Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Unzulässigkeit. Begründungsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine zum BSG erhobene Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Begründungsfrist begründet worden ist.

 

Normenkette

SGG § 160a Abs. 2 Sätze 1-2, Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.11.2018; Aktenzeichen L 5 KR 15/18)

SG Mainz (Entscheidung vom 11.12.2017; Aktenzeichen S 14 KR 425/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 8.11.2018, das den Anspruch auf Versorgung mit einem Faltrollstuhl verneint hat, mit einem am 6.12.2018 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist bis zum 22.2.2019 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 7.2.2019 haben die Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Senat hat den Kläger hierüber mit Schreiben vom 7.2.2019 informiert. Eine Vertretung durch andere Prozessbevollmächtigte ist nicht erfolgt.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 22.2.2019 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13022624

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge