Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 29.11.2005; Aktenzeichen 2 O 303/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29. November 2005 - Az.: 2 O 303/05 - teilweise, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, das von ihr innegehaltene Einfamilienhaus G... 49, ... R..., bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und Dachgeschoss sowie einen Anbau von knapp 60 qm Fläche und das Grundstück Gebhardtstraße 49 (Flur 6 Flurstück 66) geräumt an die Erbengemeinschaft nach R... L... heraus zu geben Zug um Zug gegen Zahlung von 76,69 EUR.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger 35 % und die Beklagte 65 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Kläger, Erbeserben des A... L..., verlangen von der Beklagten Herausgabe eines Einfamilienhauses in R... sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach Rückübertragung des Grundstücks auf die Kläger.
Die Kläger zu 1) bis 17) sind seit dem 27. Februar 2006 aufgrund eines seit dem 01.04.2005 rechtskräftigen Restitutionsbescheides vom 28. Januar 1998 im Grundbuch von R... Blatt 8622 eingetragene Eigentümer des 1.422 qm großen Grundstücks in R... G.... 49, Gemarkung R..., Flur 6, Flurstück 66. Voreingetragen war die Beklagte, die das Grundstück von ihrem Vater geerbt hatte und auch heute noch dort wohnt. Ihr Vater hatte dieses Grundstück auf Grund notariellen Kaufvertrages vom 24. Januar 1939 von R... L..., dessen Erben bzw. Erbeserben die Kläger sind, zu einem nach dem Vertrag vereinbarten Kaufpreis von 6.000 RM, der jedenfalls in Höhe von 3.000 RM entrichtet worden ist und den der Prozessbevollmächtigte der Kläger der Beklagten in Höhe von umgerechnet 75 EUR erstatten wollte, gekauft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. November 2005 abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger seien zwar nach Rückübertragung Eigentümer des streitigen Grundstücks geworden und die Beklagte sei nurmehr Scheineigentümerin. Ihr stehe aber ein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB zu, und zwar nach § 7 a Abs. 3 VermG. Die Beklagte habe als Verfügungsberechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes nach § 7 a Abs. 2 VermG einen Anspruch gegen die Kläger als Rechtsnachfolger des Herrn A...L... auf Herausgabe der diesem auf Grund des Kaufvertrages vom 24. Januar 1939 tatsächlich zugeflossenen Gegenleistung. Dieser Anspruch sei von den Klägern noch nicht befriedigt worden. Ausgehend von dem Betrag von 3.000 RM ergebe sich auf der Grundlage des in § 7 a Abs. 2 Satz 3 VermG normierten Umrechnungsverhältnisses von 20:1 ein DM Betrag in Höhe von 150 DM, was einem Betrag von 76,79 EUR entspreche. Es komme nicht darauf an, ob das Angebot der Prozessbevollmächtigten der Kläger an die Beklagte im Termin vom 05. Oktober 2005 ein ordnungsgemäßes und zumutbares Angebot zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs der Beklagten gewesen sei, da der angebotene Betrag der Höhe nach hinter dem Anspruch der Beklagten zurückgeblieben sei. Auch wenn die Differenz sehr geringfügig sei, verstoße die Beklagte nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben wenn sie sich weiterhin auf ein Besitzrecht an dem streitgegenständlichen Grundstück berufe, da die Kläger als Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt seien. Soweit die Kläger die Aufrechnung erklärt hätten mit ihnen aus dem Verwaltungsgerichtsverfahren zustehenden Ansprüchen aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, habe dies den Anspruch der Beklagten nicht zum erlöschen gebracht, da es der Aufrechnungserklärung an einer hinreichenden Bestimmtheit der aufgerechneten Forderung gemangelt habe. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung stehe den Klägern nicht zu, da die Beklagte das fragliche Grundstück selbst genutzt habe.
Gegen dieses ihnen am 29. November 2005 zugestellte Urteil haben die Kläger mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2005 bei Gericht eingegangen am 19. Dezember 2005 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30. Januar 2006, bei Gericht eingegangen am 30. Januar 2006 (Montag), begründet. Sie verfolgen ihr erstinstanzliches Anliegen teilweise weiter. Sie beantragen in erster Linie Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Hilfsweise verlangen sie Herausgabe des Grundstücks sowie nunmehr Zahlung einer Nutzungsentschädigung von der Beklagten für die Monate April bis Juni 2005 in Höhe von insgesamt 1.275,45 EUR.
Die Kläger...