Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 02.12.2010; Aktenzeichen 31 O 7/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.12.2010 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 31 O 7/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin mit Geschäftssitz in S... verlangt von der in M..., Vereinigtes Königreich von Großbritannien, ansässigen Beklagten Bezahlung von Papierlieferungen. Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob das von der Klägerin produzierte Papier mangelbehaftet war oder nicht.
Bei den Vertragsverhandlungen ließ sich die Beklagte zunächst durch die in der Schweiz ansässige Firma N... GmbH vertreten, welche den Kontakt zur Klägerin aufnahm. Am 25.08.2006 erhielt die Klägerin von der N... GmbH ein in englischer Sprache abgefasstes Bestellschreiben (Purchase order) über 977.000 kg Magazinpapier. Am gleichen Tag sandte die Klägerin per Telefax ein ebenfalls in englischer Sprache abgefasstes zweiseitiges Bestätigungsschreiben (Confirmation) an die Beklagte. Das Bestätigungsschreiben enthält einen Verweis auf die auf der Rückseite abgedruckten Bedingungen (Terms and Conditions printed on the reverse hereof). Ob die Klägerin dabei die Rückseite ihres Geschäftspapiers, auf der nach ihrem Vorbringen ihre in englischer Sprache verfassten Allgemeinen Verkaufsbedingungen (General conditions of sale) abgedruckt sind, per Telefax mitübersandt hat, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin bestimmen unter Ziff. 16 als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung S... oder Sch... und als Gerichtsstand nach Wahl der Klägerin F..., N..., I... oder den Geschäftssitz des Käufers (Place of delivery for supply and payment shall be S... and Sch... respectively. Place of jurisdiction shall be, at our option, F... and N... respectively, I... or the buyer's place of business). In Ziff. 17 ist vorgesehen, dass ergänzend zu diesen allgemeinen Bestimmungen die Bestimmungen der europäischen Papierindustrie CEPAG in der jeweils gültigen Fassung gelten (Supplementary to these general provisions, the provisions of the European paper industry CEPAC shall apply in their current valid version). Bei den sog. CEPAG-Bestimmungen (AVB CEPAC) handelt es sich um Allgemeine Verkaufsbedingungen der Papier- und Pappenhersteller der Europäischen Union, die auf Empfehlung des Europäischen Verbandes der Zellstoff-, Papier- und Pappenindustrie (CEPAG) aufgestellt worden sind. Artikel 11 AVB CEPAC sieht die Zuständigkeit des Gerichts am Ort des Verkäufers vor.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Klage vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Sie hat gemeint, die internationale Zuständigkeit des Gerichts sei aufgrund der in ihren Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltenen Klauseln über den Gerichtsstand und den Erfüllungsort gegeben. Ihre Allgemeinen Verkaufsbedingungen seien wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Sie habe diese der Beklagten mit der Auftragsbestätigung am 25.08.2006 per Telefax übermittelt. Später habe sie die unter Verwendung ihres Geschäftspapiers mit Abdruck der Bedingungen auf der Rückseite gefertigte Auftragsbestätigung auch per Post an die Beklagte gesandt. Abgesehen davon habe sie in der Vergangenheit bereits mehrfach Papier an den amerikanischen Mutterkonzern der Beklagten verkauft und dabei ihre Allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde gelegt. Die in dieser Geschäftsbeziehung entstandenen Gepflogenheiten müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 53.149,97 GBP zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) in Abrede gestellt. International und örtlich zuständig sei das Gericht ihres allgemeinen Gerichtsstandes in Großbritannien. Eine Vereinbarung des Gerichtsstandes oder Erfüllungsortes in F... auf der Grundlage der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin sei nicht zustande gekommen. Der Kaufvertrag sei bereits mit Zugang der Bestellung der N... GmbH bei der Klägerin geschlossen worden. Eine Übersendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen erst nach Vertragsschluss genüge den Voraussetzungen an eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht. Zuletzt hat die Beklagte vorgetragen, sie habe das Bestätigungsschreiben der Klägerin per Telefax nur ohne die Rückseite erhalten, ein Zugang per Post sei nicht erfolgt.
Das Landgericht hat ...