eines Sportstudios einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen ab 1.4.1977, zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Unternehmer handelt:
„Der Verzehr von mitgebrachten Getränken ist nicht gestattet.”
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kosten der 1. Instanz der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlagG eingetragener Verein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Bestimmungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) in Anspruch.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendem Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über Leistungen eines Sportstudios einzubeziehen, sowie sich auf Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen ab 1.4.1977, zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Unternehmer handelt:
a) „Komme ich schuldhaft länger als zwei Beiträge Zahlungsverzug, so werden alle Beträge bis zum Ende der Laufzeit sofort fällig.”
b) „Ich verpflichte mich zur Einhaltung der Hausordnung und bestätige, dass ich bei Abschluss dieser Mitgliedschaft die Hausordnung erhalten habe.”
c) „Der Verzehr von mitgebrachten (Speisen und) Getränken ist nicht gestattet.”
2. an ihn 150 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 30.8.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat dem Beklagten unter Abweisung der Klage i.Ü. zur Unterlassung der Verwendung der Klausel zu b) sowie zur Zahlung von 50 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 30.8.2002 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der insoweit gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlagG aktivlegitimierte Kläger könne lediglich für die Klausel zu b) die Unterlassung der Verwendung verlangen. Die Klausel sei nach §§ 309 Nr. 12b, 307 Abs. 1, 305 Abs. 2 BGB unwirksam, da sie eine Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden enthalte. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Hausordnung bei Vertragsunterzeichnung tatsächlich vorgelegt werde, da im Verbandsklageverfahren nur darauf abzustellen ist, ob nach der Formulargestaltung generell eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme bestehe. – Die Klausel zu a) sei hingegen wirksam. Sie unterfalle nicht § 309 Nr. 6 BGB, da sie eine Vertragsstrafe nicht enthalte. Die Klausel verstoße auch nicht gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB. Sie sei einer Auslegung dahin gehend, dass bereits ein Rückstand mit Teilbeträgen zur vorzeitigen Fälligstellung ausreiche, nicht zugänglich. Ein Zahlungsverzug mit zwei Monatsbeiträgen, wie er in der Klausel vorgesehen sei, rechtfertige nach der Wertung der §§ 498 Abs. 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB sogar eine außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses. Eine Zinsbelastung des Kunden könne nicht gegen die Klausel angeführt werden, da der Kunde selbst durch sein vertragswidriges Verhalten die Vorfälligkeit auslöse. Die Beklagte sei auch nicht auf die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts als milderes Mittel zu verweisen, da dadurch einem Ausbleiben der Monatsbeiträge der Kunden nicht wirksam begegnet werden könne. Ebenso könne eine Abzinsung des vorzeitig fällig gestellten Betrages nicht in Betracht gezogen werden, da die vertraglich vorgesehene Reduzierung des Entgelts um einen Monatsbeitrag, bei Vorauszahlung des gesamten Jahresentgeltes eines Bonus darstelle, auf den der Kunde eben nur unter diesen Voraussetzungen einen Anspruch haben...