Leitsatz (amtlich)
Schließt der Käufer eines Kfz-Kaufvertrages, dem eine Darlehensabrede zugrunde liegt, mit dem Verkäufer (Händler) eine Zusatzvereinbarung, in der sich der Händler dazu verpflichtet, das Fahrzeug auf Anbieten des Käufers zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Restrate (Ballonrate) zurückzukaufen, so entfällt diese Rückkaufverpflichtung, wenn der Käufer die Darlehensschuld vor Fälligkeit der Ballonrate im Wege der Sonderzahlung tilgt.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 31.01.2011; Aktenzeichen 6 O 171/10) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 31.1.2011 - 6 O 171/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im Berufungsrechtszug streiten die Parteien in einer Erledigungsfeststellung über eine Klage, mit der der Kläger die Beklagte ursprünglich auf Erfüllung einer Rückkaufvereinbarung in Anspruch genommen hat.
Am 19.10.2006 erwarb der Kläger - ein Steuerberater - von der Beklagten, die zum damaligen Zeitpunkt als "Fa. P. N. GmbH" firmierte und unter der Adresse M. P.-Straße 8-10 in L. einen Autohandel betrieb, einen Pkw P. 1007 Filou 75 zum Kaufpreis von 13.630 EUR. Er schloss zugleich zur Finanzierung einen Darlehensvertrag mit der P. Bank ab, der - beginnend mit dem 29.11.2006 - mit 35 Monatsraten zu je 129,94 EUR und einer am 30.10.2009 fällig werdenden sog. "Ballonrate" über 7.497,08 EUR zurückgezahlt werden sollte (Bl. 7 ff. d.A.). Der Darlehensvertrag enthielt - so der Text der Kopfzeile ("Seite 7 von 7 des Autodarlehensvertrags (gewerblich) vom 19.10.2006 (17:54:43) Kunde: STEUERBERATER") - eine Zusatzvereinbarung, die im Auszug folgende Regelungen enthielt:
Der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis soll von der ... P. Bank finanziert werden. Einwendungen aus dieser Zusatzvereinbarung kann der Kunde nicht gegenüber der P. Bank geltend machen. Hinsichtlich der Zahlung der letzten Darlehensrate (Restrate) treffen Händler und Kunde die nachstehende Vereinbarung:
1. Bei vertragsgemäßer Zahlung der vorausgehenden Darlehensrate ist der Händler verpflichtet, das Fahrzeug auf Anbieten des Kunden zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Restrate zurückzukaufen.
2. Der Rücknahmepreis entspricht mindestens der Schlussrate i.H.v. 7.489,08 EUR. Dabei ist vorausgesetzt, dass das Fahrzeug bei Rücknahme eine Kilometerleistung von nicht mehr als 36.000 km aufweist, sich in einem dem Alter dieser Kilometerleistung entsprechenden Erhaltungszustand befindet, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher und nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt worden ist ... Der Rückkaufpreis reduziert sich weiter um den Minderwert des Fahrzeugs, der dadurch begründet ist, dass es sich zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Restrate nicht in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden verkehrs- und betriebssicheren sowie fahrbereiten Zustand, frei von Schäden befindet.
3. Die Rückgabe des Fahrzeugs an den Händler hat spätestens am Tage der Fälligkeit der Restrate zu verfolgen. Zur Ermittlung des Kaufpreises wird der Kunde das Fahrzeug dem Händler spätestens 14 Tage vor Fälligkeit der Restrate zur Bewertung vorführen.
4. Nach erfolgtem Rückkauf wird der Kunde den zur Zahlung kommenden Rückkaufpreis am Tage der Fälligkeit der Restrate an die P. Bank auf die bei der Bank offene Forderung aus dem Darlehensvertrag zahlen.
5. Mit Ausgleich der Forderung der P. Bank geht das Eigentum bzw. der Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Übereignung des Fahrzeugs auf den Händler über.
Bereits am 20.1.2008 glich der Kläger die damals offen stehende Darlehensschuld gegenüber der P. Bank mit einer Restzahlung i.H.v. 8.890,50 EUR aus.
Im Oktober 2009 trat der Kläger an die Firma G. automobiles GmbH und Co. KG heran, die in den Geschäftsräumen der vormaligen P. N. GmbH als P. Neuwagen Vertragspartnerin mit Kraftfahrzeugen handelte, und forderte sie auf, das Fahrzeug nach den Bedingungen der Zusatzvereinbarung zurückzukaufen. Nachdem sich die Firma G. mit Blick auf die fehlende Rechtsnachfolge geweigert hatte, das Fahrzeug zurückzunehmen, wandte sich der Kläger an die Beklagte. Auch die Beklagte trat dem Ansinnen des Klägers zunächst entgegen und vertrat die Auffassung, der Kläger könne aus der Zusatzvereinbarung keine Rechte mehr geltend machen, nachdem er seine Darlehensschuld vorzeitig vollständig beglichen habe und seither Eigentümer des Fahrzeugs geworden sei. Auf jeden Fall habe er das Fahrzeug nicht rechtzeitig (14 Tage vor der vereinbarten vorgesehenen Fälligkeit der letzten Rate) bei der Beklagten zur Begutachtung vorgestellt.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.489,08 EUR zzgl. der Differenz zwischen 36.000 km und den tatsächlich gefahrenen Kilometern multipliziert mit 2,54 Cent nebst Zinsen aus dem errechneten Betrag i.H.v. fünf Prozentpunkten seit dem 23.12.2009 Zug um Zug gegen Übergabe de...