Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.08.2022 - 15 O 142/22 - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung und die sich daraus ergebenden Ansprüche auf Rückerstattung sowie Herausgabe von Nutzungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, dass es von Anfang an einem Rechtsschutzziel fehle, da u. a. im Tarif MediVita Z90 und MediVita 500 mit der Erhöhung ab dem Jahr 2015 und SEK V ab 2016 in verjährter Zeit eine wirksame Prämienanpassung erfolgt sei. Zudem seien die übrigen streitgegenständlichen Beitragserhöhungen der Beklagten für die Jahre 2015, 2017 und 2018 formell nicht zu beanstanden.
Gegen das ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 22.08.2022 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz am 13.09.2022 Berufung eingelegt und nach Gewährung einer antragsgemäßen Fristverlängerung bis zum 24.11.2022 mit Faxschreiben vom selben Tag diese begründet sowie mit einem weiteren anwaltlichen Schreiben von diesem Tag unter Verweis auf einen dem Schreiben eingefügten Screenshot mitgeteilt, "dass die Nutzung des bundesweiten elektronischen Anwaltspostfaches "beA" heute, den 24.11.2022, seit 13.30 Uhr aus technischen Gründen nicht möglich gewesen" sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 28 eAkteOLG verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2023 hat der Senat den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass es bei dem Schriftsatz vom 24.11.2022 an einer wirksamen Ersatzeinreichung mangele und es an der Darlegung und Glaubhaftmachung fehle, soweit vorübergehende technische Gründe vorgebracht würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2023 (Bl. 88 eAkteOLG), das den Prozessbevollmächtigten am 24.02.2023 zugestellt worden ist, verwiesen.
Mit Schreiben vom 30.03.2023 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass sie mit Datum vom 25.11.2022 sowohl die Berufungsbegründung als auch ein Schreiben über die anwaltliche Versicherung zum Störungsausfall dem OLG per beA übersandt hätten. Derartige Schreiben sind jedoch bei Gericht nicht eingegangen. Der Kläger ist der Ansicht, das Gericht solle eine Datenprüfung veranlassen. Einen Sendebericht könne nicht mehr herausgezogen werden, da diese Möglichkeit auf drei Monate begrenzt sei.
Der Kläger ficht das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und vertritt insbesondere weiter die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen formell nicht wirksam seien, verlangt aber unter Berücksichtigung der eingetretenen Verjährung einen geringeren Zahlbetrag.
Er beantragt sinngemäß die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen für die Jahre 2012, 2013, 2015 - 2018 und die Zahlung eines Betrages in Höhe von 3548,88 EUR nebst anteiliger Zinsen sowie durch die Beklagte gezogene Nutzungen aus den Prämienanteilen nebst anteiliger Zinsen und die Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
II. Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat.
Gemäß § 522 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Demgemäß hätte die Berufungsbegründung des Klägers entsprechend der Vorschrift des § 130d ZPO am 24.11.2022 beim Oberlandesgericht als elektronisches Dokument eingehen müssen, was jedoch mit der Einreichung des Faxschreibens am selben Tag nicht der Fall war.
Die Einreichung der Berufungsbegründung per Fax durch die P...