Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 28.03.2007; Aktenzeichen 11 O 497/04) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. März 2007 - Az. 11 O 497/04 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 95.000,00 EUR
Tatbestand
I.
Im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage streiten die Parteien, die am 05. Juni 2003 zur UR-Nr. 753/03 des Notars ... in F. einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück Flurstück 219 der Flur 7 der Gemarkung Z. mit einer Größe von 2.451 m² zu einem Kaufpreis von 95.000,00 EUR geschlossen haben, darüber, ob die Klägerin als Erwerberin wirksam, insbesondere rechtzeitig, den Rücktritt von diesem Kaufvertrag erklärt hat und damit die Vollstreckung des Kaufpreises aus der notariellen Urkunde unzulässig ist. Die Klägerin stützt die Rücktrittserklärung darauf, dass das Grundstück entgegen den vertraglichen Vereinbarungen nicht mit einem oder zwei Einfamilienhäusern bebaut werden kann. Streitig ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Frist für die Ausübung des im Vertrag für den Fall der fehlenden Bebaubarkeit vereinbarte Rücktrittsrechts wirksam durch den Zeugen W., den Sohn des Beklagten, der nach den Angaben des Beklagten im Termin vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) vom 29. Juni 2005 mit den entsprechenden Vollmachten ausgestattet war, verlängert worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der in zweiter Instanz keine Änderungen erfahren hat, wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen I. M., V. K. und D. W. die Verlängerung der Frist zur Erklärung des Rücktrittes als erwiesen angesehen und der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Rücktrittserklärung vom 28. April 2004 (Bl. 34 d. A.) sei unwirksam, weil sie an den falschen Adressaten, nämlich den Notar, gerichtet gewesen sei. Aus dem Antwortschreiben des Beklagten vom 02. Juni 2004 ergebe sich aber, dass die Klägerin erneut am 18. Mai 2004 den Rücktritt von dem Kaufvertrag gegenüber dem Beklagten selbst erklärt habe. Dieser Rücktritt sei rechtzeitig erklärt worden. Die Voraussetzungen des vertraglichen Rücktrittsrechts nach § 6 Nr. 3 des Kaufvertrages (aber auch aus § 437 Nr. 2 BGB in Verbindung mit §§ 440, 323 BGB) seien gegeben, denn das Grundstück sei mit einem Sachmangel behaftet, da eine Bebauung in dem vertraglich vereinbarten Sinn auf dem Grundstück nicht zulässig sei. Dieses Rücktrittsrecht sei nach den vertraglichen Regelungen (§ 6 Nr. 3 Satz 3 c und d) zeitlich befristet gewesen. Ein Rücktrittsrecht habe danach bestanden, wenn ein positiver Bauvorbescheid nicht innerhalb einer Frist von sieben Monaten ab Beurkundung vorliege, und habe dann einen weiteren Monat später erlöschen sollen. Diese Auslegung werde auch durch das Schreiben des Notars vom 29. März 2004, mit dem dieser mitteilte, dass nach dem Vertrag der Kaufpreis fällig und das Rücktrittsrecht erloschen sei, bestätigt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung aber fest, dass die Parteien die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts innerhalb des ursprünglich vereinbarten Zeitraumes verlängert hätten und der Rücktritt innerhalb dieser verlängerten Frist erklärt worden sei. Der Zeuge K. habe glaubhaft bekundet, dass mit dem Zeugen W. vereinbart worden sei, die schriftliche Entscheidung des Bauamtes über den Antrag vom 06. September 2003 auf Erlass eines Bauvorbescheides abzuwarten und dass ein Rücktrittsrecht bestehen solle, wenn eine ablehnende Entscheidung erfolge. Dies sei schon im Juli/August 2003 vereinbart worden, nachdem bei einem Ortstermin mit der Architektin M. eine Mitarbeiterin des Bauamtes mitgeteilt habe, dass aus Gründen des Umweltschutzes eine Baugenehmigung nur schwer zu erlangen sei. Die Erklärung, dass das Rücktrittsrecht bis zu einer solchen ablehnenden Entscheidung des Bauamtes ausgeübt werden könne, habe der Zeuge W. dann bei späteren Gelegenheiten wiederholt. Anlass, an der Richtigkeit der entsprechenden Aussage des Zeugen K. zu zweifeln, habe das Gericht nicht. Dabei bleibe nicht außer Acht, dass sowohl der Zeuge K. als auch der Zeuge W. ein eigenes persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hätten. Dies stehe dem Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen K. aber nicht entgegen. Dieser sei erkennbar um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht gewesen und habe insbesondere zu der klägerischen Behauptung zu dem Inhalt des Gesprächs im Oktober 2003 erklärt, über das im Juli/August Vereinbarte sei bei dieser Gelegenheit nichts ve...