Verfahrensgang
Tenor
Die Anträge des Klägers, ihm einen besonderen Vertreter oder Notanwalt zu bestellen sowie ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. November 2022 (L 8 BA 44/21) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Feststellung der Beklagten, es habe aufgrund der Probearbeiten als Haustechniker bei der Beigeladenen am 5.3.2019 kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 13.4.2021), das LSG seine Berufung unter Bezugnahme auf die Gründe des Gerichtsbescheids zurückgewiesen. Ein wirksamer Arbeitsvertrag sei nicht zustande gekommen und der Kläger sei auch nicht wie ein Beschäftigter in den Betrieb der Beigeladenen eingegliedert gewesen. Weder die Beigeladene noch der Kläger seien im Zeitpunkt der Probearbeiten davon ausgegangen, dass zwischen ihnen zukünftig und dauerhaft eine arbeitsrechtliche Verbindung begründet werden sollte. Darüber habe erst nach Absolvierung des "Probetages" entschieden werden sollen, der von vornherein auf eine Arbeitsschicht begrenzt und für den keine "Bezahlung" vereinbart gewesen sei (Urteil vom 10.11.2022).
Der Kläger hat mit privatschriftlichem Schreiben vom 29.11.2022 (Eingang beim BSG per Post am 1.12.2022) "unter Bezugnahme auf die dem Gericht aktuell in den offenen Parallelverfahren vorgelegten Prozesskostenhilfeerklärungen" beantragt, "für alle Rechtsmittel Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwaltes auch nach §§ 72 SGG, 78b ZPO, 121 V ZPO" zu gewähren. Außerdem hat er beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Hessische LSG zurückzuverweisen.
II
1. Ein besonderer Vertreter ist nicht zu bestellen. Gemäß § 72 Abs 1 SGG kann für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen (vgl hierzu BSG Beschluss vom 14.8.2017 - B 12 KR 103/14 B - juris RdNr 4 mwN). Hinweise für eine Prozessunfähigkeit des Klägers sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn eine Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Kläger hat jedoch schon nicht vorgetragen, dass er sich zumindest bei einer gewissen Anzahl von Anwälten vergeblich um eine Übernahme der Vertretung bemüht hat (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 26.7.2017 - B 12 R 28/17 B - juris RdNr 11 mwN).
3. Auch der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich auch formlos mögliche) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (Erklärung) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Dabei muss die Erklärung in der hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular vorgelegt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 18.11.2022 - B 12 BA 2/22 BH - juris RdNr 6 mwN). Dies ist hier nicht geschehen. Zwar ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH am 1.12.2022 beim BSG rechtzeitig eingegangen. Eine Erklärung hat der Kläger indessen nicht vorgelegt.
Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG auf das Erfordernis der Vorlage der form- und fristgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Seine Bezugnahme auf "aktuell in den offenen Parallelverfahren vorgelegten Prozesskostenhilfeerklärungen" ersetzt die fristgerechte Einreichung des Formulars nicht. Die Verpflichtung, sich des amtlichen Vordrucks zu bedienen, soll den Beteiligten eine vollständige und schlüssige Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen; sie dient aber auch dazu, den Gerichten die Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erleichtern. Dazu bedarf es in aller Regel der Erklärungen, welche in dem Vordruck gefordert werden, einschließlich der Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben (vgl BSG Beschluss vom 22.7.2020 - B 13 R 20/19 BH - juris RdNr 8). Ausnahmsweise kann die Bezugnahme auf bereits vorliegende Unterlagen im konkret vorausgegangenen Rechtszug eine erneute Vorlage des Vordrucks entbehrlich machen; dies erfordert aber eine glaubhafte Versicherung, dass eine Veränderung nicht eingetreten sei (vgl BVerfG Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20.2.2020 - 1 BvR 1975/18 - juris RdNr 16 mwN). Eine solche Erklärung hat der Kläger nicht abgegeben. Abgesehen davon fehlt es schon an der hinreichenden Bezeichnung der "offenen Parallelverfahren", auf die sich der Kläger wegen vollständig eingereichter PKH-Unterlagen beziehen will und deren Beiziehung er ggf zustimmen würde. Zu dem einzigen im Senat zeitgleich anhängig gemachten Verfahren - B 12 BA 3/22 BH - hat der Kläger ebenso kein Formular eingereicht.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
4. Die von dem Kläger persönlich gegen das Urteil des LSG sinngemäß eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist.
5. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15946093 |