Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 14 O 175/19) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.10.2020 - 14 O 175/19 - wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.686.325,91 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 10.563,51 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht des Zeugen ... (im Folgenden: Zedent) Zahlung von Maklerprovision für den Nachweis eines Grundstücks, (1).
Der Zedent, der unter "...-Immobilien" firmiert, ist als Gelegenheitsmakler tätig. Die Beklagte ist eine Bauträgergesellschaft sowie in der Projektentwicklung, Planung und schlüsselfertigen Bauen von Hoch- und Tiefbauten sowie deren Rekonstruktion und Sanierung und im Bereich der Immobilienverwaltung tätig und Teil des schwedischen B... Konzerns. Ihre Anteile werden ebenso wie die ihrer Schwestergesellschaft B...1 GmbH zu 90 % von der B...2 GmbH, einer 100-prozentigen Tochter der Konzernspitze B... AB, und zu 10 % von der B... AB gehalten. Zwischen der Beklagten und der B...2 GmbH besteht ein Gewinnabführungsvertrag.
Mit E-Mail vom 12.12.2016 bot der Zedent einer Projektleiterin der Beklagten, der Zeugin K1, ein Grundstück in X... an und übermittelte dessen Eckdaten (Anlage K 17, Bl. 129 d.A.). Die Projektleiterin bat mit E-Mail vom 13.12.2016, 14.09 Uhr, um die Anschrift des Objekts (K 18, Bl. 130 d.A.). Der Zedent übersandte daraufhin mit E-Mail vom 13.12.2016, 15.01 Uhr (K 19, Bl. 132 ff. d.A.), ein Exposé zu dem Grundstück ...Straße in X... ohne die vollständige Adresse, das unter dem Briefkopf "...-Immobilien" unter anderem folgende Information enthielt: "Provisionspflichtig für den Käufer, 3,57 % inklusive gesetzlicher MwSt. von der Kaufsumme beim notariellen Kaufabschluss für den Nachweis und die Vermittlung des Objektes." Ferner teilte er mit, "Sollte mir eine Interessenbekundung von Ihnen vorliegen, werde ich den Kontakt zum Eigentümer kurzfristig herstellen". Die Projektleiterin bat daraufhin mit E-Mail vom selben Tag, 15.27 Uhr, um die Mitteilung der Hausnummer des Grundstücks (K 20, Bl. 136 d.A.), die der Zedent ebenfalls noch am 13.12.2016, 15.51 Uhr, (K 21, Bl. 138 d.A.) mitteilte und Bebauungspläne übersandte. Am 14.12.2016 bat die Projektleiterin telefonisch darum schnell - noch in demselben Jahr - einen Kontakt zum Verkäufer herzustellen; der Zedent seinerseits bat die Projektleiterin, in einem Interessenbekundungsschreiben der Beklagten auch einen Herrn M. aufzuführen, der in Kooperation mit dem Zedenten "Objektmakler im Besitz eines Mandats" sei. Mit E-Mail vom 16.12.2016 (K 22, Bl. 141 d.A.) übersandte sie ein an die "... Immobilien" adressiertes, an die Herren C... und M... gerichtetes Interessenbekundungsschreiben. Darin äußerte sie Interesse an dem Ankauf des Grundstücks zu einem Kaufpreis von 44.400.000 EUR und teilte unter anderem mit: "Da wir den Grundstückskaufpreis aus konzerneigenen Mitteln finanzieren werden, bitten wir um Ihr Verständnis, dass dieses Angebot unter dem Vorbehalt der Zustimmung unserer B.-Gremien gilt."
Herr M. seinerseits wandte sich mit E-Mail vom 16.12.2016 (B 3; Bl. 289 ff. d.A.), die er "Cc" auch dem Zedenten zur Kenntnis gab, an die Projektleiterin und bat darum, den Text des Interessenbekundungsschreibens u.a. dahingehend zu ändern, dass ein Provisionstext zugunsten der von ihm vertretenen Deutsche Substanzwerte Immobilien GmbH & Co. KG eingepflegt werde, wobei der Zedent schriftlich seine Provisionsansprüche widerrufen werde. Diese E-Mail beantwortete die Projektleiterin der Beklagten mit E-Mail vom 17.12.2016 (B 4; Bl. 291 d.A.) - ebenfalls Cc zur Kenntnis des Zedenten - u.a. dahin, dass auf einen Provisionstext vorerst verzichtet werde, da sie zunächst einen Nachweis benötige, dass Herr M. vom Grundstückseigentümer mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragt worden sei und teilte weiter mit: "Eine Provisionsvereinbarung können wir erst mit Ihnen abschließen, wenn unsere Gremien dem Ankauf des Grundstücks zugestimmt haben". In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die Verkäuferin Herrn M. bzw. Deutsche Substanzwerte Immobilien GmbH & Co. KG nicht beauftragt hatte.
Der Zedent benannte mit E-Mail vom 17.01.2017 (K 23, Bl. 143 d.A.)...