§§ 1 - 6 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörde

 

(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden.

 

(2) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der darauf gestützten Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 2 Pflichten anderer Behörden und öffentlicher Planungsträger

 

(1) Ist ein Vorhaben, das nach anderen Vorschriften einer Zulassung bedarf, geeignet, schädliche Bodenveränderungen oder die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen hervorzurufen, so ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Behörde.

 

(2) 1Behörden und sonstige Einrichtungen des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen eigenen Vorhaben vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob eine Wiedernutzung von ehemals genutzten und bereits versiegelten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. 2Die Wiedernutzung soll erfolgen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

 

(3) Behörden und sonstige Einrichtungen des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten der zuständigen Behörde mitzuteilen.

§ 3 Mitteilungspflichten

 

(1) 1Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie konkrete Umstände, die den Verdacht rechtfertigen, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. 2Die Pflicht nach Satz 1 erstreckt sich bei Baumaßnahmen, Baugrundsondierungen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen in den Untergrund auch auf den Bauherrn. 3Der Bauleiter, der Unternehmer sowie der mit Untersuchungen des Baugrundes beauftragte Gutachter haben den jeweiligen Auftraggeber über Anhaltspunkte und Umstände im Sinne von Satz 1, die ihnen offenbar werden, unter Hinweis auf seine Mitteilungspflicht in Kenntnis zu setzen. 4Die Anzeigepflichten nach § 102 des Bremischen Wassergesetzes bleiben unberührt.

 

(2) Führen Maßnahmen zur Abwehr und Sanierung schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten dazu, dass Bodenmaterialien als Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung entsorgt werden sollen, hat der Entsorgungspflichtige die für Abfallüberwachung zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen.

 

(3) 1Wer Materialien auf oder in den Boden nach § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in einer Gesamtmenge je Vorhaben von über 1.600 m³ auf- oder einbringt oder hierzu einen Auftrag erteilt, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Herkunft, der Lage der betroffenen Fläche, der Art und des Zwecks der Maßnahme, des Materials sowie dessen Inhaltsstoffe und Menge anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Maßnahme Gegenstand eines verbindlichen Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder einer anderen behördlichen Entscheidung ist, an der die zuständige Behörde zu beteiligen war. 3Die Anzeige soll möglichst frühzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Behörde eingehen.

 

(4) 1Sanierungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, denen nicht eine Anordnung nach §§ 10 und 16 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder ein Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zugrunde liegt, sollen der zuständigen Behörde möglichst frühzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich angezeigt werden. 2Anzeigepflichtig sind die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Personen. 3Gegenstand der Anzeige ist das betroffene Grundstück, der Sanierungsgrund sowie das Ziel und die Maßnahmen der Sanierung.

 

(5) 1Nach der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder von Teilen an einem Grundstück hat der Grundstückseigentümer, der Adressat von auf das Grundstück bezogenen behördlichen Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach §§ 4 und 9 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder nach § 1 Abs. 2 war, die zuständige Behörde über den Eigentümerwechsel zu unterrichten. 2Die Unterrichtung muss unverzüglich nach Erklärung der Auflassung schriftlich erfolgen.

§ 4 Mitwirkungs- und Duldungspflichten

 

(1) 1Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten die verlangten Auskünfte zu erteilen und die geforderten Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen benötigen. 2Der nach Satz 1 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgu...

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