Entscheidungsstichwort (Thema)
Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzansprüche gegen eine schweizer Kapitalanlagegesellschaft; Erlöschen der Rechte von Mitverpflichteten infolge eines in einem schweizer Insolvenzverfahren geschlossenen Nachlassvertrages
Normenkette
BGB § 823 Abs. 2, § 840; KredWG §§ 32, 54; SchKG CHE Art. 216; SchKG CHE Art. 303 Abs. 2; InsO § 343 Abs. 1 Nr. 1; VollstrZustÜbk 1988 Art. 5 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 31.07.2012; Aktenzeichen 12 O 340/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.7.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O., Az.: 12 O 340/11, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einer Vermögensverwaltung.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Prozessgeschichte, des Vorbringens der Parteien und ihrer erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das LG die Klage abgewiesen und den Vollstreckungsbescheid des AG Wedding - Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg - vom 1.9.2011 aufgehoben.
Gegen diese seiner Prozessbevollmächtigten am 6.8.2012 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 21.8.2012 Berufung eingelegt und diese am 5.10.2012 begründet.
Unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages hält er den geltend gemachten Schadenersatzanspruch gegenüber den Beklagten weiterhin für gegeben, denn das LG habe zu Unrecht Art. 303 des Schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (im Folgenden: SchKG) angewandt.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 17.978,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 23.201,63 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 3.253,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. den Vollstreckungsbescheid vom 1.9.2011 - Mahngericht 10-1118786-4-4N-A-O, aufrechtzuerhalten (Beklagter zu 5.).
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigen sie die angefochtene Entscheidung. Das LG habe die Klage in der Sache selbst zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Der Senat hat jeweils mit Zustimmung der Parteien mit Beschluss vom 13.2.2014 das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet (Bl. 1867 d.A.) und die von dem Sachverständigen Prof. Dr. jur. H. M. für die OLG Hamm (Az.: 6 U 215/11) und München (Az.: 8 U 2069/12) sowie das LG Ulm (Az.: 6 O 185/11) erstatteten Rechtsgutachten verwertet. Auf den Inhalt der Gutachten vom 03.01., 11.04. und 14.5.2013 (Bl. 1258 ff., 1416 ff. und 1477 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen.
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, und zwar auch gegenüber dem Beklagten zu 1. Sowohl aus der Berufungsschrift als auch aus dem Inhalt der innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Berufungsbegründung ergibt sich, dass der Kläger unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt und zwar auch gegenüber dem Beklagten zu 1.
In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG zu Recht eine internationale und örtliche Zuständigkeit für gegeben erachtet und die Klage als unbegründet abgewiesen, weil einer Haftung der Beklagten entgegenstehe, dass der Kläger dem durch das Bezirksgericht Zürich am 11.1.2012 genehmigten Nachlassvertrag zugestimmt, aber unstreitig nicht mindestens 10 Tage vor der Gläubigerversammlung den Beklagten deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten habe (Art. 303 Abs. 2 SchKG). Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das weitere Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz nicht erschüttert worden sind und auf die ergänzend verwiesen wird. Das LG hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt sowohl in t...