Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 30.12.2019; Aktenzeichen S 11 KR 130/15) |
Hessisches LSG (Urteil vom 13.08.2020; Aktenzeichen L 8 KR 27/20) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. August 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung des Einkommens ihres privat krankenversicherten Ehemanns im Rahmen der Bemessung ihrer Beiträge als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Unter anderem gestützt auf die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) setzte die beklagte Krankenkasse die von der Klägerin als freiwilliges Mitglied der GKV zu leistenden Beiträge fest. Dabei berücksichtigte sie auch das von der Klägerin angegebene Einkommen ihres nicht gesetzlich krankenversicherten Ehemanns in Höhe von 10 000 Euro monatlich. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dies verstieße gegen den aus Art 6 GG folgenden Schutz der Ehe. Durch die Heranziehung des Ehegatteneinkommens würden Eheleute benachteiligt. Als Unverheiratete müsste sie nur den Mindestbeitrag zahlen. Auch würde nur das Einkommen von privat krankenversicherten Ehepartnern berücksichtigt. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (SG-Gerichtsbescheid vom 30.12.2019; LSG-Urteil vom 13.8.2020). Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Die Klägerin legt den in ihrer Beschwerdebegründung vom 25.10.2020 ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
Auf Seite 5 der Beschwerdebegründung führt die Klägerin aus, die Klärung der Reichweite von § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V habe über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung, da sich danach letztlich entscheide, ob die Einbeziehung der Einkommen verheirateter Ehepartner bzw Partner einer Lebenspartnerschaft im Rahmen der Beitragsbemessung zulässig sei. Zu Unrecht habe das LSG entschieden, die Norm sei vorliegend nicht einschlägig. Einer Auseinandersetzung hätte es aber bedurft, weil danach Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 bestehe, unzulässig seien. Die ergänzend auf § 2 Abs 1 - 3 und § 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz gestützte Beitragsbemessung widerspreche dieser Vorschrift. Es sei die Frage zu beantworten, inwieweit § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz mit § 2 Abs 1 Satz 4 BeitrVerfGrsSz vereinbar sei. Da § 2 Abs 1 Satz 4 BeitrVerfGrsSz letztlich § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V entspreche, sei Kern der zu klärenden Rechtsfrage der Anwendungsbereich von § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V.
1. Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
2. Unabhängig hiervon legt die Klägerin auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar. Sie macht zusammenfassend geltend, das LSG habe zu Unrecht § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V für nicht einschlägig gehalten. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = juris RdNr 9). Unabhängig hiervon befasst sich die Klägerin nicht mit dem Gesetzeswortlaut von § 240 SGB V und der darauf basierenden Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV. Sie berücksichtigt nicht hinreichend, dass nach § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigen muss. Mit der hierzu ergangenen, umfangreichen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG (vgl zuletzt ausführlich BSG Beschluss vom 3.2.2020 - B 12 KR 76/19 B - juris; BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - BSGE 119, 107 = SozR 4-2500 § 240 Nr 25; BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 30) setzt sich die Klägerin trotz entsprechender Hinweise des LSG nicht auseinander. Soweit sie auf § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V verweist, berücksichtigt sie bereits nicht den Wortlaut der Norm. Danach sind "Abstufungen" nach dem Familienstand unzulässig. Die Klägerin legt bereits nicht dar, wie sich ihr Begehren mit diesem ausdrücklichen Verbot in Einklang bringen lassen könnte. Schließlich legt sie nicht dar, wie bei Beachtung ihrer Rechtsauffassung eine nicht gleichheitswidrige und angemessene Beitragserhebung im Fall von Eheleuten, von denen nur einer der Solidargemeinschaft der GKV angehört, gewährleistet werden könnte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14668852 |