Leitsatz (amtlich)
1. § 166 Abs 2 SGG verlangt das rechtzeitige Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht.
2. Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis eines Verbandsvertreters vor dem BSG.
Normenkette
SGG § 166 Abs 2 Fassung: 1974-07-30, § 73 Abs 2 S 1 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 31.08.1984; Aktenzeichen L 6 Ar 102/83) |
SG Speyer (Entscheidung vom 29.09.1983; Aktenzeichen S 1 Ar 310/82) |
Tatbestand
Die Klägerin hat mit dem am 24. Oktober 1984 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom 23. Oktober 1984 die zugelassene Revision gegen das ihr am 24. September 1984 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 31. August 1984 eingelegt und das Rechtsmittel mit dem am 23. November 1984 eingegangenen Schriftsatz vom 22. November 1984 begründet. Beide Schriftsätze sind von dem beim Verband der B. N. als Geschäftsführer beschäftigten Assessor P. T. unterzeichnet worden. In der Revisionsschrift ist als weiterer Prozeßbevollmächtigter Assessor H.-G. Sch. aufgeführt.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 1984 an die oa Prozeßbevollmächtigten wurde die Vorlage eines Zeugnisses nach § 69 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der Verbandssatzung und einer Vollmacht zur Vertretung des Verbandes vor dem BSG erbeten. Einige Tage danach rief Assessor Th. in der Geschäftsstelle des 7. Senats des BSG an und wurde nach seinen Angaben (im Schriftsatz vom 9. Januar 1985) von dem Geschäftsstellenbeamten auf die Rechtsprechung des BSG zu der Prozeßführungsbefugnis gem § 166 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kraft Vollmacht hingewiesen.
Mit einem am 23. November 1984 eingegangenen Schriftsatz vom 22. November 1984 ist ua eine auf die Assessoren Sch. und Th. ausgestellte Vollmacht zur Vertretung des Verbandes vor dem BSG gem § 166 Abs 2 SGG vorgelegt worden. Diese Vollmacht trägt das Datum "15. Oktober 1984" und ist vom Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes des Verbandes unterzeichnet.
In § 2 Nrn 1 bis 3 der Satzung vom 24. April 1956 idF vom 19. März 1982 wird der Zweck des Verbandes ua wie folgt beschrieben:
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1. Der Verband ist der freiwillige Zusammenschluß der industriellen |
Bauunternehmungen im Lande Niedersachsen. |
2. Er hat die gemeinsamen Interessen der Mitglieder in |
wirtschaftlicher, sozialpolitischer und technischer Hinsicht zu |
vertreten und zu fördern. Er hat auf diesen Arbeitsgebieten die |
Mitglieder zu beraten und bei Behörden, öffentlichen Körperschaften |
und privaten Stellen mit Gutachten und Vorschlägen tätig zu werden. |
Dem Verband obliegt ferner die Förderung der Berufserziehung und die |
Hebung des Berufsstandes, auch durch Einrichtung und Unterhaltung von |
Lehrbaustellen, Ausbildungslehrgängen und sonstigen |
zweckentsprechenden Ausbildungsmaßnahmen. |
3. Der Verband ist zugleich Arbeitgeberverband und erstrebt den |
Wirtschaftsfrieden auf der Grundlage eines gerechten Ausgleichs und |
der Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften. Der Verband schließt |
sämtliche Tarifvereinbarungen, auch solche örtlichen Charakters, für |
seine Mitglieder ab, soweit er zum Abschluß nicht den Hauptverband der |
Deutschen Bauindustrie ermächtigt hat. |
Den Vorstand des Verbandes iS des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und zwei Stellvertreter; je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verband (§ 9 Nr 1 der Satzung). Zur Führung der laufenden Geschäfte unterhält der Verband eine Geschäftsstelle, die von einem vom Vorstand zu berufenden Hauptgeschäftsführer geleitet wird. Geschäftsführer können nur mit Zustimmung des vertretungsberechtigten Vorstandes eingestellt und entlassen werden (§ 15 Nrn 1 und 2 der Satzung).
Durch Verfügung vom 4. Dezember 1984 wurden die Prozeßbevollmächtigten um Äußerung ersucht, ob behauptet werde, daß die mit Datum vom 15. Oktober 1984 versehene oa Vollmacht schon am 24. Oktober 1984 erteilt gewesen sei. Assessor Th. antwortete daraufhin im Schriftsatz vom 9. Januar 1985, daß in der oa Vollmacht die den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin schon 1981 mündlich erteilte Generalvollmacht zur Vertretung der Mitglieder als Arbeitgeber bestätigt worden sei. In dem Schriftsatz wird ferner des Näheren die Auffassung dargelegt, daß sich die Prozeßvertretungsbefugnis unmittelbar aus der Satzung ergäbe. Zu den Rechten der Verbandsmitglieder gehöre deren Vertretung durch den Verband in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber (§ 4 Nr 2 Satz 2 der Satzung). Die Beratung und Vertretung der Mitglieder vor Arbeits- und Sozialgerichten gehöre zu den laufenden Geschäften, die der Geschäftsstelle übertragen seien (§ 15 der Satzung). Diese Aufgaben würden nach der Satzung vom Hauptgeschäftsführer und den Geschäftsführern wahrgenommen. Die Satzung biete damit die erforderliche Gewähr für eine sachgemäße Prozeßvertretung; sie erstrecke dieses Recht über die Vertretungsbefugnis des Vorstandes hinaus auch auf die berufenen Geschäftsführer.
Mit Verfügungen vom 17. Januar 1985 und 21. Februar 1985, letztere zugestellt am 22. Februar 1985, wurden die Prozeßbevollmächtigten jeweils unter Fristsetzung (zuletzt bis 4. März 1985) erneut aufgefordert, zu erklären, ob die mit Datum vom 15. Oktober 1984 versehene und mit Schriftsatz vom 22. November 1984 vorgelegte Vollmacht bereits am 24. Oktober 1984, dem letzten Tag der Revisionsfrist, unterzeichnet war oder nicht. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben hierauf nicht geantwortet.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unzulässig; sie ist nicht formgerecht eingelegt worden. Die Klägerin war bei der Einlegung der Revision nicht prozeßordnungsgemäß vertreten.
Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, soweit es sich nicht um Behörden oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen (§ 166 Abs 1 SGG). Das gilt schon für die Einlegung der Revision; schon die Revisionsschrift muß von einem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet sein (BSG SozR Nr 1 zu § 164 SGG und Nr 5 zu § 166 SGG; BSGE 1, 106, 108 ff). Dem ist hier nicht genügt, denn Assessor Th., der die Revisionsschrift unterzeichnet hat, gehörte seinerzeit nicht zu den Prozeßbevollmächtigten, die gem § 166 Abs 2 SGG vor dem BSG zugelassen sind.
Nach dieser Vorschrift sind - neben allen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälten - die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von Vereinigungen der Kriegsopfer als Prozeßbevollmächtigte zugelassen, sofern sie von diesen kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozeßvertretung befugt sind (§ 166 Abs 2 SGG). Da Assessor Th. nicht Rechtsanwalt ist, kann seine Zulassung als Prozeßbevollmächtigter nach der Sachlage nur darauf gestützt werden, daß er kraft Satzung oder Vollmacht als Angestellter einer Vereinigung von Arbeitgebern zur Prozeßvertretung befugt war. Es kann dahinstehen, ob der Verband ausschließlich Zwecke verfolgt, die seine Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber betreffen; jedenfalls ist es auch seine Aufgabe, Tarifverhandlungen zu führen, Tarifverträge abzuschließen und seine Mitglieder in sozialpolitischen Fragen zu beraten und zu vertreten. Er ist daher auch eine Vereinigung von Arbeitgebern und deshalb gem § 166 Abs 2 Satz 1 SGG berechtigt, durch Satzung oder Vollmacht Mitglieder und Angestellte zur Prozeßvertretung vor dem BSG zu befugen; jedoch hat eine entsprechende Befugnis für den Assessor Th. bei Einlegung der Revision am letzten Tage der Revisionsfrist nicht vorgelegen.
Das Gesetz hat nicht alle Angestellten der in § 166 Abs 2 SGG erwähnten Verbände als Prozeßbevollmächtigte zugelassen, sondern nur diejenigen, die der Verband mit der Prozeßführung für seine Mitglieder betraut hat. Hierdurch soll erreicht werden, daß nur solchen Angestellten die Prozeßvertretung anvertraut wird, die nach der Überzeugung des Verbandes nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiete des Sozialrechts geeignet sind; der Vertretungszwang des § 166 Abs 1 SGG würde seinen Sinn verlieren, wenn die Prozeßvertretung vor dem Revisionsgericht einem nicht ausgewählten Personenkreis anvertraut würde. Es ist daher unabdingbar, daß der Verband klar regelt, welchem Personenkreis er die Befugnis zur Prozeßvertretung verleiht. Aus der Satzung des Verbandes ergibt sich lediglich, daß der Vorstand entsprechend befugt ist (§ 9 Nr 1 der Satzung). Eine Bestimmung, derzufolge bestimmte oder bestimmbare Angestellte des Verbandes zur Prozeßvertretung der Mitgliedsfirmen vor den Gerichten befugt sind, enthält die Satzung nicht. Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch für Assessor Th. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des Verbandes. Zwar steht den Mitgliedern des Verbandes das Recht auf Beratung, Unterstützung und Vertretung in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber durch den Verband zu (§ 4 Nr 2 der Satzung). Danach mag es zwar auch als eine Aufgabe des Verbandes zu verstehen sein, seine Mitglieder vor Gerichten zu vertreten. Eine satzungsrechtliche Befugnis von Geschäftsführern zur Vertretung von Mitgliedern vor dem BSG iS des § 166 Abs 2 SGG folgt daraus jedoch nicht, und zwar selbst nicht im Wege einer ergänzenden Auslegung. Eine solche wäre nur dann erforderlich, wenn der Verband die übernommene Aufgabe nicht auf andere Weise verwirklichen könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Es steht den Verbänden nach § 166 Abs 2 SGG nicht nur frei, die geeigneten Prozeßbevollmächtigten aus dem Kreise ihrer Mitglieder und Angestellten zu bestimmen; das Gesetz hat es ihnen auch überlassen, ob sie diese Frage allgemein schon in der Satzung regeln wollen oder ob es allein dem Vorstand überlassen bleibt, durch die Erteilung von General- und Einzelvollmachten für die erforderliche Zahl von zugelassenen Prozeßbevollmächtigten zu sorgen. Ein Schweigen der Satzung zu dieser Frage kann gerade darauf beruhen, daß dem Vorstand insoweit freie Hand gelassen werden sollte. In diesem Sinne ist auch hier die Satzung zu verstehen, wie der die Geschäftsstelle betreffende § 15 der Satzung ergibt. Dort ist zu den Befugnissen der Geschäftsführer überhaupt keine Aussage getroffen. Es werden lediglich einige Aufgaben des Hauptgeschäftsführers beschrieben, nämlich die Leitung der Geschäftsstelle sowie die Anstellung und Regelung der vertraglichen Beziehungen des weiteren Personals der Geschäftsstelle. Daß die Geschäftsstelle die laufenden Geschäfte erledigt, wie es § 15 Nr 1 der Satzung beschreibt, ist selbstverständlich und ergibt ebenfalls keine konkrete Befugnis zur Vertretung von Geschäftsführern vor dem BSG, zumal angesichts der Unterstellung der Geschäftsstelle unter die Leitung des Hauptgeschäftsführers. Infolgedessen können die Befugnisse von Geschäftsführern nur anderen Regelungen (Geschäftsordnung, Dienstanweisung, Arbeitsvertrag) entnommen werden, die der Vorstand zu treffen hat. Dafür spricht übrigens auch § 15 Nr 2 Satz 2 der Satzung, wonach Geschäftsführer nur mit Zustimmung des Vorstandes eingestellt und entlassen werden können. Mithin fehlt es an einer Satzungsbestimmung, daß Geschäftsführer des Verbandes zur Prozeßvertretung vor dem BSG befugt sind.
Die Zulässigkeit der Revision ergibt sich auch nicht aus einer Vollmacht zur Prozeßvertretung gem § 166 Abs 2 SGG, für deren Vorhandensein den Rechtsmittelführer die Nachweispflicht trifft. Den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist eine solche Vollmacht zwar von den satzungsgemäß dazu befugten Verbandsvertretern erteilt worden; nach Überzeugung des Senats hat diese Vollmacht in Schriftform jedoch noch nicht bei Einlegung der Revision am 24. Oktober 1984, dem letzten Tage der Revisionsfrist (§ 164 Abs 1 Satz 1 SGG), vorgelegen. Der Senat schließt dies aus dem Verhalten der Prozeßbevollmächtigten:
Die Vollmacht trägt zwar das Datum des 15. Oktober 1984; sie wurde jedoch weder mit der Revisionsschrift noch nach Aufforderung des Senats vom 26. Oktober 1984 ohne weiteres dem Gericht eingereicht, sondern erst am 23. November 1984, nachdem Assessor Th. - veranlaßt durch die Verfügung vom 26. Oktober 1984 - in der Geschäftsstelle des Senats angerufen hatte und dabei auf die Rechtsprechung des BSG zu § 166 Abs 2 SGG verwiesen worden ist. Die sich schon aus diesem Vorgang ergebenden Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Vollmacht werden nicht durch die Behauptung der Prozeßbevollmächtigten beseitigt, mit dem Anruf habe man den Grund für die Anforderung eines Registerauszuges gem § 69 BGB erfahren wollen. Angesichts der - unzutreffenden - Meinung der Prozeßbevollmächtigten, ihre Postulationsfähigkeit folge bereits aus der Satzung, spricht dies nämlich nur dafür, daß sie bis zum Zeitpunkt des Anrufs jedenfalls eine anderweitige wirksame Bevollmächtigung nicht für erforderlich gehalten und deshalb auch nicht besessen haben. Wesentlich für die Überzeugung des Senats ist es zudem, daß die vorhandenen Zweifel von den Prozeßbevollmächtigten nicht nur nicht ausgeräumt, sondern durch weiteres Verhalten sogar bestätigt worden sind. So wurden die mehrfachen Anfragen des Senats, ob behauptet werde, daß die Vollmacht bereits am 24. Oktober 1984 schriftlich erteilt gewesen sei, nicht beantwortet. Anstelle dessen wurde im Schriftsatz vom 9. Januar 1985, der auf die Verfügung vom 4. Dezember 1984 einging, mitgeteilt, daß in dem "Schreiben vom 15. Oktober 1984" die den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bereits 1981 mündlich erteilte Generalvollmacht zur Vertretung der Mitgliedsfirmen bestätigt worden sei. Dieser Erklärung hätte es nicht bedurft, wenn die Vollmacht tatsächlich schon zu dem auf ihr angegebenen Zeitpunkt unterzeichnet worden wäre. Der Senat folgert aus alledem, daß die Vollmacht erst zu einem nach dem 24. Oktober 1984 liegenden Zeitpunkt unterzeichnet worden ist. Da die Prozeßbevollmächtigten selbst trotz entsprechender Anfragen nicht ausdrücklich das Gegenteil behaupten und durch ihr Schweigen hierzu zum Ausdruck bringen, daß sie an einer weiteren Aufklärung nicht mitwirken wollen, obwohl sie auf die Folgen dessen hingewiesen wurden, bedarf es zu dieser Frage auch keiner weiteren Ermittlungen (BSG SozR § 166 Nr 42).
Die mit Datum vom 15. Oktober 1984 versehene Vollmacht verleiht zwar den in ihr genannten Personen die Postulationsfähigkeit für die Zukunft mit der Folge, daß der Einwand der nicht prozeßordnungsgemäßen Vertretung nicht mehr gegen die nach ihrer Einreichung rechtzeitig eingegangene Revisionsbegründung zu erheben ist. Jedoch ändert die nachträgliche Erteilung einer solchen Vollmacht an der Unwirksamkeit der von einem zunächst nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhandlung nichts; denn die von einem Postulationsunfähigen vorgenommene Prozeßhandlung kann nicht durch eine spätere Genehmigung eines postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten rückwirkend geheilt werden (BSG SozR Nrn 5, 28, 37 zu § 166 SGG und Nr 46 zu § 164 SGG; SozR 1500 § 166 Nr 3). Die Prozeßhandlung kann nur wiederholt werden. Mit der Revisionsbegründung hat die Revisionseinlegung im vorliegenden Falle aber schon deshalb nicht wirksam wiederholt werden können, weil bei ihrer Vorlage am 23. November 1984 die Revisionsfrist gem § 164 Abs 1 Satz 1, § 64 SGG schon mit dem 24. Oktober 1984 abgelaufen war.
An dem Fehlen einer rechtzeitigen Vollmacht ändert es nichts, wenn den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, wie sie behaupten, bereits im Jahre 1981 vom Vorstand des Verbandes mündlich eine Generalvollmacht zur Vertretung der Mitgliedsfirmen erteilt worden ist. Der § 166 Abs 2 SGG verlangt nämlich das rechtzeitige Vorliegen einer s c h r i f tl i c h e n Vollmacht, auch wenn dies in der Vorschrift nicht ausdrücklich gesagt ist. Da schon für die wirksame Prozeßvollmacht eines postulationsfähigen Prozeßvertreters Schriftform vorgeschrieben ist (§ 73 Abs 2 SGG), muß dies erst recht für die Vollmacht zum Nachweis der Postulationsfähigkeit als solcher gelten. Zudem entspricht es den mit der Regelung des § 166 Abs 2 SGG verfolgten Absichten, auf die schon hingewiesen wurde, einen klaren Nachweis für das Bestehen der Postulationsfähigkeit zu verlangen. Insoweit können an die formale Qualität der Vollmacht keine niederen Anforderungen gestellt werden, als sie die Satzung als das andere zugelassene Legitimationsinstrument erfüllt. Das Gebot der Schriftlichkeit ist dafür aber ebenso unabweisbar, wie dies sogar für die Legitimation des Rechtsanwalts als allgemein postulationsfähigen Prozeßvertreter gilt; denn dieser muß als solcher bei einem deutschen Gericht zugelassen sein, was ohne Schriftförmlichkeiten ebenfalls nicht möglich ist, wie keiner näheren Begründung bedarf. Eine nur mündlich erteilte Vollmacht zur Prozeßvertretung genügt mithin nicht den Anforderungen des § 166 Abs 2 Satz 1 SGG.
Da die Revision nach allem nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist, muß sie gem § 169 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen