Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 16.03.2016; Aktenzeichen 8 O 482/11) |
Tenor
Die Berufung der Drittwiderbeklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Potsdam vom 16.03.2016, Az. 8 O 482/11, wird verworfen. Die gegen dasselbe Urteil gerichtete Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu tragen.
Das Urteil des LG und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf einen Gebührenwert bis 125.000 EUR und - in Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung - für das erstinstanzliche Verfahren auf einen Gebührenwert bis 200.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus eigenem und ihm von seiner Ehefrau, der Drittwiderbeklagten, abgetretenem Recht im Wege des Schadensersatzes und unter dem Aspekt des Widerrufs eines verbundenen Geschäfts auf Rückabwicklung eines darlehensfinanzierten Wohnungseigentumserwerbs, auf Feststellung, dass sie aus dem Darlehen keine Zahlungen mehr schulden, auf Feststellung des Annahmeverzuges und auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Die Beklagte begehrt im Wege der gegen die Ehefrau des Klägers gerichteten Drittwiderklage die Feststellung, dass Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem finanzierten Kauf nicht bestehen.
Die Beklagte gewährte dem Kläger und der Drittwiderbeklagten gemäß Vertrag vom 20./23.06.2008 zum Zwecke des Erwerbs einer in der...straße 14 in B. gelegenen, fremdgenutzten Eigentumswohnung ein Darlehen über einen Nominalbetrag von 90.750,00 EUR zu einem Nominalzinssatz von 6,17 % p. a. mit einer Laufzeit bis Juli 2040. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage B11 (Blatt 293 ff. d.A.) verwiesen. In einer zeitgleich mit der Vertragsurkunde unter dem Kopfbogen der Beklagten vorgefertigten und dem Kläger und der Drittwiderbeklagten unterzeichneten "Finanzierungsanfrage" werden der Kaufpreis für die Wohnung mit 90.750,00 EUR und die hieraus monatlich zu erzielende Mieteinnahme mit 253,00 EUR (kalt) beziffert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Formblattes wird auf die Anlage B8 (Blatt 259 ff. d.A.) verwiesen.
Am 26.06.2008 wurde ein an die C. GmbH & Co. zweite KG (im Folgenden: C. KG) gerichtetes Angebot des Klägers und der Drittwiderbeklagten zum Abschluss eines Kaufvertrages hinsichtlich der betreffenden Wohnung zu einem Preis von 90.750,00 EUR notariell beurkundet. Wegen der Einzelheiten des Angebotes wird auf die Anlage K9 (Anlagenband) verwiesen. Die Annahme des Angebotes seitens der C. KG ist am 27.06.2008 notariell beurkundet worden.
Mit Anwaltsschreiben vom 05.02.2010 machten der Kläger und die Drittwiderbeklagte gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Kauf- und des Darlehensvertrages mit der Begründung gelten, dass sie durch die K. GmbH (im Folgenden: K. GmbH), welche sowohl den Kaufvertrag als auch die Finanzierung vermittelt habe, arglistig über die wahren Kosten des Erwerbs, der Finanzierung und der Unterhaltung der Wohnung getäuscht worden seien.
Mit Schreiben vom 04.09.2014 kündigte die Beklagte den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzuges. Mit Anwaltsschreiben vom 05.01.2015 widerriefen der Kläger und die Drittwiderbeklagte ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen.
Der Kläger hat behauptet, dass die Drittwiderbeklagte im Mai 2008 überraschend von dem Zeugen F., der sich als Mitarbeiter der K. GmbH vorgestellt habe, kontaktiert worden sei. Der Zeuge habe, nachdem er sich über die finanziellen Verhältnisse der Eheleute erkundigt habe, den Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung vorgeschlagen. Dabei sei zunächst eine unter der Anschrift...weg 49, B., gelegene Wohnung, später dann die erworbene Wohnung im Gespräch gewesen. Der Zeuge habe geäußert, dass zur Finanzierung des Kaufpreises für die Wohnung - und zur Ablösung eines bestehenden Darlehens, welches mit monatlich 70,00 EUR zu bedienen gewesen sei - eine monatliche Darlehensrate in Höhe von 542,23 EUR aufzubringen sei. Dem stünden monatlich Mieteinnahmen in Höhe von 359,99 EUR sowie eine Steuerersparnis in Höhe von 200,00 EUR gegenüber, sodass die Anlage aufwandsneutral sei bzw. ein geringer Überschuss erzielt würde. Die Anlage sei besonders sicher, weil durch die Verkäuferin eine Mietgarantie und durch die K. GmbH eine Garantie, die Wohnung nach zwei oder zehn Jahren zumindest gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen, gegeben würde. Von den Ausführungen des Zeugen F. überzeugt, hätten der Kläger und die Drittwiderbeklagte - auch insoweit einer Empfehlung des Zeugen folgend - das Darlehen bei der Beklagten aufgenommen und das vorformulierte Ka...