Leitsatz (amtlich)
1. Macht der Berufungskläger im Berufungsverfahren versehentlich Ansprüche geltend, die erstinstanzlich bereits tituliert worden sind, sind seine Berufungsanträge einschränkend so auszulegen, dass sie seinem zweitinstanzlichen Rechtsschutzziel entsprechen.
2. Der Neuwagenverkäufer gilt als vom Inhaber eines Autohauses für alle bei dieser Tätigkeit für gewöhnlich anfallenden Geschäfte gem. § 54 HGB bevollmächtigt. Zu den gewöhnlich anfallenden Geschäften eines Neuwagenverkäufers gehört auch die Vereinbarung, nach Ablauf einer gewissen Zeit das verkaufte Neufahrzeug zu bereits beim Neuwagenkauf festgelegten Konditionen wieder zurückzukaufen.
3. Stellt der Neuwagenverkauf und die Vereinbarung des Rückkaufs des verkauften Neuwagens nach einer bestimmten Zeit eine Einheit dar, besitzt der Neuwagenverkäufer auch eine Vollmacht gem. § 56 HGB (Abgrenzung zu BGH NJW 1988, 2109).
Normenkette
HGB §§ 54, 56
Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 02.08.2007; Aktenzeichen 5 O 44/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2.8.2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Cottbus - 5 O 44/07 - abgeändert.
Das am 22.3.2007 verkündete Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des LG Cottbus - 5 O 44/07 - wird im Tenor zu 1.) aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, den Kläger von Ansprüchen der F. Bank GmbH aus dem Darlehensvertrag vom 10.1.2005 freizustellen Zug-um-Zug gegen Übereignung bzw. Übertragung der Anwartschaftsrechte an dem Pkw-F. St. mit der Fahrgestell-Nr. ZFA ...
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.120 zu zahlen (laufende Raten Februar 07 - Februar 2008, 13 × 240 EUR).
Das am 22.3.2007 verkündete Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des LG Cottbus - 5 O 44/07 - wird im Tenor zu 2.) und 3.) aufrechterhalten.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 40 %, die Beklagte 60 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 6 %, der Beklagten zu 94 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Rückkaufvereinbarung über einen Pkw in Anspruch.
Der Kläger ist im Außendienst tätig. Die Beklagte betreibt ein Autohaus und ist F.- und A.-Händler.
Mit Neuwagenbestellung vom 16.11.2004 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen Pkw F. St.. Für die Beklagte trat bei dem Vertragsschluss ihr Verkäufer M. St. auf.
Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Exemplars der Neuwagenbestellung (Bl. 6 d.A.) betrug der Kaufpreis 23.200 EUR. In dem verwendeten Formular werden Angaben zu einem zum Zwecke der Finanzierung gesondert abzuschließenden Darlehensvertrag gemacht. Danach sollte der Nettodarlehensbetrag unter Berücksichtigung einer Baranzahlung von 2.000 EUR 21.200 EUR betragen. Die Gesamtdarlehenssumme einschließlich Zinsen sollte für eine vierjährige Laufzeit und Gebühren 24.520,03 EUR betragen. Diese sollte in 47 Raten zu je 240 EUR und einer Schlussrate von 13.240,03 EUR zurückgeführt werden. Außerdem heißt es im Vertragsexemplar des Klägers: "(Beklagte) verpflichtet sich vor Ablauf von 90.000 km das obenstehende Fahrzeug zurückzunehmen und mit (Kläger) über Neugeschäft zu verhandeln."
Das von der Beklagten vorgelegte Vertragsexemplar (Bl. 42 d.A.) weist einen Kaufpreis von 25.200 EUR und bei den Angaben zur Finanzierung eine Eigenleistung von 2.000 EUR aus. Der Restkaufpreis i.H.v. 23.200 EUR sollte finanziert werden, wobei die Gesamtdarlehenssumme einschließlich Zinsen und Gebühren 27.500,91 EUR betragen sollte. Dieses sollte in 47 Raten zu je 257,57 EUR und einer Schlussrate von 13.949,34 EUR zurückgeführt werden. Der Kläger hat die Echtheit seiner auf dem von der Beklagten vorgelegten Vertragsexemplar befindlichen Unterschrift bestritten.
Die Beklagte übernahm außerdem das vom Kläger bisher genutzte Leasing-Fahrzeug der Marke B., löste es bei der Leasinggeberin aus und verkaufte es weiter.
Das vom Kläger bestellte Neufahrzeug wurde am 30.12.2004 an den Kläger übergeben. Die Beklagte erteilte über das Fahrzeug unter dem 31.12.2004 eine Rechnung i.H.v. 25.200 EUR (Bl. 41 d.A.).
Am 7.1.2005 schlossen die Parteien eine "Zusatzvereinbarung über den Rückkauf eines Fahrzeuges aus dem Kaufvertrag vom 16.11.2004" (Bl. 8-9 d.A.). Für die Beklagte unterzeichnete wiederum der Verkäufer M. St.. In dieser Zusatzvereinbarung heißt es:
Hinsichtlich der Zahlung der 24. Finanzierungsrate (Ablöse) treffen Händler und Kunde die nachste...