Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 12.09.2006; Aktenzeichen 4 O 133/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. September 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 133/03, teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 17.049,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17. Mai 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.
1.
Das Rubrum des vorliegenden Rechtsstreits war auf die Anregung der Klägerin dahingehend zu berichtigen, dass Beklagte zu 3. die ... Allgemeine Versicherung AG ist. Soweit in der Klageschrift und im weiteren Verlauf des Rechtsstreits als Beklagte zu 3. die "... Gruppe" aufgeführt worden ist, handelt es sich um eine unvollständige Parteibezeichnung, die der Auslegung zugänglich ist. Bei der ... Gruppe handelt es sich um einen Verbund von mehreren in einem Konzern verbundenen Unternehmen, die ausweislich der in der Akte befindlichen Schreiben (z. B. Bl. 12 GA) aus der ... Krankenversicherung a. G., der ... Vereinigten Lebensversicherung a. G., der ... Unfallversicherung a. G. und der N... Allgemeine Versicherung AG besteht bzw. bestand. Die Klägerin hat ersichtlich nicht sämtliche Versicherungsgesellschaften in Anspruch nehmen wollen. Wer als Partei anzusehen ist, richtet sich danach, welcher Sinn der prozessualen Erklärung des Klägers aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegner) beizulegen ist. Demgemäß ist bei äußerlich unrichtiger oder unvollständiger Bezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die durch die fehlerhafte Parteibezeichnung nach deren objektivem Sinn getroffen werden soll (vgl. BGH NJW 1988, 1585, 1587 m.w.N.; OLG Hamm NJW-RR 1991, 188; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor § 50 Rn. 7). Dies war im Streitfall ursprünglich die N... Allgemeine Versicherung AG. Aus dem Inhalt der Klageschrift folgt, dass die Klägerin den Haftpflichtversicherer des Sattelzuges der Beklagten zu 2. aus dem Direktanspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG in Anspruch nehmen wollte. Richtiger Adressat für Ansprüche nach dem Pflichtversicherungsgesetz war innerhalb der Unternehmensgruppe ... die N... Allgemeine Versicherung AG, von der auch das Ablehnungsschreiben vom 29.11.2002 (Bl. 12 GA) stammt. Die N... Allgemeine Versicherung AG ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin zwischenzeitlich in die ... Allgemeine Versicherung AG umgewandelt worden, wobei dahinstehen kann, ob es sich dabei um eine reine Umfirmierung oder um eine Umwandlung durch Verschmelzung oder Vermögensübertragung handelt, da im letzteren Falle die Beklagte zu 3. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend den §§ 239, 246 ZPO Partei des Rechtsstreits geworden ist.
2.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz von zwei Drittel des ihr infolge des Verkehrsunfalls vom 22.04.2002 entstandenen Schadens aus den §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 StVO, 3 Nr. 1 PflVG zu. Auf den Sachverhalt ist das bis zum 31.07.2002 geltende Recht anzuwenden, da sich der Unfall bereits am 22.04.2002 ereignet hat (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).
a)
Keine der Parteien hat nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme den Beweis erbracht, dass der Unfall für sie unabwendbar i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG a. F. gewesen ist. Nach dem Ergebnis des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen D... lassen sich das exakte Fahrverhalten der beteiligten Fahrzeuge, der Kollisionsort und die jeweiligen Kollisionsgeschwindigkeiten mangels objektiver Anknüpfungspunkte nicht mehr rekonstruieren. Danach lässt sich weder ausschließen, dass die Kollision der Fahrzeuge auf der von dem Fahrzeug der Klägerin befahrenen Fahrbahnhälfte stattgefunden hat, so dass auch ein Fahrfehler des Beklagten zu 1. nicht ausgeschlossen werden kann, noch dass die Kollision auf der von dem Beklagten zu 1. befahrenen Fahrbahnhälfte stattgefunden hat. Zwar ist es nach den Feststellungen des Sachverständigen technisch möglich, dass der Sattelzug den Kurvenbereich vollständig auf der rechten Fahrbahnhälfte durchfahren haben kann, erwiesen ist dies jedoch nicht. Diese Unaufklärbarkeit geht im Rahmen des Unabwendbarkeitsnachweises zulasten der für eine Unabwendbarkeit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. Es lässt sich auch nicht mit dem für die Erbringung des Vollbeweises nach § 286 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese vollständig auszuschließen, feststellen, dass das...