Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Entscheidung vom 07.01.2018; Aktenzeichen L 10 VE 48/15) |
SG Braunschweig (Entscheidung vom 30.07.2015; Aktenzeichen S 12 VE 1/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 ab Mai 2010 anstelle des von dem Beklagten zuerkannten GdS von 40. Dies hat das LSG mit Beschluss vom 7.1.2018 verneint unter Bezugnahme auf die Ausführungen des SG in dessen angefochtenem Urteil vom 30.7.2015. Das LSG hielt die Ausführungen von Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 30.10.2014 für zutreffend und überzeugend. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Gutachten nach § 109 SGG von Dr. W. vom 12.7.2017 nebst ergänzender Stellungnahme vom 1.11.2017. Auch dieser Zahnmediziner habe die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen sein Gutachten überzeugend zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem am 12.2.2018 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer am 23.2.2018 beim BSG eingegangenen und am 27.2.2018 begründeten Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG rügt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist nicht ordnungsgemäß dargetan worden (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wie sie die Klägerin hier geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 27.2.2018 für grundsätzlich bedeutsam erachtet, ob die eingeholten Gutachten in ihrer methodischen Ausarbeitung fehlerhaft sind, weil die schriftliche Stellungnahme der Klägerin selbst zu ihrem Gesundheitszustand keine Beachtung gefunden habe und das LSG bei seiner Entscheidung keine eigenständige Argumentation bzw Begründung vorgenommen habe, hat sie keine abstrakte Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48). Tatsächlich greift die Klägerin die Beweiswürdigung des LSG iS des § 128 Abs 1 S 1 SGG an, wenn sie Mängel in der Rechtsfindung sowie eine mangelhafte rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das LSG kritisiert. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde allerdings von vornherein nicht gestützt werden (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). Zudem fehlt es auch an einer Darlegung der in Frage kommenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmale sowie der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Soweit die Klägerin die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung sinngemäß als Verfahrensfehler rügen wollte im Hinblick auf die Verwertbarkeit der vom SG und LSG eingeholten Gutachten bzw ergänzenden Stellungnahmen, so genügen ihre Ausführungen auch insoweit den Darlegungsanforderungen nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht. Denn die Klägerin hat eine Verletzung ihres Fragerechts nach § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO und damit ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) nicht bezeichnet (vgl BSG Beschluss vom 12.10.2017 - B 9 V 32/17 B - Juris RdNr 16 f mwN). Insbesondere legt sie nicht dar, welche Fragen an welchen Sachverständigen erkennbar unbeantwortet geblieben sind. Schließlich war der Senat nicht verpflichtet, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin entsprechend seiner Bitte im Schriftsatz vom 27.2.2018 um einen rechtlichen Hinweis, falls "weitere Ausführungen als nötig erachtet" würden, vorab auf die Unzulässigkeit seines Beschwerdevorbringens aufmerksam zu machen. Denn ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 7). Insgesamt sieht der Senat daher von einer weitergehenden Begründung seiner Entscheidung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
2. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11773892 |