Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 12.07.2005; Aktenzeichen 6 O 76/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 12.7.2005 verkündete Urteil des LG Potsdam - Az.: 6 O 76/05 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Das LG hat auf Antrag des Verfügungsklägers unter dem 11.3.2005 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Verfügungsbeklagten aufgegeben worden ist, es zu unterlassen, vor Ablauf des 20.3.2005 auf ihrem Gehöft in R. oder an einem anderen Ort einen Verkauf der ihr vom Verfügungskläger in Obhut gegebenen, im Einzelnen genau bezeichneten 13 Pferde durchzuführen oder durchführen zu lassen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG nach Durchführung einer Beweisaufnahme die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sei unbegründet gewesen, weil dem Verfügungskläger ein Verfügungsgrund nicht zur Seite stehe. Er habe insb. keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, aus dem sich ergäbe, dass die Verfügungsbeklagte nicht zur Verwertung der Pferde im Pfandwege berechtigt gewesen sei. Mit der Entstehung der Vergütungsansprüche der Verfügungsbeklagten gegen den Verfügungskläger sei auch das Pfandrecht an den bei der Verfügungsbeklagten untergebrachten Pferden zur Entstehung gelangt. Aufgrund ihres Pfandrechts sei die Verfügungsbeklagte auch zur Verwertung berechtigt gewesen. Die Frist von 1 Monat sei bei Ankündigung der für den 11.3.2005 in Aussicht genommenen Pfandverwertung bereits abgelaufen gewesen, da die Verfügungsbeklagte bereits im Juli 2004 die Verwertung der Pferde im Pfandwege angekündigt habe. Auch nach Ablauf der in der einstweiligen Verfügung bezeichneten Frist habe der Verfügungskläger noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Verfügung, weil er ein rechtliches Interesse daran habe, dass die Rechtsmäßigkeit der Maßnahme, die er auf diese Verfügung gestützt hat, festgestellt werden könne.
Gegen das ihm am 15.8.2005 zugestellte Urteil des LG Potsdam richtet sich die am 7.9. bei Gericht mit Begründung eingegangene Berufungsschrift des Verfügungsklägers.
Der Verfügungskläger, der bereits in I. Instanz auf ein nicht bestehendes Pfandrecht der Verfügungsbeklagten hingewiesen hatte, rügt mit der Berufung im Wesentlichen eine falsche Beweiswürdigung des LG für die vom LG angenommene rechtzeitige Ankündigung des beabsichtigten Pfandverkaufs.
Der Verfügungskläger erklärt die Hauptsache für erledigt und beantragt, hilfsweise festzustellen, dass die einstweilige Verfügung durch Fristablauf erledigt ist.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Verfügungsklägers ist zulässig. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war von Anfang an begründet und hat sich allein durch Zeitablauf erledigt.
Die einstweilige Verfügung, die das LG am 11.3.2005 erlassen hatte, war von Anfang an zeitlich, d.h. auf Unterlassung des Verkaufs der Pferde vor Ablauf des 20.3.2005, begrenzt. Entsprechend war im Zeitpunkt des Widerspruchs und der mündlichen Verhandlung vor dem LG der Regelungsinhalt durch bloßen Zeitablauf erledigt. Im Übrigen war auch die Versteigerung der Tiere zu diesem Zeitpunkt bereits durchgeführt. Entsprechend hätte das einstweilige Verfügungsverfahren bereits in I. Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt werden müssen. Nachdem der Verfügungskläger nunmehr in der Berufungsinstanz die Hauptsache für erledigt erklärt hat und die Beklagte sich dem Erledigungsantrag nicht angeschlossen hat, war auf den Antrag des Verfügungsklägers hin festzustellen, dass sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erledigt hat.
Entgegen der Ansicht des LG war die einstweilige Verfügung von Anfang an begründet, denn der Verfügungsbeklagten stand unabhängig von der Frage des Ablaufs der Monatsfrist des § 1234 Abs. 2 BGB nicht das Recht zu, die bei ihr in Pension befindlichen Pferde des Verfügungsklägers im Wege des Pfandverkaufs zu verwerten.
Der Verfügungskläger hatte die Pferde bei der Verfügungsbeklagten, die u.a. eine sog. Pferdepension betreibt, untergestellt und die Verfügungsbeklagte war nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz verpflichtet, dem jeweiligen Pferd eine Box zur Verfügung zu stellen bzw. in der Weidesaison Weideland, des Weiteren war sie zum Einstreuen und Entmisten der Pferdeboxen sowie zum Anbieten von Futtermitteln an die Pferde, insb. von Hafer, Heu, Gras und Wasser verpflichtet. Der Verfügungskläger war - und dies ist ebenfalls unstreitig - mit der Zahlung der Kosten für die Unterbringung und Verpflegung seines Pferdebestandes in erheblichen Zahlun...