Jan Curschmann, Daniel Coelho Moreira
Rz. 20
Der Gesellschaftsvertrag der Limitada hat nach Art. 1054 i.V.m. Art. 997 CC folgenden Mindestinhalt:
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Zweck, Sitz und Lebensdauer der Gesellschaft; |
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Kapital der Gesellschaft; |
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Firma der Gesellschaft; |
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Angaben zu Name, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Beruf, brasilianischer Steuernummer (CPF), Passnummer und Wohnsitz der Gesellschafter, die natürliche Personen sind; |
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Angaben zu Firma, Nationalität, Sitz und brasilianischer Steuernummer (CNPJ) der Gesellschafter, die juristische Personen sind, nebst genauen Angaben zu deren Vertretungsverhältnissen, wobei vertretungsberechtigte natürliche Personen mit Angaben zu Name, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Beruf, brasilianischer Steuernummer (CPF) und Wohnsitz benannt werden müssen; |
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Anteile und Art der Einlageverpflichtung der Gesellschafter; |
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Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter; |
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Benennung der Geschäftsführer und ihrer Befugnisse. |
Rz. 21
Benennt der Gesellschaftsvertrag keine Geschäftsführer, so ist jeder Gesellschafter einzelvertretungsberechtigt, Art. 1053 i.V.m. Art. 1013 CC. Zur Bestellung der Geschäftsführung siehe näher Rdn 90 f.
1. Firma
Rz. 22
Der Gesellschaftsvertrag muss die Firma der Gesellschaft bezeichnen, Art. 1054 CC. Eine Namensfirma enthält den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter. Außerdem muss die Firma den Gesellschaftsgegenstand benennen, Art. 1158 § 2 CC. Der Name eines ausgeschiedenen Gesellschafters darf in der Firma nicht fortgeführt werden, Art. 1165 CC.
Rz. 23
Die Gesellschaftsfirma muss den Rechtsformzusatz "limitada" oder "ltda." enthalten, Art. 1158 CC. Wer unter der Firma ohne den Zusatz "limitada" auftritt und handelt, haftet unbeschränkt (mehrere gesamtschuldnerisch) jedenfalls dann, wenn der anderen Vertragspartei die Haftungsbeschränkung nicht aus anderen Umständen bekannt war. Das gilt auch für die Sociedade Limitada Unipessoal und für die EIRELI (Näheres dazu siehe Rdn 4, 11 und 12).
Rz. 24
Nach Art. 1166 CC sichert die Eintragung der Limitada im für ihren Sitz zuständigen Register den ausschließlichen Gebrauch der Firma in den Grenzen des entsprechenden Bundesstaates, nicht jedoch in ganz Brasilien wie nach altem Recht. Die Eintragung in den Registern mehrerer Bundesstaaten ist möglich. Die Firma einer vor Inkrafttreten des CC gegründeten Gesellschaft genießt dagegen kraft erworbenen Rechts nationalen Schutz.
2. Sitz der Gesellschaft
Rz. 25
Eine Limitada muss zwingend ihren Sitz in Brasilien haben.
3. Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand
Rz. 26
Die Limitada gilt als unternehmerische Gesellschaft (sociedade empresária), wenn Gesellschaftsgegenstand die selbstständige Ausübung unternehmerischer Tätigkeit ist, Art. 982 CC. Auch eine nichtunternehmerische Gesellschaft (sociedade simples) kann jedoch in der Rechtsform der Limitada errichtet werden, Art. 983 CC.