Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 29.04.2021; Aktenzeichen S 83 R 681/19) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 20.01.2022; Aktenzeichen L 12 R 71/21) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Januar 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit Schreiben vom 12.2.2022 (beim BSG eingegangen am 21.2.2022) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.1.2022 (ihm zugestellt am 28.1.2022) eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) nebst entsprechender Belege in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Dem genügt der Antrag vom 12.2.2022 nicht. Der Kläger hat zwar innerhalb der am 28.2.2022 endenden Frist ein von ihm unterzeichnetes PKH-Formular sowie einen aktuellen Bescheid des Jobcenters über Leistungen nach dem SGB II vorgelegt. In der ursprünglich eingereichten Erklärung fehlen jedoch alle Angaben zu den Abschnitten E bis J des Formulars. In der Ausfüllhilfe vor Abschnitt E des Formulars ist vermerkt, dass die Abschnitte E bis J nur dann nicht ausgefüllt werden brauchen, wenn Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden und der aktuelle Bescheid hierüber samt Berechnungsbogen vollständig beigefügt wird. Eine vollständig ausgefüllte Erklärung nebst Nachweisen ist erst am 2.3.2022 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim BSG eingegangen.
Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger gehindert gewesen sein könnte, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig ausgefüllte PKH-Erklärung vorzulegen. Bereits das LSG hat den Kläger ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung nebst entsprechenden Belegen beim BSG einzureichen sind. Der Berichterstatter hat im Schreiben vom 22.2.2022, das noch am selben Tag abgesandt worden ist, den Kläger nochmals darauf hingewiesen, dass innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist eine vollständig ausgefüllte Erklärung beim BSG eingehen muss. Das Schreiben, mit dem der Kläger eine solche Erklärung samt Belegen dem Gericht übersandt hat, trägt das Datum des 1.3.2022. Es wurde demnach erst angefertigt, nachdem die Beschwerdefrist am Tag davor bereits abgelaufen war. Damit hat der Kläger nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um vor Ablauf der Beschwerdefrist PKH zu erlangen (vgl dazu BSG Beschluss vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 5; BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 21/21 BH - juris RdNr 6 mwN).
Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt damit zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf die Verpflichtung, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ebenfalls hingewiesen worden.
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15225279 |