Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 21.12.2005; Aktenzeichen 8 O 327/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2005 verkündete Schlussurteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 8 O 327/03, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten an den Kläger als Gesamtschuldner einen Betrag von weiteren 20,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. September 2002 zu zahlen haben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache nur in geringerem Umfang Erfolg. Hinsichtlich der Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG besteht im Berufungsverfahren kein Streit mehr; vielmehr verfolgt der Kläger einzelne Schadenspositionen, die das Landgericht nicht oder nicht in vollem Umfang für begründet erachtet hat, mit der Berufung weiter.
1.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Schaden am Fahrzeug mit 5.048,00 EUR bemessen und insoweit eine Mehrwertsteuer in Höhe von 1.152,00 EUR von dem vom Sachverständigen S... ermittelten Wiederbeschaffungswert von 7.200,00 EUR in Abzug gebracht. Ausweislich der Schadensberechnung des Klägers rechnet er den Fahrzeugschaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab. In einem solchen Fall ist nach der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB die Umsatzsteuer nicht ersatzfähig, wenn es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung unter Einschaltung eines Fachbetriebes oder eines anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers nicht mehr kommt (vgl. dazu auch BGH NJW 2006, 2181, 2182 und NJW 2005, 2220, 2221). Zwar kann bei einem in einem Sachverständigengutachten lediglich pauschal angegebenen Bruttowiederbeschaffungswert ein Abzug der Mehrwertsteuer nicht vorzunehmen sein, wenn das beschädigte Fahrzeug nur noch von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten wird, oder aber für den Fall, dass das Fahrzeug üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 25 a UStG differenzbesteuert wird, nur ein Abzug von 2 % als gesetzliche Mehrwertsteuer vorzunehmen sein (vgl. OLG Rostock OLGR 2005, 579, 580; OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.03.2004, Az.: 1 U 120/03; OLG Köln NJW 2004, 1465, 1466). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Gutachten des Sachverständigen S... nicht lediglich einen nicht näher aufgeschlüsselten Bruttowiederbeschaffungspreis nennt, sondern es wird vom Sachverständigen ausdrücklich dargestellt, dass der ermittelte Wiederbeschaffungswert die Mehrwertsteuer mit einschließt, wie durch den Zusatz "incl. MwSt." deutlich hervorgeht. Vor diesem Hintergrund ist der vom Landgericht in der Tat übergangene Vortrag des Klägers dahin, dass das Fahrzeug auf Grund seines Alters nur noch von Privat zu erwerben ist und deshalb keine Umsatzsteuer anfällt, unschlüssig. Ausweislich des vom Kläger selbst in den Rechtsstreit eingeführten Gutachtens ist der Sachverständige offensichtlich davon ausgegangen, dass eine Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist, weshalb der Kläger nicht ohne nähere Erläuterung in Bezug auf eine Unrichtigkeit des von ihm vorgelegten Gutachtens mit Erfolg die Behauptung aufstellen kann, der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs beinhalte keine anteilige Umsatzsteuer. Soweit er hierfür Beweis antritt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, ist dem mangels schlüssigem Sachvortrag nicht nachzukommen.
Soweit der Kläger erstmals mit der Berufungsbegründung ohne Angaben von Gründen, warum entsprechender Vortrag nicht bereits in erster Instanz erfolgte, vorträgt, es könne allenfalls von einem differenzbesteuerten Wiederbeschaffungswert ausgegangen werden, der lediglich zu einem Abzug von 2 % als Mehrwertsteuer aus dem Differenzbetrag von Händlereinkaufswert und Händlerverkaufswert führe, kann dahinstehen, ob dieser neue Sachvortrag gem. § 531 Abs. 2 ZPO noch zuzulassen ist. Auch insoweit ignoriert der Kläger das von ihm selbst vorgelegte Sachverständigengutachten, das keinerlei Hinweise darauf enthält, dass die vom Sachverständigen mit einbezogene Mehrwertsteuer hier tatsächlich auf der Grundlage einer Differenzbesteuerung gemeint gewesen sein soll. Der Sachverständige hat auch im Rahmen der Reparaturkalkulation stets eine Mehrwertsteuer berücksichtigt und diese der üblichen Regelbesteuerung entsprechend mit 16 % angegeben. Dass der Sachverständige dann im Rahmen der Bewertung des Wiederbeschaffungswertes von einem anderen Steuersatz möglicherweise deshalb hat ausgehen wollen, weil das Fahrzeug im Kfz-Handel überwiegend differenzbesteuert angeboten wird, kann mangels konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres angenommen werden und wurde auch so vom Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht dargelegt. Die in der mündlichen Verhandlung auf den Vorhalt des Senates hin seitens des Prozessbevollmäc...