Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 09.03.2018; Aktenzeichen 5 O 153/17) |
Tenor
Auf die Hauptberufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 09.03.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin (5 O 153/17) teilweise abgeändert und der Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel beider Seiten und Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin insgesamt 8.086,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.09.2015 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in allen drei Instanzen tragen die Klägerin 83 % und der Beklagte 17 %.
Dieses und das angefochtene Urteil - soweit dies aufrechterhalten wird - sind vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Haupt- und Nachunternehmerverhältnis über Ansprüche aus einem Werkvertrag. Die Klägerin, eine auf Holzbau spezialisierte Unternehmerin, verlangt von dem Beklagten, der Inhaber eines Meisterbetriebs für Heizungs-, Sanitär- und Solaranlagen ist, Schadensersatz in Höhe von insgesamt 47.190,33 EUR nebst Zinsen wegen mangelhafter Werkleistung. Sie wurde im Jahr 2011 von der (X) Immobilien-Baubetreuungs-UG, die später in eine GmbH umgewandelt wurde (im Folgenden: (X)-GmbH), damit beauftragt, die Dachaufstockung und energetische Sanierung von neun Wohngebäuden in (Ort) vorzunehmen. Sie beauftragte den Beklagten als Nachunternehmer damit, die von ihr vorgefertigten Holztafelbauteile mit Sanitärsystemen zu bestücken. Nach Fertigstellung der Arbeiten ergab eine Überprüfung, dass die Abwasseranschlüsse nicht den Regeln der Technik entsprachen und eine fachgerechte Ausführung mit den in den Wänden installierten Rohrbelüftern nicht zu erreichen war. Es kam zur Geruchsbildung in den Wohnungen. Die von der (X)-GmbH wegen dieser Mängel in Anspruch genommene Klägerin wurde in einem Vorprozess rechtskräftig zur Zahlung eines Vorschusses für die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen in Höhe von 39.103,68 EUR sowie zur Zahlung der bereits aufgewandten Kosten für die Mängelbeseitigung in Höhe von 8.086,65 EUR verurteilt. Die Klägerin zahlte den zuerkannten Betrag in Höhe von insgesamt 47.190,33 EUR am 12. Januar 2015 an die (X)-GmbH. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf die Gründe zu I. im Senatsurteil vom 20.05.2020 und die dort enthaltene Bezugnahme verwiesen.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den genannten Betrag vom Beklagten verlangt. Das Landgericht hat der auf Schadensersatz in Höhe der Verurteilung im Vorprozess gerichteten Klage - nach Abzug eines Mitverschuldensanteils zu Lasten der Klägerin - in Höhe von 11.797,58 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten hat der Senat das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 47.190,33 EUR nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt.
Auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Senat hat der Bundesgerichtshof unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - auch soweit sie sich gegen die Verneinung eines Mitverschuldens gerichtet hat - die Revision insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht den Beklagten unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verurteilt hat, an die Klägerin 39.103,68 EUR nebst Zinsen zu zahlen, wobei die Zulassung auf die Anspruchshöhe beschränkt worden ist. Mit Urteil vom 09.11.2023 hat der Bundesgerichtshof das Senatsurteil vom 20.05.2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben und an den Senat zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, als das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 9. März 2018 (5 O 153/15) teilweise abgeändert und der Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 39.103,68 EUR nebst Zinsen (von der Klägerin an die (X)-GmbH gezahlter Kostenvorschuss wegen der mangelhaften Rohrbelüftung) verurteilt worden ist (BGH, Urt. v. 09.11.2023 - VII ZR 92/20, BeckRS 2023, 36030). Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Nach dem Berufungsurteil stehe zwar rechtskräftig fest, dass die Klägerin gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes wegen der mangelhaften Rohrbelüftung gemäß § 634 Nr. 4 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB habe und ein Abzug wegen eines Mitverursachungsanteils der Klägerin nicht in Betracht komme. Mit der vom Berufungsgericht zur Höhe des Schadensersatzanspruchs gegebenen Begründung könne der U...