Leitsatz (amtlich)
Zur Frage einer konkludenten Genehmigung eines vor dem 3.10.1990 geschlossenen schwebend unwirksamen Pachtvertrages über ein Anwesen in der Rechtsträgerschaft des Deutschen Kulturbundes durch das Bundesvermögensamt.
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 09.09.1999; Aktenzeichen 3 O 254/98) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers zu 2) wird das am 9.9.1999 verkündete Urteil des LG Potsdam – 3 O 254/98 – neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Beklagte die Verlängerungsoption aus § 2 Abs. 1 des zwischen den Parteien bestehenden Pachtvertrages auf der Grundlage des zwischen dem Beklagten und dem Brandenburgischen Kulturbund e.V. abgeschlossenen schriftlichen Pachtvertrages vom 4.9.1990 über die Gaststätte im Gebäude M.-straße in P. in seinem Schreiben vom 21.2.1996 an die von der Conference on Jewish Material Claims Against Germany beauftragte Hausverwalterin S. wirksam ausgeübt hat.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) je ein Sechstel; die weiteren zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger zu 2) allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 16.000 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch Beibringung einer schriftlichen, selbstschuldnerischen, unbedingten, unbefristeten und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
Die Beschwer der Kläger zu 2) übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand
Der Kläger zu 2) begehrt vom Beklagten Räumung der in P. auf dem Grundstück M.-straße gelegenen Gaststätte „V.K.” nebst Nebenräumen. Der Beklagte betreibt in diesen Räumen seit September 1990 ein italienisches Restaurant. Der Nachfolger des damaligen Kulturbundes der DDR hatte am 30.5.1990 die in dem dortigen Kulturhaus „B.K.” betriebene Gaststätte zur Verpachtung ausgeschrieben. Der Beklagte schloss am 4.9.1990 mit dem zu diesem Zeitpunkt gegründeten Brandenburgischen Kulturbund e.V. einen schriftlichen Pachtvertrag über die Gaststätte unter der genannten Anschrift. Der Pachtvertrag sah eine Laufzeit von zehn Jahren mit einem Optionsrecht zugunsten des Beklagten für weitere zehn Jahre vor. § 2 Abs. 1 des Pachtvertrages lautet:
„Der Pachtvertrag wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Das Pachtverhältnis beginnt vom Tage des Vertragsschlusses am 4.9.1990 und endet am 4.9.2000. Der Pächter hat das Optionsrecht für weitere zehn Jahre.”
Im Grundbuch des streitgegenständlichen Grundstücks war zunächst der „Reichsfiskus (Heer)” vertreten durch die Wehrkreisverwaltung III als Eigentümer eingetragen. Aufgrund der gemeinsamen Anweisung der Minister der Finanzen und des Inneren der DDR vom 11.10.1961 wurde der Grundbesitz am 1.12.1961 auf Eigentum des Volkes umgeschrieben und das Grundbuch geschlossen. Als neuer Rechtsträger wurde mit Verfügung vom gleichen Tag der Deutsche Kulturbund – Bezirksleitung Potsdam – als Rechtsträger in die Katasterbücher eingetragen. Aus den der damaligen Gliederung der DDR in Bezirke entspr. Bezirksleitungen des Deutschen Kulturbundes wurde im Zuge des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland auch im Land Brandenburg aus den existierenden drei Bezirksleitungen Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam der Brandenburgische Kulturbund e.V. gegründet. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 27.6.1990.
Aufgrund eines Vermögenszuordnungsbescheides vom 12.10.1992 und eines Berichtigungsbescheides vom 23.12.1993 der Präsidentin der Treuhandanstalt wurde die Bundesrepublik Deutschland am 14.3.1994 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 24.8. wurde die Conference On Jewish Material Claims Against Germany (im Folgenden: JCC) als Eigentümerin eingetragen. Am 20.12.1995 schloss der Kläger zu 2) einen notariell beurkundeten Kaufvertrag mit der JCC. Am 19.2.1997 wurde der Kläger zu 2) als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, nachdem ihm bereits zum 1.6.1996 der Besitz an dem streitgegenständlichen Grundstück eingeräumt wurde. Die JCC hatte die Haus- und Grundstücksverwaltung der S. mit der Verwaltung des Grundbesitzes beauftragt.
Mit Einschreiben vom 21.2.1996 machte der Beklagte ggü. der Hausverwalterin S. seine Option auf Verlängerung des Pachtverhältnisses um zehn Jahre geltend. Die Hausverwaltung bestätigte mit Schreiben vom 23.5.1996 an den Beklagten den Erhalt des Einschreibens vom 21.2.1996. Sie führte weiterhin aus:
„Nur der ordnungshalber weisen wir darauf hin, dass das Pachtverhältnis nach dem 4.9.2000 aufgrund der ausgeübten ‚Option’ hinsichtlich des dann zu zahlenden Pachtzinses neu verhandelt werden muss, da die bisherigen Pachtzinsvereinbarungen mit den 4.9.2000 enden.”
Am 30.4.1996 schlossen der Beklagte un...