Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Unzulässigkeit. Begründungsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine zum BSG erhobene Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Begründungsfrist begründet worden ist.

 

Normenkette

SGG § 160a Abs. 2 Sätze 1-2, Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 12.11.2018; Aktenzeichen L 16 KR 123/18)

SG Bremen (Entscheidung vom 06.03.2018; Aktenzeichen S 8 KR 89/17)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.11.2018, das den Anspruch auf Fortgewährung von Krankengeld verneint hat, mit einem am 14.12.2018 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist bis zum 21.2.2019 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 7.2.2019 haben die Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Senat hat die Klägerin hierüber mit Schreiben vom 8.2.2019 informiert. Eine Vertretung durch andere Prozessbevollmächtigte ist nicht erfolgt.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 21.2.2019 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13022625

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