Normenkette
BGB §§ 607, 665, 823 Abs. 1; StGB § 266; GmbHG §§ 30, 43
Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 8 O 33/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 4.7.2001 verkündete Urteil des LG Potsdam – 8 O 33/00 – abgeändert.
Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des LG Potsdam vom 19.10.2000 – 8 O 33/00 abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 8.000 Euro abzuwenden, soweit nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 500.000 DM (= 255.645,94 Euro).
Tatbestand
Der Beklagte war im Jahre 1994 Prokurist der Klägerin und wirkte an der Gewährung eines Darlehens durch die Klägerin an deren damalige Minderheitsgesellschafterin mit.
Die Darlehensforderung erwies sich später als uneinbringlich. Die Klägerin nimmt den Beklagten daher auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 20.6.1991 (i.d.F. vom 5.6.1992 Bl. 27 ff. d.A.) gegründet.
Gründungsgesellschafter der Klägerin und Gesellschafter im Jahr 1994 waren die Gemeinde S., vertreten durch ihre damalige Bürgermeisterin, Frau G., und die Fa. I. GmbH (nachfolgend als I. bezeichnet), vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Dipl.-Kfm. F.
Aufgabe der Klägerin sollte die Entwicklung des „Entwicklungsgebietes S.” sein. Sie sollte zu diesem Zweck die Grundstücke erwerben, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erschließung schaffen, die Erschließung sodann durchführen und die erschlossenen Gebiete vermarkten.
Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 50.000 DM. Hiervon hielt die Gemeinde S. einen Anteil von 35.000 DM und die I. einen solchen i.H.v. 15.000 DM. Zur Gewinnverteilung war in § 11 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass diese auf der Grundlage eines Jahresabschlusses zu erfolgen habe. An dem so errechneten Gewinn sollte die Gemeinde mit 70 %, die I. mit 30 % beteiligt sein.
Zur Vertretungsregelung bestimmte § 4 des Gesellschaftsvertrages, dass die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer hat. Ein Geschäftsführer sollte die Gesellschaft alleine vertreten. Bei mehreren Gesellschaftern sollte die Gesellschaft entweder von zwei Geschäftsführern gemeinschaftlich oder von einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten werden.
Die jedenfalls ehemalige Gesellschafterin der Klägerin, die I., firmierte später in B. um. Den Antrag der Klägerin auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen dieser Gesellschaft wies das AG Charlottenburg durch Beschluss vom 29.12.1998 mangels Masse zurück.
Im Jahr 1994 trat die I. an die Klägerin mit der Bitte heran, ihr zur Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses ein Darlehen i.H.v. 500.000 DM zu gewähren. Die Bitte der I. wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung S. vom 26.5.1994 erörtert. Die Gemeindevertretung beschloss, dem Abschluss des Darlehensvertrages zuzustimmen.
In dem Darlehensvertrag heißt es:
„Die E. stellt der I. als Liquiditätshilfe ein kurzfristiges Darlehen i.H.v. 500.000 DM zur Verfügung. Die Laufzeit des Darlehens beginnt am 14.6.1994 und endet am 30.8.1994. Das Darlehen wird mit 7 % verzinst. Zur Darlehenssicherung dienen die künftigen Ansprüche der I. auf Gewinnausschüttung und die Gesellschaftsanteile an der E.”
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe durch die Mitwirkung bei dem Abschluss der Darlehensvereinbarung und bei der Darlehensauszahlung gegen seine Prokuristenpflichten verstoßen. Er habe erkennen müssen, dass das Darlehen weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch die Regelung des Kooperationsvertrages gedeckt gewesen sei und es darüber hinaus an einer ausreichenden Sicherung gefehlt habe. Er sei daher verpflichtet gewesen, seine Mitwirkung beim Abschluss des Darlehensvertrages und bei der Auszahlung der Darlehensvaluta zu verweigern.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 500.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklage hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat sich zunächst darauf berufen, der Klägerin als Prokurist nicht zu haften, da die Entscheidung zur Darlehensauszahlung eine Entscheidung sowohl der Geschäftsführer als auch der Gesellschafter gewesen sei.
Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, die geschäftlichen Aussichten der Klägerin seien im Zeitpunkt der Darlehenshingabe gut gewesen. Auch die geschäftlichen Aussichten der Darlehensnehmerin habe er positiv beurteilt und positiv beurteilen dürfen. Im Übrigen hat er sich auf Verjährung berufen.
Das LG hat in der Sache zunächst durch Versäumnisurteil zulasten des Beklagten entschieden.
Durch das angefochtene Urteil hat das LG sodann das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit der Beklagte zur Zahlung von 250.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsbezieh...