Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 22.06.2022; Aktenzeichen L 4 SO 12/19 ZVW)

SG Frankfurt am Main (Gerichtsbescheid vom 24.07.2017; Aktenzeichen S 20 SO 9/11)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das beabsichtigte Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Juni 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I

Der Kläger hat am 9.9.2022 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das beabsichtigte Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22.6.2022 gestellt. Vorgenannte Entscheidung wurde dem Kläger am 9.8.2022 zugestellt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist am 13.9.2022 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen.

II

Dem Kläger kann PKH nicht bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 9.9.2022 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), zwar per Telefax PKH beantragt, aber erst nach Ablauf der Frist seine Erklärung vorgelegt. Das LSG hat ihn ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage ohne Verschulden gehindert war.

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Bieresborn                                      Scholz                                   Luik

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15459374

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