Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 21.11.2012; Aktenzeichen 3 O 258/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.11.2012 verkündete Urteil des LG Cottbus abgeändert, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Verfügungskläger begehrt von der Verfugungsbeklagten, die die Tageszeitung "Lausitzer Rundschau" verlegt, die Unterlassung einer Veröffentlichung, in der von der Polizei in Cottbus vor einer Betrugsmasche gewarnt und dabei sein Name genannt wird.
Das Polizeipräsidium Cottbus veröffentlicht regelmäßig Medieninformationen. In einer solchen am 1.10.2012 veröffentlichten Information heißt es unter Ziff. 5142:
Cottbus: Seit ca. einer Woche wurden Schreiben an die Bevölkerung versandt, wo den Adressaten gegen Zahlung von einer einmaligen Gebühr von 12 EUR die Rundfunkgebühren zukünftig erspart bleiben. Dieses Schreiben ist von einem P. N. unterschrieben und enthält eine Anlage, die ausgefüllt an ihn zurückzusenden ist. Danach sind 12 EUR an ihn zu überweisen. Dieses Schreiben hat keine rechtliche Verbindlichkeit und zieht den Adressaten in betrügerischer Art und Weise ihr Geld aus der Tasche. Bereits zehn Bürger aus Cottbus haben bei der Polizei Anzeige wegen Betruges gestellt. Ob auch in anderen Städten und Kreisen derartige Schreiben versandt werden, ist den Behörden noch nicht bekannt geworden ...
Diese Medieninformationen der Polizei wurde von der "Lausitzer Rundschau" veröffentlicht. In ihrer Ausgabe vom 2.10.2012 heißt es unter der Überschrift "Polizeibericht":
GEZ-Betrüger unterwegs. Vor Betrüger-Schreiben, die derzeit in Cottbuser Briefkästen landen, warnt die Polizei. "Seit etwa einer Woche werden Briefe an die Bevölkerung versandt, wo den Adressaten gegen Zahlung von einer einmaligen Gebühr von 12 EUR die Rundfunkgebühren zukünftig erspart bleiben. Dieses Schreiben ist von einem P. N. unterschrieben." Sagt Polizeisprecher L. M.. Dieses Schreiben habe keine rechtliche Verbindlichkeit und sei eine reine Betrugsmasche. Bereits zehn Bürger aus Cottbus haben bei der Polizei Anzeige wegen Betruges gestellt. Ob auch in anderen Städten und Kreisen derartige Schreiben versandt werden, ist derzeit nicht bekannt.
Der Verfügungskläger begehrt die Unterlassung dieser Veröffentlichung. Er ist der Ansicht, vor allem durch die Nennung seines Namens in dem Artikel werde sein Persönlichkeitsrecht in rechtwidriger Weise verletzt. Auf die genannte Veröffentlichung seien die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu der Berichterstattung über polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren anzuwenden. Daher sei die namentliche Erwähnung der betroffenen Personen nur in Fällen besonders schwerer Kriminalität zulässig, wovon bei der beschiiebenen Betrugsmasche nicht ausgegangen werden könne.
Der Verfügungskläger hat den Erlass einer einstweiligen Verfugung begehrt und beantragt, die Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß gegenüber dem Antragsteller oder gegenüber Dritten zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
"dass Briefe versendet werden, in denen den Adressaten gegen Zahlung von einer einmaligen Gebühr von 12 EUR die Rundfunkgebühren zukünftig erspart bleiben und dieses Schreiben von P. N. unterschrieben ist."
und
"dass diese Schreiben eine Betrugsmasche ist"
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Das LG Cottbus hat über die Sache mündlich verhandelt und die Beklagte am 21.11.2012 wie folgt verurteilt:
Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, in der Zeitung oder im Internetportal den Verfügungskläger in Verbindung mit der Berichterstattung über Betrugs vorwürfe durch Verwendung von Schreiben aus September 2012, in denen die Befreiung von Rundfunkgebühren gegen einmalige Zahlung von 12 EUR versprochen wird, mit vollem Namen d.h. mit Namensangaben über "P. N." hinaus, zu benennen.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass die Namensnennung bei Berichterstattungen in Fällen kleiner Kriminalität in der Regel unzulässig sei, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht in diesen Fällen Vorrang vor dem Informationsinteresse der Allgemeinheit habe.
Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten von Amts wegen durch das Gericht am 5.12.2012 zugestellt worden. Eine Zustellung an die Verfügungsbeklagte durch den Verfügungskläger ist nicht erfolgt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Verfugungsbeklagte mit ihrer Berufung. Sie stützt das Rechtsmittel zum einen auf die Regelung in § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO, nach der eine einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats nach der Zustellung zu vollziehen ist, was daher nicht geschehen sei, weil es an einer Zustellung im Parteibetrieb fehle. Darüber hinaus hält sie das Urteil aber auch in der Sache für falsch. Die von dem Verfügungskläger herangezogenen Grundsätze über Berichterstattung über Strafverfahren sei auf de...