Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. Juni 2020, Az. 1 O 330/14, wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. Juni 2020, Az. 1 O 330/14, unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, hinsichtlich des Grundstücks H... 43 in ... R..., eingetragen im Grundbuch von R... des Amtsgerichts Zossen, Blatt ..., Flur ..., Flurstück ..., in Form einer öffentlichen Urkunde oder in öffentlich beglaubigter Form die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zu bewilligen, dass der Kläger wieder als alleiniger Eigentümer eingetragen und die Beklagte zu 1 als Eigentümerin gelöscht wird.
2. Die Beklagten werden verurteilt, das Grundstück H... 43 in ... R..., eingetragen im Grundbuch von R... des Amtsgerichts Zossen, Blatt ..., Flur ..., Flurstück ..., zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das auf dem Grundstück H... 43 in ... R..., eingetragen im Grundbuch von R... des Amtsgerichts Zossen, Blatt ..., Flur ..., Flurstück ..., befindliche Wohnhaus zu beseitigen.
4. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 29. Juni 2024 bewilligt.
5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.041,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno seit dem 24. Juli 2015 zu zahlen.
6. Die Beklagten werden verurteilt, die auf dem Grundstück H... 43 in ... R..., eingetragen im Grundbuch von R... des Amtsgerichts Zossen, Blatt ..., Flur ..., Flurstück ..., lastende, im vorgenannten Grundbuchblatt in Abteilung III zu lfd. Nr. 3 eingetragene, gemäß § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld zugunsten der ... Sparkasse in P... über 280.000,00 EUR nebst Jahreszinsen von 18% seit dem 13. November 2011 zur Löschung zu bringen.
7. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache betreffend die Stufenklage (Anträge zu 8 b und c sowie 9) hinsichtlich seit dem 21. April 2010 gezogener Nutzungen, soweit sie nicht Gegenstand der Klageanträge zu 4, 5, 6 oder 7 sind, erledigt ist.
8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten haben der Kläger 5%, die Beklagten als Gesamtschuldner 80% und die Beklagte zu 1 weitere 15% zu tragen. Der Kläger hat von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 4% und denen des Beklagten zu 2 6% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten als Gesamtschuldner 80% zu tragen und die Beklagte zu 1 weitere 15%. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringen.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung wie folgt abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt:
- Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 EUR
- Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 EUR
- Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer 6 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 EUR
- Vollstreckung im Übrigen (Tenor zu Ziffer 5 und Prozesskosten) in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem ebenfalls streitigen Eigentum an einem Grundstück, das die Beklagten aufgrund eines später aufgehobenen Zwangsversteigerungsbeschlusses erworben hatten.
1. Der am 4. Oktober 1971 in den USA geborene Kläger war seit dem 23. August 1993 im Grundbuch von R... Blatt ... als Eigentümer des dort verzeichneten Grundbesitzes (Grundstück H... 43 in R..., Flur ..., Flurstück ... mit einer Größe von 989 qm; damals als Erholungsfläche verzeichnet) eingetragen. Seine Eintragung erfolgte aufgrund am 1. Dezember 1992 eröffneten Testaments vom 24. Juni 1992 des Notariats VI Freiburg im Breisgau, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage B3, Bl. 181 d.A.). Ursprüngliche Eigentümerin war die nach eigenen Angaben im Testament unverheiratete und kinderlose Frau E. A., geboren am 24. Januar 1897. Die Erblasserin setzte
"meinen Neffen - Sohn meines in den USA lebenden Bruders
E. Sch.
E..., F...-Str. 6
zu meinem ..." Erben ein.
Die Erblasserin verstarb am 4. September 1992. Mit Schreiben der Rechtsanwälte Dr. M. und Partner vom 6. April 1993 beantragte E. Sch. unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments und des Eröffnungsprotokolls, das Grundbuch zu berichtigen und ihn als Eigentümer einzutragen. Unter dem 23. Juli 1993 teilten die Rechtsanwälte dem Grundbuchamt mit, dass das Geburtsdatum des Herrn E. Sch. der "16.08.1...