Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 23.07.2021; Aktenzeichen L 15 U 316/21 B ER RG) |
SG Dortmund (Entscheidung vom 22.03.2021; Aktenzeichen S 79 U 119/21 ER) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2021 - L 15 U 316/21 B ER RG - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Durch Beschluss vom 23.7.2021 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 17.6.2021 - L 15 U 151/21 B ER - als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller persönlich mit einem Schreiben vom 3.8.2021 "sofortige Beschwerde" eingelegt.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 23.7.2021 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 178a Abs 4 Satz 3 bzw § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Auch dieses Erfordernis hat der Antragsteller nicht beachtet.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14800516 |
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