Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 12.08.2023; Aktenzeichen S 11 R 1355/23) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 23.01.2024; Aktenzeichen L 9 R 2660/23) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat seine Klage abgewiesen, das LSG seine Berufung zurückgewiesen(Gerichtsbescheid vom 12.8.2023, Urteil vom 23.1.2024) . Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Der Kläger hat sich mit einem am 26.2.2024 beim BSG eingegangenen, von ihm verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 23.2.2024 gegen das ihm am 30.1.2024 zugestellte Urteil des LSG gewandt und ausgeführt, der "Gerichtsbescheid muß mit der Berufung angefochten werden". Nach Hinweis in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG hat der Kläger am 13.3.2024 ein Erklärungsformular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beim BSG eingereicht.
II
Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG sowie als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens mit Beiordnung eines Rechtsanwalts.
1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form(§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG ,§ 117 Abs 2 und 4 ZPO) , dh auf dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014(BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden(stRspr; zBBSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4 ;BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3 ; jeweils mwN) . Das LSG hat den Kläger in den der Entscheidung beigefügten Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber informiert, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingegangen sein müssen. Hierauf ist der Kläger auch nochmals mit der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG ausdrücklich hingewiesen worden.
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Donnerstag, dem 29.2.2024 geendet hat(§ 160a Abs 1 Satz 2 ,§ 64 Abs 2 SGG ) , weder den Antrag gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Das Erklärungsformular ist erst am 13.3.2024 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingegangen. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er aus Gründen, die nach formgerechter Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand(§ 67 SGG ) rechtfertigen könnten, gehindert gewesen sein könnte, innerhalb der Rechtsmittelfrist einen PKH-Antrag sowie eine vollständig ausgefüllte PKH-Erklärung vorzulegen.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ) .
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig. Eine Beschwerde an das BSG als oberstes Bundesgericht kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden(vgl§ 73 Abs 4 SGG ) . Der Kläger gehört nicht zu diesem Personenkreis. Seine Beschwerde ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen(vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 SGG ).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von§ 183 Satz 1 iVm§ 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16322842 |