Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 07.06.2012; Aktenzeichen 13 O 116/11) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 7.6.2012 verkündete Urteil des LG Frankfurt/O. - 13 O 116/11 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Das landgerichtliche Versäumnisurteil vom 4.7.2011 bleibt aufrechterhalten.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere EUR 2.000 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. ab 27.3.2012 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, der Eigentümer des 2004 geborenen deutschen Sportpferdes "C." mit der Lebensnummer DE ... gewesen ist, nimmt die Beklagte, der die im gleichen Jahre geborene Stute "Ch ..." gehört, auf Schadensersatz aus Tierhalterhaftung in Anspruch. Beide Pferde waren im Jahre 2010 in einem Reitstall in W ... untergebracht. Als sich die Tiere am 4.4.2010 gemeinsam auf einer Koppel befanden, erlitt der Wallach des Klägers in einem unbeobachteten Moment eine Fraktur am rechten Vorderbein, was dazu führte, dass er eingeschläfert werden musste. Der Tierhalterhaftpflicht-Versicherer der Beklagten hat vorgerichtlich eine gutachterliche Stellungnahme des Privatsachverständigen Dr. T ... S... vom 26.9.2010 zum Wert des klägerischen Pferdes eingeholt, in der der Verkehrswert am Schadenstag auf EUR 12.500 geschätzt wird (Kopie Anlage K1/GA I 5 ff.), und anschließend EUR 6.250 an den Anspruchsteller gezahlt, wobei für dessen Pferd ein hälftiger Mithaftungsanteil in Abzug gebracht wurde. Ob dies zu Recht erfolgte, ist Kern des Streits der Prozessparteien. Zur näheren Darstellung des Tatbestands und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Vom LG Frankfurt/O., das in der Vorinstanz entschieden hat, sind dem Kläger - nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des von der Landwirtschaftskammer. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Pferdezucht und -haltung sowie Turnierpferde H ... H... vom 23.1.2011 zum Wert des Pferdes (als Sonderheftung bei den Gerichtsakten) - (über die bereits entrichteten EUR 6.250 hinaus) lediglich weitere EUR 1.000 als Entschädigung in Geld zuerkannt worden. Zur Begründung hat die Zivilkammer ausgeführt: Das Ausschlagen von Pferden stelle ein Verhalten dar, bei dem sich die spezifische Tiergefahr verwirkliche. Der Kläger müsse sich allerdings - entsprechend § 254 BGB - die Gefahr seines eigenen Pferdes zu 50 % anrechnen lassen. Eine solche Haftungsteilung sei hier gerechtfertigt, weil der Schadenshergang im Streitfall nicht aufgeklärt werden könne. Unstreitig habe niemand beobachtet, wie die Verletzung entstanden sei. Ob die Stute der Beklagten ohne mitwirkendes Verhalten des klägerischen Wallachs ausgeschlagen habe, sei nicht feststellbar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Mittelwert des geschädigten Tieres EUR 14.500 betragen; dieser sei durch den gerichtlichen Sachverständigen nachvollziehbar unter Berücksichtigung der wertbildenden Umstände beziffert worden.
Das landgerichtliche Urteil (GA I 108 ff.), auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird (LGU 4 ff.), ist dem Kläger - zu Händen seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 12.6.2012 (GA I 121) zugestellt worden. Er hat am 25.6.2012 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung darin zugleich begründet (GA I 123 ff.).
Der Kläger greift das Urteil der Vorinstanz - im Kern seine bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend - in vollem Umfange seiner Beschwer an. Dazu trägt er speziell Folgendes vor:
Rechtsirrig habe die Zivilkammer angenommen, ihn - den Kläger - treffe als Halter des geschädigten Pferdes ein Mitverschulden an dessen Verletzung. Die Tiergefahr des Wallachs hätte nach den Regeln der Beweislast nicht berücksichtigt werden dürfen. Denn es obliege dem Ersatzpflichtigen, ein Mitverschulden des Geschädigten und dessen Mitursächlichkeit für den Schaden nachzuweisen. Die Beklagte habe indes nicht einmal behauptet, dass von seinem - des Klägers - Pferd eine Veranlassung für das schädigende Verhalten der Stute ausgegangen sei. Allgemeine Ausführungen zum Tierverhalten ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt genügten dafür nicht. Wenn ein Pferd in Gegenwart eines anderen ausschlage, so müsse dies keineswegs zwingend von den Letzteren ausgelöst worden sein; es komme auch eine Vielzahl von sonstigen Umwelteinflüssen wie etwa Insekten in Betracht. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten seien die beiden Tiere vor dem Schadensfall seit etwa vier Wochen miteinander vertraut gewesen; bei der gemeinsamen Unterbringung auf der Koppel habe es keinerlei Auffälligkeiten gegeben, insbesondere keine Anzeichen für Rivalitäten, Machtkämpfe oder sonstige Dominanzbestrebungen. Da sich der tatsäch...