Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 11 O 4/22) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.08.2022, Az. 11 O 4/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht zu, da aufgrund des unstreitigen und von der Beklagten durch Unterlagen belegten Sachverhaltes festgestellt werden kann, dass sie für den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht verantwortlich ist, Art, 82 Abs. 3 DSGVO.
1. Die Veröffentlichung der im Jahr 2005 titulierten Forderung der ("Firma 01") gegen den Kläger durch einen Negativeintrag bei der Beklagten stellt eine unzulässige Datenverarbeitung dar. Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Datenverarbeitung nur dann rechtmäßig, wenn eine der in der Verordnung genannten Bedingungen für die Verarbeitung vorliegt. Eine solche Bedingung stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f.) berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten dar, wenn diese in Abwägung mit den Interessen des Betroffenen Vorrang haben. Werden Daten verarbeitet, die tatsächlich nicht mehr zutreffende Angaben enthalten - hier eine Forderung, die spätestens 2005 entstanden und infolge einer Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar ist - so besteht an der Eintragung in das Auskunftssystem der Beklagten kein berechtigtes Interesse, weil sich aus der Information eine zuverlässige und richtige Auskunft über die gegenwärtig gegebene Bonität des Schuldners der Forderung nicht ergibt.
2. Die Beklagte ist für die Verarbeitung der unrichtigen Daten nicht verantwortlich, Art. 82 Abs. 3 DSGVO. Die Beklagte erhielt von ihrer Vertragspartnerin unrichtige Informationen: Die Forderung wurde am 05.01.2021 mit eben diesem Datum der Forderung gemeldet. Sie wurde am 11.01.2021 gegenüber der Beklagten als "erledigt" infolge Zahlung gemeldet. Zutreffenderweise hätte der Eintrag nicht aufgenommen werden dürfen bzw. umgehend gelöscht werden müssen, weil die Forderung infolge der durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg - Insolvenzgericht - vom 08.03.2017 - 36w IN 5066/10 - gewährten Restschuldbefreiung nicht durchsetzbar war. Der Kläger teilte diesen Umstand der Beklagten am 28.01.2021 mit. Sodann hat die Beklagte die Löschung veranlasst.
Es ist nicht festzustellen, dass der Beklagten bei Anmeldung der Forderung andere Erkenntnisse über den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung vorlagen oder dass sie Anlass hatte, eine inhaltliche Prüfung der Anmeldung vorzunehmen. Aufgrund der Mitteilung des Klägers trat die Beklagte mit der ("Firma 02") in Kontakt und erhielt die Information, dass die Titulierung im Jahr 2005 vorgenommen wurde. Sie veranlasste am 09.02.2021 die Löschung und informierte die ("Firma 02"), die die Eintragung veranlasst hatte und auf die Mitteilung der Beklagten einräumte, dass bei der Anmeldung "ein Büroversehen" vorgelegen habe. Sodann informierte die Beklagte den klägerischen Prozessbevollmächtigten am 18.02.2021 über die Löschung.
Die Beklagte war aufgrund des von der ("Firma 02") angegebenen Forderungsdatums, der von dort ebenfalls veranlassten Mitteilung der "Erledigung durch Zahlung" und infolge der nach Ablauf von drei Jahren gelöschten Eintragung der Mitteilung über die Restschuldbefreiung nicht für die unzulässige Verarbeitung der Daten des Klägers verantwortlich.
3. Die Beklagte ist auch nicht gemeinsam mit der ("Firma 02") für die Datenverarbeitung verantwortlich, Art. 26 Abs. 1 DSGVO. Verantwortlich ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO, wer allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Die gemeinsame Verantwortung wird begründet, wenn eine gemeinsame Entscheidung über die Datenverarbeitung getroffen wird. Die Zuständigkeit mehrerer Verantwortlicher muss dabei auch nicht parallel vorhanden sein, sie kann auch nacheinander begründet werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann aus einem oder mehreren Vorgängen bestehen, von denen jeder eine der verschiedenen Phasen betrifft, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen kann (EuGH, "Fashion ID/Verbraucherzentrale NRW", Urteil vom 29.07.2019 - C 40/17, BeckRS 2019, 15831, Rn. 72). Die Definition in Art. 4 Nr. 7 DSGVO legt dabei aber fest, dass die gemeinsame Verantwortung eine gemeinsame Entscheidung über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung voraussetzt. Für vor- oder nachgelagerte Vorgänge in einer Verarbeitungskette, für die eine Stelle weder den Zweck noch die Mittel festlegt, kann die verarbeitende Stelle nicht als verantwortlich angesehen werden (EuGH, Urteil vom 29.07.2019 - aaO Rn. 74).
Der Gegenstand der Datenverarbeitung wird hier zwar von der Beklagten mit ihren Vertragspartnern zwar insowei...