Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13.05.2019, Az. 11 O 109/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen je zur Hälfte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Kläger verlangen von der Beklagten den Ersatz ihres Nutzungsausfallschadens für den Zeitraum vom 25. August 2016 bis 31. Januar 2017, in dem sich die Beklagte mit der Verschaffung und Übergabe einer neu errichteten Eigentumswohnung in Verzug befand.
Die Kläger kauften von der Beklagten, die im notariellen Vertrag auch als Bauträgerin bezeichnet wird, mit Urkunde des Notars Dr. ... vom ... Mai 2015 für einen Kaufpreis von 622.409,01 EUR zwei zum Zeitpunkt des Kaufvertrags noch nicht hergestellte Eigentumswohnungen in .... Die gekauften Wohnungen wurden zu einer Wohnung zusammengelegt, die eine Wohnfläche von 139,62 m2 aufweist. Vereinbarter Herstellungstermin war der 31. Mai 2016; die Übergabe der Wohnung erfolgte schließlich am 17. Februar 2017. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass sich die Beklagte unter Berücksichtigung einer vertraglich vereinbarten Schonfrist jedenfalls seit dem 15. Juli 2016 in Verzug befunden hat.
Die Kläger waren vom 25. August 2016 bis zum 14. September 2016 auf Kosten der Beklagten im Hotel (X) untergebracht. In der Zeit vom 15. September 2016 bis zum 18. September 2016 wohnten die Kläger im Hotel (Y); die Kosten für die Unterbringung in Höhe von 275,85 EUR trugen sie selbst. In der Zeit vom 19. September 2016 bis zum 30. September 2016 nächtigten die Kläger wiederum im Hotel (X), ohne dass ihnen Übernachtungskosten in Rechnung gestellt wurden. In der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Januar 2017 mieteten die Kläger eine ca. 65 m2 große Ferienwohnung in ... für eine Monatsmiete von 1.200 EUR.
Unter anderem hinsichtlich der Hotelkosten von 275,85 EUR sowie der Miete für die Ferienwohnung für Oktober und November 2016 erwirkten die Kläger einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid vom 17. Januar 2017 gegen die Beklagte, auf den diese im Rahmen der Zwangsvollstreckung vollständig gezahlt hat. Zum Aktenzeichen 20 C 73/17 betreiben die Kläger vor dem Amtsgericht Potsdam ein Verfahren, mit dem sie weitere Schadensersatzansprüche, insbesondere den Mietzins für die Ferienwohnung für die Monate Dezember und Januar geltend machen. Das Amtsgericht hat den Klägern mit Teilurteil vom 3. April 2019 für Dezember und Januar jeweils 829,69 EUR zugesprochen und die Differenz zu 1.200 EUR im Hinblick auf möglicherweise erspartes Wohngeld jeweils für nicht entscheidungsreif gehalten.
Die Kläger haben von der Beklagten den Ersatz ihres Nutzungsausfallschadens für den Zeitraum vom 25. August 2016 bis zum 31. Januar 2017 in Höhe von 6.639,39 EUR verlangt. Sie haben behauptet, für Wohnungen vergleichbarer Lage, Größe und Erstbezug wie die erworbene Wohnung würden derzeit Kaltmieten von 13 EUR pro Quadratmeter bezahlt. Dies ergebe eine monatliche Kaltmiete von 1.815 EUR (139,62 m2 × 13 EUR). Unter Berücksichtigung eines Abschlages von 30% verbleibe ein monatlicher Nutzungsausfall von 1.270,50 EUR, insgesamt für die Zeit vom 25. August 2016 bis 31. Januar 2017 ein Betrag von 6.639,39 EUR.
Sie vertraten die Ansicht, die von ihnen seit dem 25. August 2016 bewohnten Standard-Hotelzimmer sowie die Ferienwohnung von 65 m2, die sie zusammen mit ihrem Schäferhund bewohnt haben, seien nicht mit der von ihnen erworbenen Wohnung vergleichbar, weshalb ihnen über die Erstattung des Mietzinses hinaus ein Nutzungsausfallschaden entstanden sei.
Ferner machen sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für ein Mahnschreiben vom 13. Januar 2017 geltend.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallschaden neben dem Ersatz für tatsächlich entstandenen Schaden nicht geltend gemacht werden könne. Die Kläger müssten sich darüber hinaus die ersparten Aufwendungen für das Wohngeld für die erworbene Eigentumswohnung in der im Kaufvertrag vereinbarten Höhe von 370,31 EUR anrechnen lassen.
Das Landgericht Potsdam hat die Beklagte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 13. Mai 2019 zur Zahlung von 4.134,68 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 20. Februar 2014 - VII ZR 172/13 - ausgeführt, dass den Klägern während des Verzugs kein in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung gestanden habe. Unter Zugrundelegung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 1.745,25 EUR errechne sich eine Gesamtnutzungsentschädigung für 160 Kalendertage in Höhe von 9.180,80 EUR. Dagegen zu rechnen seien die bereits titulierten Kosten der Ersatzunterbringung von 5.075,85 EUR sowie die von der Beklagten getragenen Kosten der Hotelunterbringung, die das Gericht gemäß § 287 ZPO auf täglich 91,95 EUR, somit insgesamt 3.034,35 EUR geschätzt hat. Von den gesamten Kosten der Ersatzunterbringung müssten sich die Kläger jedoch nur ...