Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 03.12.2004; Aktenzeichen 6 O 333/03) |
Gründe
I.
Die Klägerin hat vom Beklagten Prozesskosten für drei Gerichtsverfahren als Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrags verlangt.
Sie mandatierte ihn am 06.12.2000 in einer Gewerbemietsache. Sie hatte am 18./23.09.1997 ca. 50 mqm Nutzfläche in einem Gewerbeobjekt zum Betrieb als Parfümerie für zehn Jahre gemietet, zu einem monatlichen Mietzins von 1.200,00 DM (vgl. Anlage A 2, Bl. 13 ff. d. GA). Wegen verlustreicher Geschäftsentwicklung wollte sie das Mietverhältnis beenden.
Auf Anraten des Beklagten minderte sie die Miete um 50 % aufgrund von Schimmelerscheinungen, die ihre Ursache möglicherweise in einem von der Vermieterin zu vertretenden Baumangel hatten. Mit Schriftsatz vom 07. März 2001 leitete der Beklagte beim Amtsgericht Weißwasser zum Az. 3 H 1/01 ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Vermieterin ein mit der Behauptung, es bestünden Feuchtigkeitsmängel und mit der einleitenden Beweisfrage:
1. Welcher Art. sind die Feuchtigkeitseinwirkungen? Welchen Umfang haben sie an der inneren Außenwand des Mietobjekts und an den Einbaumöbeln?
Die vom Amtsgericht beauftragte Diplomingenieurin (FH) H... führte in ihrem Gutachten vom 27.09.2001 (vgl. Bl. 74, 77 BA I) zur Beschreibung des Schadensbildes aus:
"Von der (hiesigen Klägerin) wurden die bemängelten Schränke (3 .... untere, geschlossene Einbauschränke) gezeigt. Augenblicklich war kein Schimmelpilzbefall zu sehen, da man die Schränke gereinigt hatte. Jedoch waren starke Geruchsausdünstungen beim öffnen der sonst geschlossenen Schrankteile zu vermerken. An der Rückseite der Schränke (innen) waren gelbliche, unregelmäßige Verfärbungen sichtbar, die auf Feuchtigkeitseinwirkungen zurückzuführen sind."
Die hierzu gefertigten Lichtbildaufnahmen waren untertitelt mit: "leicht gelblicher, unregelmäßiger Verfärbung" (vgl. Bl. 99, 100 BA 1). Nach den Ausführungen der Sachverständigen seien die Einbauschränke unmittelbar an die innere Außenwand gestellt, ihr Abrücken indessen nicht möglich, so dass sich die Untersuchungen nur auf die Inaugenscheinnahme und Temperaturmessungen beschränkten. Die Frage nach der Art der Feuchtigkeitseinwirkung beantwortete die Sachverständige folgendermaßen:
"Die Feuchtigkeitserscheinungen sind auf Tauwasserausfall und Kondensationsfeuchte, aufgrund der zu dicht an die innere Außenwand aufgestellten Einbaumöbel, zurückzuführen." (vgl. Bl. 82 BA I).
Zur Beantwortung der Frage nach erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen führte die Sachverständige aus, nach dem Abrücken der Möbel müsste eine nochmalige Inaugenscheinnahme erfolgen, um einen genaueren Schadensumfang festzustellen. Die Sachverständige schloss ihr Gutachten mit der Empfehlung, die mit der Planung und der Errichtung der Möbel beauftragten Firmen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. Bl. 84 d. Beiakte I).
Gestützt hierauf riet der Beklagte der Klägerin zu einer Zahlungsklage gegen die mit der Planung und dem Aufbau der Möbel befassten Handwerker, die er sodann von der Klägerin beauftragt mit Schriftsatz vom 17. Januar 2002 vor dem Landgericht Görlitz zum Az. 1 O 26/02 erhob. Das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten des von der Industrie- und Handelskammer D... öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dr. Ing. W... Z... beantwortete die dortige Beweisfrage, dass an den Schränken der im Mietobjekt ... eingebauten Möbel Schimmelbefall und Geruchsausdünstungen vorliegen, was darauf zurückzuführen sei, dass die Möbel nicht fachgerecht mit entsprechendem Abstand und mit einer Möglichkeit der Luftzirkulation eingebaut seien ... schon zum 1. Frageteil negativ.
Der Sachverständige hat nach Demontage der Einbaumöbel festgestellt, dass weder die Innenseite der Gebäudewand noch die Rückwand der eingebauten Möbel mit Schimmelpilz befallen sind (vgl. Bl. 209 BA II). Auf der Grundlage von Dampfdiffusionsberechnungen konnte er belegen, dass in den Grenzschichten Möbel-Luft-Wand weder ein Tauwasserausfall auftreten kann noch die relative Luftfeuchtigkeit Werte annimmt, die eine Schimmelpilzbildung wahrscheinlich machen. Die Aussage im Gutachten H... konnte der Sachverständige weder durch die Feststellungen im Ortstermin noch theoretisch durch Dampfdiffusionsberechnungen bestätigen. Die hinsichtlich der Geruchsausdünstung durchgeführten Messungen der Raumluft ergaben im Wesentlichen für eine Parfümerie typische chemische Bestandteile. Die gemessenen Formaldehydkonzentrationen lagen wesentlich unter den zugelassenen Richtkonzentrationen. Typische flüchtige chemische Bestandteile der Raumluft, die einen Hinweis auf Schimmelpilz geben könnten, wurden nicht nachgewiesen (vgl. Bl. 209/ 210 BA II). Nach Mandatsniederlegung des Beklagten (vgl. Bl. 262 d. BA II) meldeten sich die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin und nahmen die Klage zurück (vgl. Bl. 290/291 der BA II).
Nachdem die Vermieterin wegen rückständiger Mieten das Mahnverfahren...