Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen noch zu benennenden Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger hat mit einem am 28.12.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben PKH für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG beantragt. Er hat in dem Schreiben die Benennung eines Vertreters zu einem späteren Zeitpunkt angekündigt ebenso wie eine ausführliche Antragsbegründung, aus der sich insbesondere auch die grundlegende Bedeutung vom LSG Hamburg nicht hinreichend geklärter Rechtsfragen ergeben werde. Weitere Schreiben des Klägers sind nicht eingegangen.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines - noch nicht benannten - Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz zum Wert und zur Verwertbarkeit des Miteigentumsanteils des Klägers an einem Haus in H mit Blick auf die hierzu bereits vorliegende und vom LSG auch berücksichtigte Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG (vgl nur BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12; BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 158/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 20; BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - BSGE 123, 188 = SozR 4-4200 § 9 Nr 16) Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter des Klägers einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit der den Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretende anwaltliche Prozessbevollmächtigte hilfsweise die erneute Beweisaufnahme durch Vernehmung der Schwester des Klägers beantragt hat, ist angesichts der Formulierung des Antrags schon nicht erkennbar, wie im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich gerügt werden könnte, die insoweit zu erfüllende Mindestanforderung der Benennung eines möglichst konkret anzugebenden Beweisthemas (der zu beweisenden Tatsache) sei erfüllt (vgl BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - RdNr 20; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 18a). Letztlich käme es darauf aber ohnehin nicht an. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des LSG auszugehen. Daher liegt im Rahmen der Rüge, es sei einem Beweisantrag zu Unrecht nicht gefolgt worden, kein Verfahrensfehler vor, wenn es auf weitere Ermittlungen nach der Rechtsauffassung des LSG nicht ankam (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 16a). Hier ist das LSG nach Bewertung der in Anwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten erfolgten Aussage der Schwester des Klägers zu der Einschätzung gekommen, Darlehensvereinbarungen seien nicht ernsthaft getroffen worden, weshalb es auf die Höhe behaupteter Darlehensforderungen nicht ankomme. Angesichts dieser Darlegungen ist nicht zu erwarten, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter mit der Verfahrensrüge eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde bezogen auf eine weitere Sachaufklärung führen könnte.
S. Knickrehm |
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Harich |
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Fundstellen
Dokument-Index HI15718913 |