Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe der in den Jahren 2009 bis 2012 zur freiwilligen Krankenversicherung zu zahlenden Beiträge.
Die Klägerin war bei der beklagten Krankenkasse im streitigen Zeitraum freiwillig versichert und hatte kein eigenes Einkommen. Ihr Ehemann und ihre Kinder waren privat krankenversichert. Die beklagte Krankenkasse setzte die Beiträge unter Berücksichtigung der Hälfte des Einkommens des Ehemanns fest. Davon setzte sie Freibeträge für die Kinder ab und begrenzte das so ermittelte Einkommen auf einen Höchstbetrag in Höhe der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze (Bescheid vom 17.6.2009, Widerspruchsbescheid vom 25.11.2009, Folgebescheide vom 20.1.2010, 19.1.2011 und 12.1.2012). Das SG Duisburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.10.2017), die Berufung ist erfolglos geblieben (LSG-Urteil vom 24.7.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). In der Beschwerdebegründung muss eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert werden (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN). Im Rahmen der Klärungsbedürftigkeit ist darzulegen, inwieweit sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben. Auch wenn eine Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden worden ist, so ist sie als geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte auch zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie BSG Beschluss vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Die Klägerin wirft auf Seite 3 f der Beschwerdebegründung folgende Frage auf:
"Verstößt die Fassung der untergesetzlichen Norm des § 2 (4) BVerfGsSz gegen das in § 240 Abs. 2 S. 2 SGB V ausgesprochene Verbot der Abstufung der Beitragsbemessung nach dem Familienstand, indem sie keine 'Familienstandsneutralität' wahrt, sondern ausschließlich bei bestimmten Familienständen die Zusammenrechnung der Einkommen der Partner vorsieht, während sie bei Vorliegen anderer Familienstände eine Zusammenrechnung ausschließt?"
Auf Seite 5 der Beschwerdebegründung formuliert die Klägerin folgende ergänzende Fragen:
"Entspricht es dem Gebot der 'Familienstandsneutralität', wenn die genannte Regelung eine Verengung auf bestimmte Familienstände (Ehe, gesetzliche Lebenspartnerschaft) vornimmt? Verstößt die Regelung gegen das Verbot, weil sie dabei unbeachtet lässt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines freiwilligen Mitglieds durch das dauerhafte Zusammenleben mit einem (Einkünfte erzielenden und nicht gesetzlich versicherten) Partner grundsätzlich beeinflusst wird, und dass diese Beeinflussung grundsätzlich unabhängig davon stattfindet, in welchem Familienstand beide zusammenleben?"
b) Die Klägerin hat die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Es fehlt schon an hinreichenden Ausführungen dazu, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage nicht bereits aus dem Gesetz selbst beantwortet werden kann. Die Klägerin meint, dass § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens untersage, weist aber selbst auf § 240 Abs 5 SGB V hin, der die Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen voraussetze. Die Klägerin setzt sich nicht hinreichend mit der Beziehung der beiden Absätze zueinander auseinander. Das wäre aber angezeigt gewesen, nachdem schon das SG in seinen vom LSG gemäß § 153 Abs 2 SGG in Bezug genommenen Entscheidungsgründen auf § 240 Abs 5 SGB V und darauf hingewiesen hat, dass das Gesetz hier eine Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens nicht ausschließe.
Es fehlt im Übrigen an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zur Vereinbarkeit der Beitragsbemessung nach der Hälfte der Einnahmen des Ehegatten mit höherrangigem Recht (BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 9/10 R - juris RdNr 16 ff mwN; BSG Urteil vom 24.4.2002 - B 7/1 A 1/00 R - BSGE 89, 213 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 15.8.2018 - B 12 KR 8/17 R - BSGE 126, 189 = SozR 4-2500 § 240 Nr 36; vgl dazu schon BSG Beschluss vom 8.3.2018 - B 12 KR 89/17 B - juris RdNr 8). Die Klägerin argumentiert insofern, das BSG habe darin nur die Vereinbarkeit der Beitragsbemessung unter Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens mit dem Grundgesetz geprüft. Sie legt aber nicht dar, inwiefern die behauptete Grundrechtsprüfung es ausschließt, anhand dieser Entscheidungen die Frage der Vereinbarkeit der von ihr beanstandeten Vorschrift des § 2 Abs 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler mit § 240 Abs 2 SGB V zu beantworten. Die Klägerin führt dazu lediglich aus, das BSG habe sich bisher nicht mit dem zum 1.1.2009 eingeführten § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V beschäftigt. Das genügt den Anforderung an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht.
Es fehlt auch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zur Vereinbarkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler mit dem SGB V und dem GG (vgl BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - BSGE 119, 107 = SozR 4-2500 § 240 Nr 25; BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17), mit der das BSG gerade auch die Vereinbarkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze mit § 240 SGB V bejaht hat.
Schließlich hätte es einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens in Satzungsbestimmungen der Krankenkassen (BSG Urteil vom 24.4.2002 - B 7/1 A 1/00 R - BSGE 89, 213 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 mwN) bedurft. Die Klägerin trägt insofern vor, im bis zum 31.12.2008 geltenden Recht habe es ein Verbot von Beitragsklassen im Hinblick auf den Familienstand gegeben. Damit legt sie nicht dar, inwiefern diese Rechtsprechung unter Geltung des § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007 (BGBl I 378) auf die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zu übertragen ist. Das wäre angezeigt gewesen, nachdem die Klägerin selbst in ihrer Beschwerdebegründung darauf hingewiesen hat, dass § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V in § 243 Abs 2 Satz 2 SGB V(in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2477) bereits einen inhaltsgleichen Vorgänger hatte, also auch zuvor schon ein Verbot der Abstufung nach Familienstand bestand. Die pauschale Behauptung, eine schematische und unreflektierte Übernahme der bisherigen Rechtsprechung sei nicht möglich, genügt insofern nicht.
c) Dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht hinreichend die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragestellung zu entnehmen. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Über die aufgeworfene Rechtsfrage muss das Revisionsgericht konkret-individuell sachlich zu entscheiden haben. Aus diesem Grund ist von einem Beschwerdeführer der nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagende Weg der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung und damit insbesondere der Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). Die Klägerin hätte daher aufzeigen müssen, inwieweit § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V für die Beitragsfestsetzung im vorliegenden Fall überhaupt einschlägig ist. Mit ihren Ausführungen zur Unterscheidung von "nach dem Familienstand" und "Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 SGB V besteht" legt die Klägerin nur dar, dass eine Anknüpfung an den Familienstand eine Versicherung nach § 10 SGB V nicht voraussetze. Das LSG hat in der angegriffenen Entscheidung aber auf die fehlende Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Abstufung" hingewiesen (vgl BSG Beschluss vom 8.3.2018 - B 12 KR 89/17 B - juris RdNr 6). Die Klägerin macht insofern geltend, schon die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens stelle eine Abstufung dar. Hier fehlt es wiederum an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Verhältnis von § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V zu § 240 Abs 5 SGB V. Die Klägerin hätte sich auch mit dem Verhältnis des von ihr beanstandeten § 2 Abs 4, der die Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen vorschreibt, zu § 2 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler auseinandersetzen müssen, der das Verbot der Abstufung nach dem Familienstand wiederholt.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13703794 |