Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das SG hat dem Kläger für die Durchführung einer Untätigkeitsklage Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt und Rechtsanwalt K., K., beigeordnet (Beschluss vom 16.3.2018). Mit Beschluss vom 14.5.2018 hat das SG auf Antrag des Prozessbevollmächtigten sowie des Klägers die Beiordnung aufgehoben. Das LSG hat die Beschwerde des Klägers hiergegen als unzulässig verworfen, weil der Kläger durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert sei. Auch er habe beantragt, Rechtsanwalt K. von der Beiordnung zu entbinden, da das Mandatsverhältnis nachhaltig zerrüttet sei (Beschluss vom 11.7.2018). Gegen den Beschluss des LSG hat der Kläger mit Schreiben vom 31.7.2018 Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 und § 121 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG, § 17a Abs 4 S 4 GVG und § 202 S 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.
2. Die Beschwerde ist aus den zu 1 genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12076568 |