Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 1995 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger, der eine private Künstleragentur betreibt, wendet sich gegen eine Werbeveranstaltung des Künstlerdienstes (Fachvermittlungsstelle) des Landesarbeitsamtes (LArbA) Düsseldorf.
Er erhob eine auf die Verurteilung der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) gerichtete Klage, es zu unterlassen, bei der Werbung für die Künstlervermittlung des Künstlerdienstes Düsseldorf Künstlerpräsentationen zu veranstalten, bei denen (1) Künstler, die nicht in Arbeitsverhältnisse, sondern nur in selbständige Auftritte vermittelt werden, (2) Künstler ausländischer Staatsangehörigkeit mit Sitz im Ausland, (3) nur arrivierte Künstler, die keiner Förderung mehr bedürfen, auftreten und durch die der Eindruck erweckt wird, es sei ihre Tätigkeit für den Künstlerdienst prägend. Anlaß für die Klage war die Messe Interschau 1992, die im Februar 1992 in Düsseldorf stattfand und auf der der Künstlerdienst des LArbA Düsseldorf eine Künstlerpräsentation veranstaltet und einen Informationsstand eingerichtet hatte.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen und einen Unterlassungsanspruch verneint. Der Aufgabenbereich der BA umfasse nicht allein die Vermittlung von Künstlern in abhängige Beschäftigungen, sondern könne auch die Vermittlung in selbständige Tätigkeiten beinhalten, solange die Vermittlung nicht allein hierauf gerichtet sei. Deshalb sei es der Beklagten nicht verwehrt, hierfür Werbung zu treiben und Veranstaltungen wie die hier in Frage stehende durchzuführen. Dabei sei sie im Rahmen der von ihr durchgeführten Künstlerpräsentation nicht gehindert gewesen, Künstler zu engagieren, die entweder selbst nicht von ihr vermittelt werden wollten oder nur die Vermittlung in selbständige Tätigkeiten wünschten. Einsatz und Art des Werbemittels seien von der eigentlichen Vermittlungstätigkeit der Beklagten zu trennen. Den Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) sei nicht zu entnehmen, daß die Beklagte sich zur Darstellung ihrer Tätigkeit im Bereich der Vermittlung von Künstlern nicht Werbemitteln in Form von Künstlern bedienen dürfe, die selbst nicht in abhängige oder nur in eine selbständige Tätigkeit vermittelt werden wollten. Den Schluß, die Beklagte wolle Künstler nur in eine selbständige Tätigkeit vermitteln, ließen auch die vom Kläger selbst vorgelegten Pressemitteilungen und Werbeblätter in bezug auf die Messe Interschau 1992 nicht zu. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht in bezug auf die im Antrag näher bezeichneten besonderen Gruppen von Künstlern.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger als ausschließlichen Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Entscheidungsgründe
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Wird, wie das hier der Fall ist, geltend gemacht, die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die – über den Einzelfall hinaus – aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht fähig und bedürftig ist. Daher muß der Beschwerdeführer anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung und in Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, daß diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, und weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt (st Rspr – vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 65 mwN). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Ob der Kläger mit dem Vorbringen, es gehe um die „Grundsatzfrage, ob die Beklagte durch die verfassungsrechtliche Funktionsgrenze aus § 3 Abs 2 Nr 2 AFG, der nur die Arbeitsvermittlung nennt, generell an der Vermittlung in selbständige Auftritte gehindert ist” eine konkrete Rechtsfrage klar bezeichnet hat, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat er nicht hinreichend dargetan, daß diese Rechtsfrage noch klärungsbedürftig ist.
Wie er selbst vorträgt, hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 20. Februar 1991 (SozR 3-4100 § 3 Nr 1) über die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage bereits entschieden. Er hätte deshalb darlegen müssen, weshalb diese Frage trotzdem klärungsbedürftig geblieben oder wieder klärungsbedürftig geworden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Dieser Anforderung genügt der Hinweis nicht, beim Bundesverfassungsgericht sei eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BSG vom 20. Februar 1991 anhängig. Vielmehr hätte zumindest in Auseinandersetzung mit der genannten Entscheidung des BSG dargelegt werden müssen, warum trotz dieser Rechtsprechung der vorliegende Fall noch einer ergänzenden Abgrenzung durch das Revisionsgericht bedarf.
Schließlich ist in der Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt, daß die angestrebte Entscheidung in rechtlicher Hinsicht über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung besitzt. Dafür genügt nicht schon die Behauptung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und der Ausgang des Rechtsstreits könne auch für andere Personen von Interesse sein (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 126 ff mwN).
Soweit sich die Beschwerdebegründung gegen die Rechtsauffassung des LSG wendet, wonach der Einsatz und die Art des Werbemittels von der eigentlichen Vermittlungstätigkeit der Beklagten zu trennen sei, ist mit diesem Vorbringen und den weiteren Einwänden gegen diese Rechtsauffassung des LSG das Vorliegen eines Zulassungsgrundes ebenfalls nicht dargelegt. Den Ausführungen mag sinngemäß die Rechtsfrage entnommen werden, ob eine „getrennte Sicht von Werbemittel und Werbegegenstand” zulässig ist oder ua wegen eines Verstoßes gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für unzulässig erachtet werden muß. Doch ist in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, inwiefern diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und einer Klärung durch das Revisionsgericht zugänglich ist. Stattdessen beschränkt sich die Beschwerdebegründung auf bloße Angriffe gegen die Rechtsauffassung des LSG und die Behauptung, es handele sich um eine Kernfrage des Verhältnisses von öffentlicher Hand und Privatunternehmern im wirtschaftlichen Wettbewerb.
Bei der erforderlichen, hier jedoch fehlenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG hätte der Kläger feststellen können, daß sich das BSG bereits in mehreren Entscheidungen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Werbemaßnahmen geäußert hat. Danach bestimmen sich bei der Mitgliederwerbung von Krankenkassen die Formen und Grenzen nach den Aufgaben und dem den Kassen übertragenen gesetzlichen Auftrag (BSGE 56, 140, 144 = SozR 2200 § 516 Nr 11). Die Werbung darf auch nicht unwahr (§ 3 UWG) oder im Blick auf die umworbene Person irreführend sein (BSG aaO; BSGE 63, 144, 146 = SozR 2200 § 517 Nr 11 und BSGE 63, 173 = SozR 2200 § 182 Nr 112). Daß der Kläger – im Gegensatz zum LSG – die von der Beklagten durchgeführte Werbeveranstaltung als von ihrem gesetzlichen Auftrag nicht gedeckt und irreführend hält, und demzufolge die Entscheidung des LSG als in der Sache unrichtig ansieht, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn die Frage, ob der Rechtsstreit in der Sache richtig entschieden worden ist oder nicht, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde.
Entspricht die Beschwerdebegründung somit nicht den gesetzlichen Anforderungen, muß die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen