Leitsatz

  1. Für den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. (BGHZ 169 S. 86 Tz. 22 ff.) gelten keine anderen Beweislastgrundsätze als für den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter.
  2. Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach § 195 BGB.
  3. Gewährt der Haftpflichtversicherer für Haftpflichtansprüche wegen Mietsachschäden an Wohnräumen grundsätzlich Versicherungsschutz, kann er dem Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers nicht entgegenhalten, der Versicherungsschutz sei für unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer fallende Rückgriffsansprüche ausgeschlossen. Die entsprechenden Ausschlussklauseln in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

(amtliche Leitsätze des BGH)

 

Normenkette

BGB §§ 538, 548

 

Kommentar

Im Februar 2006 ereignete sich in der Wohnung der Mieterin ein Brand, durch den ein Gebäudeschaden von ca. 60.000 EUR entstand. Der Brand war auf die Überhitzung einer Herdplatte zurückzuführen. Hierzu kam es, weil die Mieterin die Wohnung verlassen hatte, ohne die Herdplatte auszuschalten. Für dieses Verhalten haftete die Mieterin aufgrund einfacher Fahrlässigkeit. Hiergegen war die Mieterin haftpflichtversichert.

Der Gebäudeschaden wurde dem Vermieter durch dessen Feuerversicherung erstattet. Diese nimmt den Haftpflichtversicherer der Mieterin auf Ersatz des hälftigen Schadens, also auf Zahlung von ca. 30.000 EUR in Anspruch. Aus dieser Konstellation ergeben sich folgende Prob­leme.

1 Regressverzicht des Gebäudeversicherers

Wird ein Brand durch einen Mieter fahrlässig verursacht, so haftet dieser dem Vermieter auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens. Wird dieser Schaden durch die Gebäudeversicherung dem Vermieter ersetzt, gehen die Ersatzansprüche des Vermieters nach den versicherungsrechtlichen Bestimmungen auf den Versicherer über. Aus diesem Grund könnte der Versicherer an sich den Mieter in Regress nehmen. Nach der Rechtsprechung des BGH ergibt sich jedoch aus einer ergänzenden Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags, dass der Versicherer auf den Regress verzichtet, wenn der Mieter den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Dies führt zu der Frage, ob der Regressverzicht auch dann gilt, wenn der Mieter haftpflichtversichert ist. Der BGH vertritt hierzu die Auffassung, dass der Schaden in diesem Fall von beiden Versicherungen hälftig zu tragen ist (BGH, Urteil v. 16.6.2008, IV ZR 108/06, WuM 2008 S. 502).

2 Wer trägt die Beweislast für die Haftung des Mieters? (Leitsatz a)

Nach allgemeinen mietrechtlichen Grundsätzen muss der Vermieter beweisen, dass die Brandursache in dem Verantwortungsbereich des Mieters liegt. Dieser Beweis ist geführt, wenn die Schadensursache dem Einflussbereich des Mieters zuzuordnen ist. Hiervon ist auszugehen, wenn feststeht, dass der Brand durch eine überhitzte Herdplatte ausgelöst wurde. Dann muss sich der Mieter hinsichtlich Verursachung und Verschulden entlasten.

Der BGH führt aus, dass dieselben Grundsätze im Prozess zwischen dem Gebäude- und dem Haftpflichtversicherer gelten. Vorliegend konnte der Gebäudeversicherer beweisen, dass der Mieter aufgrund leichter Fahrlässigkeit für den Schaden einstehen muss.

3 Verjährung (Leitsatz b)

Die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter unterliegen der kurzen mietrechtlichen Verjährung nach § 548 Abs. 1 BGB. Dies führt zu der Frage, ob für den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer dieselbe Verjährungsfrist gilt.

Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei dem Ausgleichsanspruch nicht um einen auf den Versicherer übergegangenen mietrechtlichen Anspruch, sondern um einen Anspruch eigener Art, für den die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt.

4 Ausschlussklausel (Leitsatz c)

Nach Ziff. IV Nr. 2 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung sind u.a. vom Versicherungsschutz ausgenommen, "die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadensereignissen fallenden Rückgriffsansprüche".

Hieraus hat die beklagte Haftpflichtversicherung abgeleitet, dass sie für den Schaden nicht einzustehen hat und dass deshalb der Regressverzicht des Gebäudeversicherers unbeschränkt gilt. Der BGH teilt diese Ansicht nicht. Er führt aus, dass die Klausel gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB verstößt. Zum einen ist die Klausel intransparent. Zum anderen ist sie geeignet, den Versicherungsschutz in einem wichtigen Bereich auszuhöhlen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 27.1.2010, IV ZR 129/09, WuM 2011 S. 579

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