Leitsatz (amtlich)

Hat das Sozialgericht über mehrere selbständige Ansprüche entschieden und wird die Berufung auf einen dieser Ansprüche beschränkt, so ist für die Frage, ob die Berufung SGG § 144 zulässig ist, allein der noch mit der Berufung verfolgte Anspruch maßgebend.

 

Normenkette

SGG § 144 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 25. April 1957 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen das ihm am 21. Mai 1957 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 25. April 1957 am 19. Juni 1957 unter Stellung eines Antrags frist- und formgerecht Revision eingelegt und diese am 16. Juli 1957 begründet.

Da das Landessozialgericht die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und Nr. 3 a. a. O. nicht in Frage kommen kann, wäre die Revision nur statthaft, wenn der Kläger einen wesentlichen Mangel des Verfahrens des Landessozialgerichts gerügt hätte; daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Der Kläger rügt, das Landessozialgericht habe seine Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen; nach seiner Auffassung hätte eine materiell-rechtliche Entscheidung ergehen müssen.

Von den beiden Ansprüchen, über die das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11. August 1955 entschieden hatte, hat der Kläger mit seiner Berufung nur den Anspruch auf Gewährung des Krankengelds für weitere 90 Tage weiter verfolgt, während er das Urteil hinsichtlich der Entscheidung über den davon zu trennenden Anspruch auf Erstattung der von ihm verauslagten Kosten für die über 90 Tage dauernde private Inanspruchnahme des Dr. F nicht angefochten hat. Der demnach mit der Berufung einzig verfolgte Krankengeldanspruch betrifft einen Zeitraum von 90 Tagen; insoweit war daher nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG die Berufung nicht zulässig, wovon der Kläger offenbar auch selbst ausgeht.

Die Berufung könnte daher nur nach § 150 Nr. 1 SGG statthaft sein, da ein wesentlicher Mangel des sozialgerichtlichen Verfahrens (a. a. O. Nr. 2) nicht vorliegt, wie das Landessozialgericht mit Recht ausführt, und da ferner Nr. 3 a. a. O. hier nicht in Frage kommen kann. Weder in dem Tenor des sozialgerichtlichen Urteils noch in seinen Entscheidungsgründen ist ein Ausspruch darüber enthalten, daß das Sozialgericht die Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG zugelassen hat. Der Kläger will jedoch eine solche Zulassung darin erblicken, daß in der Rechtsmittelbelehrung, die sich in einem besonderen Schlußabsatz des Urteils findet und die von dem Vorsitzenden gemeinsam mit dem Urteil unterschrieben ist, als Eingangssatz vermerkt ist: "Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ... Berufung eingelegt werden".

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, von der abzugehen der Senat keinen Anlaß sieht, reicht ein derartiger Hinweis jedoch als Berufungszulassung nicht aus, der Wille der voll besetzten Kammer des Sozialgerichts zur Zulassung muß vielmehr in dem Urteil selbst eindeutig zum Ausdruck kommen (vgl. BSG. 2 S. 121; BSG. Urteil vom 13.3.1956 SozR. SGG § 150 Da 4 Nr. 11; BSG. Urteil vom 30.1.1957 ebd. Da 6 Nr. 16).

Das Landessozialgericht ist bei seiner Entscheidung daher zu Recht davon ausgegangen, daß die Berufung des Klägers nicht zugelassen war und hat diese somit zu Recht als unzulässig verworfen. Ein wesentlicher Verfahrensmangel des Landessozialgerichts liegt demnach nicht vor, so daß die Revision nicht statthaft ist und nach § 169 SGG als unzulässig verworfen werden mußte.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2304700

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